2045 Miete für Ersatzwohnung?

Treten in Mietwoh­nungen größere Schäden auf, können sie, zumin­dest zeitweise oder während der Reparatur- bzw. Sanie­rungs­ar­beiten, unbewohnbar sein. Dann stellen sich natür­lich mehrere Fragen. Nahelie­gende Fragen sind dabei u. a.:

1. Müssen Mieter die Miete weiter­be­zahlen? Und,

2. Müssen Mieter die Miete für eine Ersatz­woh­nung zahlen, die der Vermieter zur Verfü­gung stellt?

Wohnung unbewohnbar – Mieter können Miete vollständig mindern

Ein Urteil des Landes­ge­richts Berlin vom 25.03.2021 (AZ 67 S 336/20) sorgt diesbe­züg­lich nun für mehr Klarheit: Für den Fall, dass eine gemie­tete Wohnung mangel­be­dingt unbewohnbar wird, können Mieter die Miete vollständig mindern. Auch für eine vom Vermieter gestellte Ersatz­woh­nung muss grund­le­gend keine Miete gezahlt werden, bis die Maßnahmen zur Mangel­be­sei­ti­gung abgeschlossen sind. Aller­dings macht es einen Unter­schied, ob es für die Ersatz­woh­nung Abspra­chen hinsicht­lich einer Zahlung gibt.


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Ersatzwohnung – Ohne Absprache mietfrei

Im verhan­delten Fall war eine Wohnung aufgrund eines Wasser­scha­dens nicht mehr bewohnbar. Der Vermieter stellte für die Dauer der nötigen Sanie­rungs­maß­nahmen im selben Haus eine Ersatz­woh­nung zur Verfü­gung. Die Ersatz­woh­nung war aller­dings etwa 40 m² kleiner als die ursprüng­lich angemie­tete Wohnung. Zudem gab es keine Abspra­chen über eine Miete für die Ersatz­woh­nung bzw. über eine Nutzungsentschädigung.

Die Mieter weigerten sich nun, für die Ersatz­woh­nung eine Miete zu zahlen, worauf der Vermieter den Mietern wegen Zahlungs­verzug kündigte und die Räumung der Haupt­woh­nung verlangte. Ebenso forderte er eine Nutzungs­ent­schä­di­gung für die Ersatzwohnung.

Urteil — keine Miete für Ersatzwohnung fällig

In seinem Urteil stellte das Landge­richt jedoch fest, dass die Ansprüche des Vermie­ters nicht gegeben waren. Die Haupt­woh­nung war aufgrund der Schäden unbewohnbar, weswegen zum einen die vollstän­dige Minde­rung der Miete durch die Mieter rechtens gewesen sei, während aufgrund dessen auch die Kündi­gung wegen Zahlungs­verzug unwirksam war. Auch die Tatsache, dass der Vermieter eine Ersatz­woh­nung bereit­stellte, ändere daran nichts, so die Richter. Der Vermieter konnte auf keine Absprache über eine Nutzungs­ent­schä­di­gung verweisen, damit gab es für eine solche keine Grund­lage. Und da die Haupt- und die Ersatz­woh­nung eine deutlich unter­schied­liche Größe hatten, seien diese zudem nicht vergleichbar.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 2042 Wie hoch ist die Abschreibung bei vermieteten Immobilien?

Aktuelle Lage

Beim Erwerb von vermie­teten Immobilien erlaubt der Gesetz­geber eine sukzes­sive steuer­liche Abschrei­bung für den alters- bzw. nutzungs­be­dingten Wertver­fall des Gebäudes. Wie hoch die Abschrei­bung bei vermie­teten Immobilien aller­dings ist, hat sich über die Zeit verän­dert. Denn die Höhe der mögli­chen Abschrei­bungen wurde in den letzten zwei Jahrzehnten schritt­weise abgesenkt. Jetzt können mit der AfA (Abschrei­bung für Abnut­zung) über eine Dauer von 50 Jahren pro Jahr noch 2 % der Anschaf­fungs­ko­sten bzw. der Herstel­lungs­ko­sten des Gebäudes (nicht des Grund­stücks, weil sich dieses nicht abnutzt) steuer­lich abgeschrieben werden.


