1014 Mieteinnahmen und Steuer — Was bleibt übrig?

Norgendwo in Europa werden im Vergleich so viele Immobilien vermietet wie in Deutsch­land. Und etwa 60 % aller Mietwoh­nungen werden durch Privat­per­sonen vermietet. Mieten können ein beacht­li­ches Zusatz­ein­kommen generieren, vor allem für dieje­nigen Eigen­tümer, die eine gefragte Stadt­woh­nung vermieten können. In steuer­li­cher Hinsicht können Vermieter die Mietein­nahmen bei der Einkom­men­steuer mit zahlrei­chen Ausgaben in Zusam­men­hang mit der Immobilie verrechnen, sogar Betriebs­ko­sten, die auf den Mieter umgelegt wurden. Grund­sätz­lich gelten Zahlungen, die auf den Mieter umgelegt werden als Einnahmen, dennoch dürfen die Ausgaben dafür als Werbungs­ko­sten steuer­lich geltend gemacht werden.

Die Mietersuche

In manchen Fällen beauf­tragen Vermieter einen Makler für die Suche nach einem Mieter, andere schalten selbst Inserate in Tages­zei­gungen oder auf Inter­net­por­talen. Das kostet Geld. Doch dürfen alle für die Mieter­suche getätigten Ausgaben als Werbungs­ko­sten abgesetzt werden. Sogar die Kosten für den Energie­aus­weis, den Mieter ja verlangen dürfen, sind absetzungsfähig.

Unterhalt der Immobilie

Mieter bezahlen für eine bewohn­bare Wohnung und der Vermieter muss dafür sorgen, dass dies gewähr­lei­stet ist. Daher müssen Vermieter von Zeit zu Zeit Überprü­fungen, Wartungen oder Reini­gungs­ar­beiten ums Gebäude vornehmen (lassen). Kanali­sa­tion, Dachrin­nen­ab­flüsse, Gas‑, Heizungs- und Wasser­an­lagen müssen funktio­nieren, ebenso Feuer­lö­scher und Rauch­melder. Fallen für die fachmän­ni­sche Instand­hal­tung Kosten an, kann ein Vermieter diese absetzen. Darunter fallen auch Kosten für Hausmei­ster, Kamin­kehrer, Müllab­fuhr, Winter­dienst oder Garten­pfleger. Ebenso können Kabel­an­schluss und Grund­steuer bei der Einkom­men­steuer berück­sich­tigt werden.

Die laufenden Kosten können übrigens auch abgesetzt werden, wenn die Wohnung wegen Renovie­rung oder weil kein passender Mieter einge­zogen ist, leer steht. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass man als Vermieter nachweisen kann, dass man grund­sätz­lich beabsich­tigt, die wohnung zu vermieten.

Streitigkeiten mit Mietern

Manchmal gibt es größere Diffe­renzen mit Mietern oder auch einer Handwer­ker­firma, die man als Vermieter beauf­tragt hat, die schließ­lich sogar in einer gericht­li­chen Ausein­an­der­set­zung münden. Doch auch solche Kosten sind absetz­bare Ausgaben. Anwalts­ge­bühren, Prozess­ko­sten, Räumungs­ko­sten, Kosten für eine Renovie­rung oder Wohnungs­rei­ni­gung – all das sind Ausgaben für die Immobilie und können steuer­lich abgesetzt werden. Übrigens: Auch wer seine Mieter oder den Hausmei­ster mal zum Essen einlädt, kann die dafür auflau­fenden Kosten immerhin zu 70 % als Bewir­tungs­ko­sten absetzen.

Verwaltungskosten und Beratungskosten

Wer einen Mietver­trag, die Neben­ko­sten­ab­rech­nung oder eine Mieterhö­hung zuschickt, hat Aufwand für Büroma­te­rial und Porto. All das sind ebenfalls Vermiet­ko­sten. Ebenso Telefon­ko­sten für Telefo­nate im Zusam­men­hang mit der Immobilie, Konto­füh­rungs­ge­bühren für ein zusätz­li­ches Konto für die Mietsache, Fachli­te­ratur oder spezi­fi­sche Software sind abzugs­fähig. Werden Aufgaben an eine Hausver­wal­tung abgegeben, können deren Gebühren abgesetzt werden. Wer sich selbst einen zusätz­li­chen Computer für die Verwal­tungs­tä­tig­keiten anschafft, bekommt diesen meist nur dann als abzugs­fähig anerkannt, wenn er mehrere Immobilien zu verwalten hat.

Fahrten absetzen

Jede Fahrt zur Mietwoh­nung, die mit der Verwal­tung, Instand­hal­tung oder Besich­ti­gungen zu tun hat, kann mit 30 Cent pro gefah­renem Kilometer abgesetzt werden. Ebenso alle anderen Fahrt­ko­sten im Zusam­men­hang mit der Wohnung, wie Fahrten zur Bank, zu einer Eigentümer­versammlung, zu einem Makler, zu einem Baumarkt für den Kauf von Utensi­lien für die Wohnung.

Wohnt der Vermieter weit von der vermie­teten Immobilie weg, darf er auch Übernach­tungs­ko­sten und eine Verpfle­gungs­pau­schale ansetzen. Aller­dings sollten Rechnungen und ein Fahrten­buch als Nachweise vorlegbar sein.

Kosten für die Steuererklärung

Beauf­tragt ein Vermieter einen Steuer­be­rater oder einen anderen Dienst wie z. B. einen Lohnsteu­er­hil­fe­verein mit der Steuer­erklä­rung, können die Beratungs­ko­sten oder ggfs. die Mitglieds­ge­bühr nicht voll abgesetzt aber wenig­stens anteilig angesetzt werden. Aller­dings können z. B. der Mitglieds­bei­trag für den Haus- und Grund­be­sit­zer­verein vollständig abgesetzt werden, ebenso wie sämtliche Versi­che­rungs­ko­sten für die Immobilie bzw. Vermietung.

Wenn die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen sind

Mitunter kommt es vor, dass bei der Einkom­men­steu­er­erklä­rung die Werbungs­ko­sten in Summe höher sind als die Mietein­nahmen. In diesem Fall macht der Vermieter mit seiner Immobilie nominal Verlust. Jedoch lässt sich dieser Verlust mit dem übrigen Jahres­ein­kommen wie Arbeits­lohn etc. verrechnen und sich so die verblei­bende Steuer­last senken.

Vermieter haben Anspruch auf viele Steuer­vor­teile. Eine vollstän­dige Aufzäh­lung, die alle Eventua­li­täten umfasst, wäre sehr lang. Deshalb empfiehlt es sich, als Vermieter einen Steuer­spe­zia­li­sten zu engagieren, der sich detail­liert auskennt und alle verfüg­baren Steuer­spar­mög­lich­keiten ausschöpfen kann.

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