1465 Haus winterfest machen

Weil die Versi­che­rungs­pflicht vorsieht, dass der Bürger­steig und die Zugänge zu einem Haus, die von Fremden genutzt werden, von Eis und Schnee befreit werden müssen, sollten sich Immobi­li­en­be­sitzer für die kalte Jahres­zeit wappnen und diesbe­züg­lich ihr Haus winter­fest machen. Auch von Dächern können Eiszapfen herab­stürzen oder Lawinen abgehen. Für Passanten ist das eine ernst­zu­neh­mende Gefahr, was immer wieder zu Unfällen und zu recht­li­chen Ausein­an­der­set­zungen führt. Der Infodienst Recht und Steuern hat dazu einige inter­es­sante Gerichts­ur­teile zu diesem Thema gesam­melt, die jeder Hausbe­sitzer kennen sollte.

Eiszapfen im Bereich von Fußgängerwegen

Größere Eiszapfen, die vom Dach hängen, können sowohl Passanten verletzen als auch großen Sachschaden anrichten, wenn sie in den Bereich des Fußgän­ger­weges reichen. Um ein Haus in dieser Hinsicht winter­fest zu machen, enthalten städti­sche Straßen­ord­nungen Vorschriften deshalb häufig Regelungen, dass solche Eiszapfen entfernt werden müssen. Alter­nativ kann der gefähr­liche Bereich um das Haus unter Umständen auch gesperrt werden. In einem Rechts­streit in Bezug auf einen durch herab­fal­lende Eiszapfen beschä­digten PKW sprach das Wupper­taler Amtsge­richt dem PKW-Halter ca. 2.200 € Schadens­er­satz zu, da entspre­chende Vorsichts­maß­nahmen nicht getroffen waren (AZ: 8 S 56/11).


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Warnschild an manchen Orten nicht ausreichend

An spezi­fi­schen Orten reicht ein Schild mit der Aufschrift „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und gestreut“ nicht aus, um sich von der Haftung zu befreien. Das Oberlan­des­ge­richt Karls­ruhe sprach einem Mann, der auf einem gebüh­ren­pflich­tigen Kunden­park­platz mit Räumungs­pflicht gestürzt war, einen Schadens­er­satz von 3.500 € zu, da das Schild in diesem Fall nicht von der grund­sätz­li­chen Räumungs­pflicht befreie (AZ: 7 U 94/03).

Keine Enteisungspflicht für Balkonabfluss

In einer Mietwoh­nung entstand ein Wasser­schaden durch einen nicht abgetauten Balkon­ab­fluss und darüber liegenden nicht entfernten Schnee, und die Wohnung wurde damit nicht winter­fest gemacht. Beim Tauen drang Wasser in die Wohnung ein, was Repara­tur­ko­sten in Höhe von knapp 3.000 € zur Folge hatte. Der Mieter und der Wohnungs­ei­gen­tümer stritten nun darum, wer den Wasser­schaden zu verant­worten habe, der Vermieter wollte den Betrag beim Mieter einklagen. Das Landge­richt Berlin wies die Klage jedoch ab, da es keine „allge­meine Verpflich­tung zur Schnee­be­räu­mung und zum Auftauen des Abflusses“ gebe (AZ: 63 S 213/15).

Schäden aus üblichen Situationen sind hinzunehmen

Liegen beson­dere Gefahren vor, müssen Eigen­tümer im Notfall Fachkräfte einsetzen, um z. B. ein Dach von Schnee­massen zu befreien und dafür zu sorgen, dass das Haus auch winter­fest bleibt. In manchen Fällen ist das nicht zu vermeiden, auch wenn es teuer wird. Im Normal­fall müssen Eigen­tümer jedoch nicht zu solchen Maßnahmen greifen und gleich einen profes­sio­nellen Dachräum­dienst engagieren. Ein PKW-Besitzer hatte geklagt, da Eisbrocken auf sein Auto gestürzt waren. Aller­dings sahen die Richter hierin eine Situa­tion, wie sie bei Tauwetter üblicher­weise entstehen kann und wiesen die Klage folglich ab (AZ 4 U 35/12).