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Weitere Möglichkeiten bei Altbauten

Bei Häusern, die vor dem Jahr 1925 gebaut wurden, gilt für die Abschrei­bung noch ein Satz von 2,5 %. Altbauten können von Käufern deshalb noch über einen kürzeren Zeitrahmen von 40 Jahren abgeschrieben werden. Daneben gibt es noch weitere geplante Abschrei­bungs­sätze von denen aber nur noch wenige profi­tieren. Bei der degres­siven Abschrei­bung, bei der die Bemes­sungs­grund­lage jährlich verrin­gert, sind die Abschrei­bungs­be­träge zu Beginn relativ hoch und damit vorteil­haft, diese verrin­gern sich dann mit der Zeit, da sich die Bemes­sungs­grund­lage verrin­gert. Von diesen Möglich­keiten profi­tieren aber nur Eigen­tümer, die eine Immobilie noch vor dem Jahr 2006 erworben haben oder Eigen­tümer von denkmal­ge­schützten Immobilien.

Bundesfinanzhof erlaubt Ausnahmen

Tatsäch­lich weicht der reale Wertver­lust konkreter Gebäude teilweise stark ab von den Abschrei­bungs­sätzen, die die Steuer­ge­setz­ge­bung vorsieht. Trotzdem ließ die Finanz­ver­wal­tung bislang keine Sonder­fälle oder Ausnahmen zu, die von den allge­meinen AfA-Sätzen abweichen.

Urteil für Abschreibung bei gewerblicher Immobilie auf Privatimmobilien übertragbar

Aller­dings hat der Bundes­fi­nanzhof in München bereits 2008 geurteilt, dass, sollten bestimmte Umstände vorliegen, die Abschrei­bungs­dauer verkürzt werden kann. Damals wurde zwar ledig­lich im Fall einer gewerb­lich genutzten Paket­halle verhan­delt, jedoch lässt sich das Urteil prinzi­piell allge­mein auf vermie­tete Immobilien anwenden, sollten vergleich­bare Umstände vorliegen.

Laut einem Sachver­stän­di­gen­gut­achten war es in dem verhan­delten Fall laut Bundes­fi­nanzhof München gerecht­fer­tigt, für die fragliche Paket­ver­tei­lungs­an­lage eine Abset­zung für Abnut­zung (Afa) für einen Zeitraum von 15 Jahren anzusetzen, da die Räumlich­keiten sich in diesem Zeitrahmen entspre­chend abnutzen würden. Die Eigen­tümer klagten gegen die vom Finanzamt festge­setzte längere Abschrei­bungs­dauer und erhielten vor dem Bundes­fi­nanzhof Recht. Denn nach § 7 Abs. 4 Sat2 EStG könne die Abschrei­bung auch nach der tatsäch­li­chen Nutzung vorge­nommen werden und müsse sich nicht unbedingt an der allge­mein üblichen Abschrei­bung orien­tieren. Die Nutzungs­dauer entspricht dem Zeitraum, in dem das Gebäude voraus­sicht­lich seinem Zweck entspre­chend genutzt werden kann. Dies wiederum lässt sich anhand von techni­schem Verschleiß, wirtschaft­li­cher Entwer­tung und recht­li­cher Gegeben­heiten einschätzen.

Technische vs. wirtschaftliche Nutzungsdauer bei vermieteten Immobilien

Primär ist bei der Frage, wie hoch die Abschrei­bung bei vermie­teten Immobilien sein darf, von der techni­schen Nutzungs­dauer auszu­gehen. Das wäre der Zeitraum, in dem sich ein Wirtschaftsgut in techni­scher Hinsicht abnutzt. Ist aller­dings die wirtschaft­liche Nutzungs­dauer kürzer als die techni­sche Nutzungs­dauer, ist das Gebäude also in wirtschaft­li­cher Hinsicht bereits zuvor nicht mehr nutzbar, kann sich der Steuer­pflich­tige auch hierauf berufen, wie der Bundes­fi­nanzhof bereits in anderen Urteilen festge­stellt hat.

Ein Tipp für Immobilieneigentümer

Ist ein Gebäude schon objektiv sichtbar wirtschaft­lich verbraucht, bevor die Abschrei­bungs­frist abläuft, kann man auch von einer kürzeren Nutzungs­dauer ausgehen; ein Beispiel wäre, wenn ein Mieter auszieht und ein Teil des Gebäudes objektiv deutlich abgenutzt ist. Ist also die Abnut­zung bei einem Gebäude deutlich stärker als üblicher­weise zu erwarten, können Sie als Steuer­pflich­tiger beim Finanzamt mit Verweis auf eine voraus­sicht­lich kürzere Nutzungs­dauer einen Antrag stellen für eine höhere AfA, also eine jährlich höhere prozen­tuale Abschrei­bung. Die Chancen für den Antrag steigen, wenn Sie ihn mit einem entspre­chenden Sachver­stän­di­gen­gut­achten einreichen.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 2039 BGH-Urteil zur WEG-Jahresabrechnung

Laut § 28 Abs. 1 WEG muss ein Hausver­walter nach Ablauf des Kalen­der­jahres eine Abrech­nung erstellen. Versäumt dies der Verwalter, können die Eigen­tümer die Abrech­nung ander­weitig anfer­tigen lassen und vom Verwalter einen Vorschuss für die Zahlung einfor­dern, wenn die Abrech­nung ledig­lich zum Zweck der Beschluss­fas­sung der Eigen­tümer dient, so ein BGH-Urteil zur WEG-Jahresabrechnung.

Der Fall

Eine ehema­lige Verwal­terin hatte in der Vergan­gen­heit fehler­hafte Jahres­ab­rech­nungen erstellt, die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangte von der Verwal­terin nun einen Vorschuss für eine neue Erstel­lung mehrerer Jahresabrechnungen.

Die Verwal­terin war bis zum Jahr 2009 für das Wohnge­bäude zuständig und hatte in diesem Zeitraum die Abrech­nungen für die Jahre 2005 – 2008 erstellt. Aller­dings wurden die Beschlüsse, durch die diese Jahres­ab­rech­nungen geneh­migt wurden, im Nachhinein gericht­lich für nicht gültig erklärt. Die Verwal­terin hatte zwar die Abrech­nungen neu erstellt, jedoch wurden dann im Jahr 2012 durch eine Eigentümer­versammlung sowohl die neu erstellten als auch Abrech­nung für 2008 nicht geneh­migt, da sie fehler­haft bzw. unschlüssig seien.

Die Abrech­nungen nochmals neu zu erstellen, wies die Verwal­terin zurück. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ei­gen­schaft wollte daraufhin die besagten Abrech­nungen für die Jahre 2005 – 2008 ander­weitig neu erstellen lassen und verlangte von der damaligen Verwal­terin dafür einen Kosten­vor­schuss in Höhe von 3.800 €.

Das BGH-Urteil

Vor dem BGH bekam die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­schaft nun Recht und kann nun einen Kosten­vor­schuss für die WEG-Jahres­ab­rech­nungen verlangen (BGH, 26.2.2021, AZ: V ZR 290/19).

Aller­dings, so der BGH, kommt es bei der Recht­spre­chung auf den Zweck einer WEG-Jahres­ab­rech­nung an.

Zwar ist ein Verwal­ter­ver­trag ein Dienst­ver­trag, der auf Geschäfts­be­sor­gung gerichtet ist, auf der anderen Seite müssen die Tätig­keiten eines Verwal­ters auch erfolgs­be­zogen sein. Die Erstel­lung einer Jahres­ab­rech­nung gehört direkt zu seinen Aufgaben. Dies war früher nach § 28 Abs. 3 WEG a. F. so und ist auch nach der WEG-Reform weiterhin nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG so geregelt. Demnach muss der Verwalter nicht nur tätig werden, er schuldet einen Erfolg. Dazu gehört, dass er die anfal­lenden Belege auswertet und das Ergebnis in beschluss­fä­higer Form in einer Jahres­ab­rech­nung abbildet. Schluss­end­lich muss er den Wohnungs­ei­gen­tü­mern die Jahres­ab­rech­nung vorlegen, damit diese sich auf die Beschluss­fas­sung vorbe­reiten können.


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„Vertretbare Handlung“ versus „Unvertretbare Handlung“

Legt der Verwalter keine beschluss­fä­hige Abrech­nung vor, können die Wohnungs­ei­gen­tümer nun unter bestimmten Umständen die Erstel­lung ander­weitig vornehmen lassen und vom Verwalter einen Kosten­vor­schuss verlangen. Voraus­set­zung ist laut BGH aber, dass die Erstel­lung der Abrech­nung eine sogenannte „vertret­bare Handlung“ ist, d. h. nicht nur der Verwalter ist in der Lage die Abrech­nung zu machen, sondern eben auch ein Vertreter, z. B. die Wohnungs­ei­gen­tümer selbst oder ein Dritter. Wäre die Erstel­lung der Abrech­nung eine „unver­tret­bare Handlung“ und nur der Verwalter könnte sie anfer­tigen, würde auch kein Anspruch auf einen Vorschuss bestehen.