Ausreichend Schneefanggitter in schneereicher Gegend erforderlich

Ein Bauträger hatte in der Region Oberbayern eine Wohnan­lage neu errichtet, das Haus aber nach Ansicht der Käufer nicht genügend winter­fest gemacht und auf den Winter vorbe­reitet. Sie klagten, dass auf dem Dach nicht genügend Schnee­fang­gitter instal­liert wurden, sondern nur über den Eingängen und zum Bürger­steig hin. Dagegen würden die Schnee­fang­gitter über Fahrrad­ab­stell­plätzen, Spiel­plätzen und Terrassen fehlen. Das Oberlan­des­ge­richt München gab der Klage statt, da in schnee­rei­chen Gegenden eine ausrei­chende Ausrü­stung von Häusern mit Schnee­git­tern erfor­der­lich seien. Der Bauträger wurde zur Nachrü­stung verur­teilt (AZ: 28 U 2388/16).

Allgemein keine Schneefanggitterpflicht

Für Gebiete wie das schnee­reiche Oberbayern mögen Schnee­fang­gitter nötig sein, allge­mein sind sie aber nicht erfor­der­lich, um ein Haus genügend winter­fest zu machen. Das Oberlan­des­ge­richt Thüringen stellte fest, dass die Instal­la­tion von Schnee­fang­git­tern auf Dächern nur unter beson­deren Umständen erfor­der­lich sei und immer die örtli­chen Gegeben­heiten und die klima­ti­schen Verhält­nisse genau betrachtet werden müssen. Entschei­dend sei hierfür die jewei­lige Ortssat­zung (AZ: 4 U 865/05).

Gemeinde kann über Räumungspflicht entscheiden

Für manch einen Grund­stücks­ei­gen­tümer kann die Räumungs­pflicht in harten Wintern durchaus viel Arbeit mit sich bringen und ist daher entspre­chend gefürchtet. Ein Grund­stücks­ei­gen­tümer fühlte sich durch die städti­sche Satzung benach­tei­ligt, da er dadurch einseitig verpflichtet wurde, den Bürger­steig in seiner Straße zu räumen (in der Straße gab es nur einen Bürger­steig auf der Straßen­seite des Klägers). Der Kläger hielt es für ungerecht, dass die gegen­über ansäs­sigen Grund­stücks­ei­gen­tümer nicht für die Räumungs­pflicht heran­ge­zogen wurden. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württem­berg urteilte, dass die nachbar­schaft­li­chen Gleich­heits­rechte dadurch nicht verletzt seien. Die Auftei­lung der Pflichten fielen in den Ermes­sens­spiel­raum der Gemeinden (Akten­zei­chen 5 S 2590/13).

Streupflicht auf Mieter übertragen

Mittels eines sogenannten „Schnee­kar­ten­sy­stems“ hatte ein Vermieter die winter­liche Streu­pflicht auf seine Mieter übertragen. Dabei werden Hinweis­karten von Mieter zu Mieter weiter­ge­reicht, die anzeigen, wer gerade die Räumpflicht hat. Im verhan­delten Fall kam es zu einem Glätteun­fall, da nicht ausrei­chend geräumt worden war. Die Streit­frage im darauf­fol­genden Recht­streit drehte sich dann darum, ob nicht letzt­lich der Eigen­tümer die Verant­wor­tung trage, da das System nicht funktio­niert und er nicht genügend kontrol­liert habe. Hier sah das Oberlan­des­ge­richt Köln aber keine Verur­sa­chung beim Vermieter (Akten­zei­chen 19 U 141/11).

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 1460 Muss ein Mieter Laub entsorgen?