Ob die Erstel­lung einer Jahres­ab­rech­nung nun eine vertret­bare Handlung ist oder eine unver­tret­bare Handlung, die nur der Verwalter erbringen kann, ist direkt durch ihre Funktion im konkreten Fall bedingt:

Vertretbare Handlung

Die Erstel­lung ist dann eine „vertret­bare Handlung“, wenn sie allein zu dem Zweck angefer­tigt wird, den Wohnungs­ei­gen­tü­mern eine Beschluss­fas­sung in Bezug auf das Einfor­dern von Nachschüssen und das Anpassen von Vorschüssen zu ermöglichen.

Unvertretbare Handlung

Die Erstel­lung ist eine „unver­tret­bare Handlung“, wenn anhand der Jahres­ab­rech­nung die Amtsfüh­rung des Verwal­ters anhand der Rechnungs­le­gung kontrol­liert werden soll und wenn damit auch die Versi­che­rung des Verwal­ters einher­gehen soll, dass er alle Ein- und Ausgaben nach bestem Wissen aufge­führt hat.

Erstellen einer WEG-Jahresabrechnung kann vertretbare Handlung sein

Im verhan­delten Fall liegt eine „vertret­bare Handlung“ vor, da die Wohnungs­ei­gen­tümer die neu erstellten Abrech­nungen nur benötigen, um nochmals darüber beschließen zu können und um die bereits weiter zurück­lie­genden Wirtschafts­jahre final abzuschließen. Hierfür muss die Abrech­nung nicht unbedingt vom Verwalter selbst erstellt werden. Und, weil die ehema­lige Verwal­terin sich weigert, die unzurei­chenden Abrech­nungen nachzu­bes­sern oder neu zu erstellen, hat die Wohneigentümer­gemeinschaft das Recht, ander­weitig Dritte zu beauf­tragen und dafür einen Kosten­vor­schuss von der Verwal­terin zu verlangen.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 2036 Eigenbedarfskündigung – Gründe

Der Mieter­schutz ist in Deutsch­land ein hohes Gut. Auch für Eigen­be­darfs­kün­di­gungen gibt es enge Grenzen – und für eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung müssen Gründe im Kündi­gungs­schreiben angegeben werden. Aller­dings muss auch eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung nicht voll ins Detail gehen. Damit eine Begrün­dung formell ordnungs­gemäß ist, ist es ausrei­chend, im Kündi­gungs­schreiben die Person zu nennen, für die der Eigen­be­darf angemeldet wird und das berech­tigte Inter­esse für den Eigen­be­darf darzu­legen. Ob das Inter­esse dieser Person tatsäch­lich besteht, ist aber keine formelle Frage, sondern eine inhalt­liche. Das hat der BGH in seinem Beschluss vom 09.02.2021, VIII ZR 346/19 präzisiert.

Der Fall

Die Vermieter einer Eigen­tums­woh­nung sprachen Ihrer Mieterin die Kündi­gung wegen Eigen­be­darf aus. Als berech­tigtes Inter­esse dafür führten sie im Kündi­gungs­schreiben an, dass ihr Sohn die Wohnung benötige, da er jetzt größeren Bedarf an Wohnraum und Platz habe, insbe­son­dere aufgrund seiner regel­mä­ßigen Homeoffice-Arbeiten.