Beginnt der Herbst stellen sich die üblichen Probleme für Immobi­li­en­be­sitzer ein: Unsicheres Wetter, mehr Regen und damit höhere Anfor­de­rungen an die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Auf manches kann und muss man sich sogar im Vorfeld vorbe­reiten – beispiels­weise muss man seine Bäume kontrol­lieren, denn diese können durch Herbst- und Winter­stürme bedroht sein und poten­ziell Schaden verur­sa­chen. In ihrem Infodienst Recht und Steuern zeigt die LBS in einer Extra-Ausgabe einige Fälle auf, in denen Gerichte entscheiden mussten:

Äste auf Nachbarsgrundstück müssen zurückgeschnitten werden

Blätter und Tannzapfen, die auf das nachbar­liche Grund­stück fallen, sind ein ständiges Reizthema. Denn kaum jemand will gerne Laub aufsam­meln, das nicht einmal von den eigenen Bäumen kommt. Wenn aber die Äste über die Grund­stücks­grenze hinüber­wachsen und Laub von dort auf das Nachbars­grund­stück fällt, kann ein Nachbar verlangen, die Äste zurück­zu­schneiden. Der Bundes­ge­richtshof sieht die Grund­sätze der ordnungs­ge­mäßen Bewirt­schaf­tung verletzt, wenn der Eigen­tümer Äste über die Grenze seines Grund­stücks hinaus­wachsen lässt (AZ: V ZR 102/18).

Keine Mietminderung wegen unattraktivem Garten in Herbst und Winter

In den herbst­li­chen und winter­li­chen Jahres­zeiten sind Rasen nicht so attraktiv wie in den wärmeren Jahres­zeiten. Die Mieter eines Grund­stücks forderten deshalb eine Mietmin­de­rung vom Eigen­tümer. Eine entspre­chende Klage wies das Landge­richt jedoch ab, da die eher kümmer­liche Erschei­nung des Rasens jahres­zeit­lich bedingt sei und der Vermieter dafür nicht verant­wort­lich sei (AZ: 65 S 422/10).

Mieter und Rasenpflege

Auf der anderen Seite sind Eigen­tümer ebenfalls oft nicht zufrieden mit der Rasen­pflege ihrer Mieter. In einem konkreten Fall hatten Vermieter und Mieter im Mietver­trag ausdrück­lich verein­bart, dass die Grünflä­chen von den Mietern „in Ordnung“ zu halten seien. Ob damit nun auch regel­mä­ßiges Mähen, Wässern oder auch Düngen gemeint sei, lasse sich daraus aller­dings nicht ableiten, so sah es das Landge­richt Köln. Die gewählte Formu­lie­rung lasse den Betrof­fenen großen Ermes­sens­spiel­raum (Akten­zei­chen 1 S 117/16).

Umknickende Bäume – Eigentümer muss Risiken beseitigen

Bäume, die umknicken und dabei Sachen oder Menschen gefährden können, sind von der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht betroffen. Der Eigen­tümer muss dafür Sorge tragen, alle vermeid­baren Risiken zu besei­tigen. Das Oberlan­des­ge­richt Olden­burg sah es auch für eine Privat­person als erwartbar an, eine Sicht­prü­fung von Bäumen in angemes­senen zeitli­chen Abständen durch­zu­führen. Auch ein Laie könne bestimmte Probleme wie Rinden­ver­let­zung, abgestor­bene Pflan­zen­teile oder Rinden­ver­let­zungen erkennen und ggfs. für die Risiko­be­sei­ti­gung Fachkräfte hinzu­ziehen (AZ: 12 U 7/17).

Kein Recht auf Entfernung öffentlicher Straßenbepflanzung

Wächst öffent­liche Straßen­be­pflan­zung dicht an die Grund­stücks­grenze, haben die Anwohner kein automa­ti­sches Anrecht darauf, dass die Pflanzen gestutzt oder entfernt werden. Im konkreten Rechts­fall klagten Anwohner gegen den „Wildwuchs“ von sechs Linden, die über 20 Jahre alt und etwa 15 Meter hoch waren und die nach ihrer Ansicht eine Beein­träch­ti­gung darstellten. Das Verwal­tungs­ge­richt Hannover stufte jedoch das öffent­liche Inter­esse am Straßen­grün höher ein, die Bäume seien daher zu dulden. Die Sachlage wäre anders, wenn die Bäume ernst­hafte Schäden für die die Nachbar­grund­stücke herbei­führen würden (AZ: 7 A 5059/11).

Keine Mietminderung wegen Zugluft in Altbau

Grund­le­gend haben Mieter darauf Anspruch, inner­halb ihrer Wohnung nicht ständiger Zugluft ausge­setzt zu sein. Aller­dings müssen laut dem Amtsge­richts Berlin-Charlot­ten­burg auch immer die näheren Umstände betrachtet werden. Bei einer Altbau­woh­nung mit einfach­ver­gla­stem Winter­garten ist beispiels­weise gelegent­liche Zugluft und Eintritt von Regen­wasser nicht komplett vermeidbar. Daher sei das auch noch kein berech­tigter Grund für eine Mietmin­de­rung (AZ: 226 C 211/18).

Schäden an Abwasserkanälen durch Baumwurzeln – Eigentümer nicht grundsätzlich haftbar

Dringen im Laufe der Jahre Baumwur­zeln in Abwas­ser­ka­näle ein, können daraus aufgrund des Wasser­rück­staus schwere Schäden entstehen. Treten solche Wasser­schäden beim Nachbarn eines baumbe­stan­denen Grund­stücks aufgrund der eindrin­genden Baumwur­zeln auf, kann der Eigen­tümer aller­dings nur unter beson­deren Umständen haftbar gemacht werden. Inwie­weit der Eigen­tümer verant­wort­lich ist, richte sich danach, wie nahe der Baum und seine Wurzeln dem Abwas­ser­kanal sind sowie nach der spezi­fi­schen Art des Wurzel­sy­stems (ob flach oder tief), sowie danach, inwie­weit der Kanal kontrol­liert werden kann bzw. dies zumutbar sei, so ein Urteil des Bundes­ge­richts­hofs (Az: III ZR 574/16).

Starker Wind – Grundstücksbesitzer muss nicht auf offensichtliche Risiken hinweisen.

Als Grund­stücks­be­sitzer muss man nicht auf alle mögli­chen Begleit­erschei­nungen von starken Winden hinweisen, da sie eigent­lich selbst­ver­ständ­lich sind. Das Landge­richt Köln stellte in einem Urteil fest, dass jeder erkennen könne, dass ein Eisentor bei Wind auch zufallen kann. Daher bedürfe es auch keines beson­deren Warnhin­weises, denn es sei offen­sicht­lich und nahelie­gend, dass „insbe­son­dere starker Wind Kräfte auf eine derar­tige Türe entfalten kann“ (AZ: 16 O 438/18).

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 1452 Leerstand steuerlich absetzen

Für vermie­tete Wohnungen bestehen diverse Möglich­keiten für steuer­liche Abset­zungen. Doch was passiert, wenn die Wohnung plötz­lich leer steht und die Kosten für die Wohnung dennoch weiter­laufen? Dann kann ein Vermieter in der Regel den Leerstand steuer­lich absetzen, solange er tatsäch­lich eine Vermie­tungs­ab­sicht nachweisen kann. Ebenso müssen Vermieter ausrei­chend darlegen können, dass sie für den Leerstand nicht die Schuld tragen.

Vermietungsabsicht erforderlich

Besteht keine weitere Vermie­tungs­ab­sicht oder bleibt die Wohnung zum Beispiel unver­mietet, weil der Vermieter nicht bereit ist, sie zu renovieren, kann der Leerstand nicht steuer­lich geltend gemacht werden.