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Die Mieterin akzep­tierte diese Kündi­gung nicht, die Vermieter zogen daher vor Gericht und wollten eine Räumung der Wohnung erwirken. Vor dem Amts- und später auch vor dem Landge­richt waren sie damit nicht erfolg­reich, die Klage wurde ohne Beweis­auf­nahme hinsicht­lich des strit­tigen Eigen­be­darfs abgewiesen. Begrün­dung: Die Eigen­be­darfs­kün­di­gung sei aus formellen Gründen unwirksam, da die Begrün­dung nicht ausrei­chend ausge­führt sei. Es genüge nicht, ledig­lich anzugeben, dass der Sohn der Vermieter eine größere Wohnung benötige und deshalb die Wohnung beziehen möchte. Die Gerichte erach­teten weitere konkrete Angaben über die bishe­rige Wohnung des Sohnes wie Größe und Zimmer­an­zahl als erfor­der­lich. Grund­sätz­lich muss ein Kündi­gungs­schreiben wegen Eigen­be­darfs für den Mieter nachvoll­ziehbar sein, dieser müsse den Eigen­be­darf mittels der Angaben im Kündi­gungs­schreiben minde­stens überschlägig prüfen können. In dieser Hinsicht seien die genannten und nicht genügend durch Tatsa­chen belegten „Leerfor­meln“ nicht ausreichend.

Die Vermieter legten daraufhin eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BGH ein. Die Mieterin und die Vermieter aller­dings erklärten ihren Rechts­streit indessen für erledigt. Im Weiteren war vom BGH noch eine Entschei­dung über die Kosten zu treffen.

BGH-Urteil: Eine Kündigung muss keine Details nennen

In Bezug auf die Kosten des Rechts­streits wurde schließ­lich entschieden, dass diese gegen­ein­ander aufge­hoben werden und jede Partei ihre Anwalts­ko­sten selbst trägt und die Gerichts­ko­sten geteilt werden.

Für die Entschei­dung über die Kosten war zu berück­sich­tigen, ob die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde dazu geführt hätte, dass die Revision zugelassen worden wäre und zu welchem Ergebnis der Rechts­streit in diesem Fall geführt hätte. Dies führte auch zu einer weiteren Betrach­tung in Bezug auf die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung.

Der BGH war der Ansicht, dass die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wahrschein­lich zur Zulas­sung der Revision geführt hätte. Das Landge­richt habe die Anfor­de­rungen an eine Begrün­dung für eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung, die formell ordnungs­gemäß wäre, deutlich zu hoch angesetzt.

Kündigungsgrund muss identifizierbar sein und sich von anderen Gründen unterscheiden

Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB muss ein Vermieter im Kündi­gungs­schreiben die Gründe für ein berech­tigtes Inter­esse angeben. Damit kann sich der Mieter so früh wie möglich Klarheit verschaffen über seine Rechts­po­si­tion und er kann recht­zeitig Maßnahmen zur Wahrung seiner Inter­essen treffen. Für diesen Zweck reicht es in der Regel aus, wenn bei der Eigen­be­darfs­kün­di­gung der Kündi­gungs­grund im Kündi­gungs­schreiben als solcher genannt ist, identi­fi­zierbar ist und von anderen Gründen unter­schieden werden kann. Grund­sätz­lich genügt es daher, im Kündi­gungs­schreiben die folgenden zwei Punkte zu beachten:

1. Es muss die Person angegeben sein, für die Eigen­be­darf angemeldet wird (mit erkenn­barem Verwandtschaftsgrad)

2. Es muss das Inter­esse darge­legt werden, das diese Person daran hat, die Wohnung zu erlangen

Der Mieter muss den Grund nicht direkt überprüfen können

Die weiter oben verhan­delte Kündi­gungs­er­klä­rung erfüllt diese Anfor­de­rungen und legt den Kündi­gungs­grund nach Ansicht des BGH hinrei­chend dar. Der Kündi­gungs­grund muss, im Unter­schied zur Ansicht des Landge­richts, dem Mieter nicht Details an die Hand geben, mittels derer er den geltend gemachten Bedarf überprüfen kann oder ihn bereits im Vorhinein auf recht­liche Möglich­keiten für einen etwaigen Rechts­streit hinweisen. Ob der angege­bene Kündi­gungs­grund wirklich rechtens ist, ist dann zu klären, wenn der Mieter diesen bestreitet und vor Gericht zieht.

Im vorlie­genden Fall hätte die Revisi­ons­zu­las­sung voraus­sicht­lich dazu geführt, dass die Sache an das Landge­richt zurück­ver­wiesen wird, um mittels Beweis­auf­nahme zu klären, ob der angemel­dete Eigen­be­darf tatsäch­lich gegeben ist und ob die Mieter Wider­spruch aufgrund eines Härte­falls einwenden können. Der Ausgang des Prozesses wäre dahin­ge­hend offen gewesen. Daher war es angemessen die Kosten des Prozesses gegen­ein­ander aufzuheben.

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