Sonderfall: Vermietung an Angehörige und darauffolgender Leerstand

Vermietet ein Wohnungs­ei­gen­tümer die Wohnung an Angehö­rige, ist der Nachweis von lücken­losen Mietzah­lungen für den Fiskus sehr wichtig, um Schein­miet­ver­hält­nisse unter Famili­en­mit­glie­dern zu verhin­dern. Wie ist die Sache mit dem Leerstand, nachdem das Mietver­hältnis mit den Verwandten beendet ist? Es kommt auf den spezi­fi­schen Fall an.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundes­fi­nanzhof verhan­delte hierzu einen Fall, bei dem ein Sohn sein Haus an seine eigenen Eltern vermietet hatte. Für die Eltern wurde gericht­lich eine Unter­brin­gung in einem Pflege­heim angeordnet, worauf diese die Miete nicht mehr zahlten. Bei der daraufhin leerste­henden Immobilie zweifelte der Fiskus an, dass der Eigen­tümer diese weiter­ver­mieten würde, wodurch ihm beträcht­liche steuer­liche Nachteile drohten. Der Bundes­fi­nanzhof gelangte zu der Ansicht, dass in diesem Fall ein kurzfri­stiger Leerstand beim Übergang des Mietver­hält­nisses mit den Angehö­rigen zu einer Vermie­tung an neue Mieter vom Fiskus zu tolerieren sei. Solange der Übergang zwischen der Unter­brin­gung der Eltern im Pflege­heim und der Übergabe der Immobilie in geräumtem Zustand nur ungefähr ein halbes Jahr in Anspruch nimmt, sei dies nicht zu beanstanden und der zwischen­zeit­liche Leerstand steuer­lich absetzbar (Akten­zei­chen IX R 42/15).

Categories: Immobilien Wissen & News, Immobilien zur Kapitalanlage | Comments 1448 Wohnungseigentümer Modernisierungsgesetz

Am 01. Dezember 2020 tritt die neue Fassung des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes in Kraft. Für Wohnungs­ei­gen­tümer und Verwalter bringt das Moder­ni­sie­rungs­ge­setz umfas­sende Veränderungen.

Was Eigentümer wissen müssen

Neuer Fassa­den­an­strich, neue Fenster oder gar eine Dachsa­nie­rung – Häuser werden älter und Eigen­tümer müssen unter Umständen auch größere Summen in die Hand nehmen. Gerade in Mehrfa­mi­li­en­häu­sern mit mehreren Eigen­tü­mern ist das oft keine einfache Sache. Manch ein Wohnungs­be­sitzer ist selbst knapp bei Kasse, der andere hält eine Sanie­rung ohnehin für überflüssig, Sanie­rungs­maß­nahmen bergen damit auch jede Menge Konflikt­po­ten­zial in Wohnungs­ei­gen­tümer-Gemein­schaften (WEG).

Gesetz von 1951 wird reformiert

Rund 400.000 solcher Gemein­schaften mit gut 9 Millionen Wohnungen gibt es in Deutsch­land. Manche WEGs schließen sich nur aus zwei Eigen­tü­mern zusammen, in manchen Fällen sind es aber auch mehrere Hundert. Handelt es sich um größere Gemein­schaften, ist in der Regel ein Verwalter für die Betreuung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums zuständig, auch das sorgt manchmal für Probleme. Geregelt wird das Mitein­ander unter Wohnungs­ei­gen­tü­mern und Verwal­tern durch das Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setz. Grund­le­gend stammt das Gesetz aus dem Jahr 1951, doch jetzt wird es umfas­send refor­miert. Zum 01. Dezember 2020 tritt das neue Wohnungs­ei­gen­tümer Moder­ni­sie­rungs­ge­setz in Kraft. Hier fassen wir die signi­fi­kan­te­sten Regelungen und Änderungen zusammen.

Sonder- und Gemeinschaftseigentum

In Eigen­tü­mer­ge­mein­schaften teilt sich das Eigentum grund­le­gend in Sonder- und Gemein­schafts­ei­gentum auf. Sonder­ei­gentum ist demnach alles, was einem Eigen­tümer allein gehört, worüber er hoheit­liche Rechte hat, wie das innere seiner Wohnung, Bad, tragende Wände. Gemein­schafts­ei­gentum wäre alles, worauf nicht ein bestimmter Eigen­tümer ein Sonder­ei­gentum hat, wie das Grund­stück oder Teile, Anlagen und Einrich­tungen des Gebäudes, Heizung, Außen­türen, Fenster.

Neue Regeln für Sondereigentum

Und hier setzt bereits die erste Neuerung des Wohnungs­ei­gen­tümer Moder­ni­sie­rungs­ge­setzes an: Einige Teile, die bislang strikt als Gemein­schafts­ei­gentum definiert waren, können Sonder­ei­gentum werden. Darunter Stell­plätze für Fahrzeuge, bestimmte Garten­flä­chen oder Terrassen. Wer bislang einen Garten­teil in Gemein­schafts­ei­gentum vor seiner Türe hat, kann diesen nicht gestalten, wie er will. Geht er in sein Sonder­ei­gentum über, kann er das von nun an sehr wohl.

Eigentümerversammlung immer beschlussfähig

Minde­stens einmal pro Jahr muss eine Eigentümer­versammlung der WEG anberaumt werden. Hier wird über die Jahres­ab­rech­nung oder Sanie­rungen etc. entschieden. Bislang war eine Eigentümer­versammlung nur beschluss­fähig, wenn minde­stens 50 % der Eigen­tümer anwesend waren. Das ändert sich nun mit dem Wohnungs­ei­gen­tümer Moder­ni­sie­rungs­ge­setz grund­le­gend, denn die Reform sorgt dafür, dass Beschlüsse nun einfa­cher zustande kommen. Von jetzt an ist die Eigentümer­versammlung mit Inkraft­treten der Reform immer beschluss­fähig, selbst dann, wenn nur ein gerin­gerer Teil der Eigen­tümer teilnimmt. Deswegen lohnt es sich nun noch umso mehr, einen solchen Termin wahrzu­nehmen, wenn die Einla­dung kommt. Das trifft auch auf Kapital­an­leger zu, wie ihre Wohnung nur aus steuer­li­chen Gründen erworben haben, diese vermieten und selbst nicht vor Ort wohnen. Um die Teilnahme zu erleich­tern, lässt der Gesetz­geber die Teilnahme sogar online zu.

Verwaltungsbeirat kontrolliert Verwalter

Für den Fall, dass die Eigen­tümer einen Verwal­tungs­beirat stellten, war dieser für die WEG-Verwalter bislang ledig­lich unter­stüt­zend tätig. Aller­dings bekommt dieses Gremium nun mit dem neuen Wohnungs­ei­gen­tümer Moder­ni­sie­rungs­ge­setz mehr Macht, denn es darf den Verwalter nun auch kontrol­lieren. Das erleich­tert Klagen gegen Verwalter bei Fehlver­halten, denn bislang sahen Gerichte keine Kontroll­funk­tion bei Beiräten, die eine Klage unter­stützen konnten. Aller­dings müssen auch die Beiräte nun auch ihrer­seits mehr Achtsam­keit walten lassen und sich evtl. absichern, denn sie haften ebenso bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist Angelegenheit der WEG

Im Weiteren wird die Verwal­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums nicht mehr wie bisher den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tü­mern obliegen, sondern der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­schaft als Ganzem. Beschluss­klagen sind damit in Zukunft gegen die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zu richten. Praktisch führt das dazu, dass ein unzufrie­dener Eigen­tümer, der gegen den Verwalter klagen möchte, dies nicht mehr allein tun kann, sondern nur zusammen mit den anderen Eigen­tü­mern. In erster Linie zielt diese Geset­zes­än­de­rung darauf ab, Queru­lanten in Schach zu halten.

Sanierungen werden erleichtert

Bislang war es für Eigen­tü­mer­ge­mein­schaften mitunter recht schwierig, bestimmte Sanie­rungs­pro­jekte voran­zu­treiben. Einzelne WEG-Mitglieder konnten Baumaß­nahmen, denen alle bzw. betrof­fene Eigen­tümer zustimmen mussten, blockieren. Ein beson­ders wichtiger Punkt der Geset­zes­re­form erleich­tert solche Moder­ni­sie­rungen nun, denn künftig sind einfache Mehrheiten bei Abstim­mungen über bauliche Maßnahmen ausreichend.

Einzeleigentümer erhalten zusätzliche Rechte für Sanierungen

Ebenso erhalten die einzelnen Eigen­tümer durch das neue Wohnungs­ei­gen­tümer Moder­ni­sie­rungs­ge­setz zusätz­liche Rechte hinsicht­lich bauli­cher Verän­de­rungen. Denn, solange es auf ihre eigene Kosten geht, können Eigen­tümer nun erheb­liche Maßnahmen verlassen, wie in der Garage eine Ladesta­tion für ein Elektro­auto einbauen, einen Umbau der eigenen Wohnung, um sie barrie­re­frei zu gestalten, einen Zugang für schnelles Internet legen oder Einbruch­schutz­maß­nahmen umsetzen. Sogar einen Aufzug darf sich ein Eigen­tümer einbauen lassen, wenn er zum Beispiel gehbe­hin­dert ist und im 5. Stock wohnt – solange er ihn selbst bezahlt. Aller­dings darf die WEG die Ausfüh­rung festlegen.

Nur bei 2/3 Mehrheit sind alle Eigentümer zahlungspflichtig

Wann müssen alle Eigen­tümer für eine Maßnahme bezahlen? Mit Inkraft­treten des neuen Wohnungs­ei­gen­tümer Moder­ni­sie­rungs­ge­setzes ist das dann der Fall, wenn 2/3 der Eigen­tümer zugestimmt haben. Aller­dings nur dann, wenn die Maßnahme keine „unver­hält­nis­mä­ßigen Kosten“ verur­sacht. Die Idee hinter dieser Formu­lie­rung ist, finan­ziell nicht so gut ausge­stat­teten Eigen­tü­mern einen gewissen Schutz vor Luxus­sa­nie­rungen zu gewähren. Dennoch ist dieser Schutz nicht absolut, denn, wenn es die Kalku­la­tion hergibt, dass sich die Kosten in einem „angemes­senen Zeitraum“ amorti­sieren, werden trotzdem alle zur Kasse gebeten. Der „angemes­sene Zeitraum“ ist aller­dings nicht definiert, was künftig viel Arbeit für die Gerichte mit sich bringen wird.

Ohne 2/3 Mehrheit nur zustimmende Eigentümer zahlungspflichtig

Wird die 2/3 Mehrheit nicht erreicht, besagt die künftige Regelung, dass nur dieje­nigen Eigen­tümer dafür bezahlen, die auch für die Maßnahme gestimmt haben. Soll die Fassade neu gestri­chen werden, müssen sich dieje­nigen, die nicht zugestimmt haben, auch nicht an den Kosten betei­ligen, profi­tieren aber trotzdem davon. Wird es inner­halb einer Gemein­schaft so umgesetzt sind Strei­tig­keiten leider vorpro­gram­miert. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld die Umset­zung von Beschlüssen an Bedin­gungen zu knüpfen, so dass sie später zurück­ge­nommen werden können, wenn zum Beispiel die Betei­li­gung zu gering ist. Das mag im Einzel­fall kompli­ziert werden, aller­dings bietet ein solches Vorgehen einen Ausweg, wenn die Lage zu verfahren wird.

Verwalter-Qualifikationen

Jeder WEG-Eigen­tümer mit mehr als acht Einheiten kann nach einer Übergangs­frist verlangen, dass ein Verwalter bestellt wird, der von der Industrie- und Handels­kammer IHK zerti­fi­ziert ist und somit über eine ausrei­chende Quali­fi­ka­tion für seine Tätig­keit verfügt. Eine Rechts­ver­ord­nung für die Klarstel­lung der Einzel­heiten muss dazu aber noch formu­liert werden.

Verwalter können jederzeit abberufen werden

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften können anhand des Wohnungs­ei­gen­tümer Moder­ni­sie­rungs­ge­setzes Verwalter, mit denen sie nicht zufrieden sind, künftig jeder­zeit und ohne wichtigen Grund abberufen. Die Ansprüche auf Bezah­lung, die dem Verwalter vertrag­lich zustehen, erlöschen späte­stens 6 Monate später. Nach der alten Gesetz­ge­bung mussten Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften den gefeu­erten Verwalter oft noch bis zum offizi­ellen Ablauf des Vertrages bezahlen.

Verwalter dürfen WEG vertreten und Verträge abschließen

Mit der Reform dürfen Verwalter die WEG künftig gegen­über Geschäfts­part­nern vertreten und auch Verträge mit diesen abschließen. Bis jetzt durfte ein Verwalter ein beschä­digtes Dach nicht einfach reparieren lassen und einen Dachdecker holen. Das ist jetzt anders, denn nun sind Verträge, die ein Verwalter eingeht, wirksam abgeschlossen. Damit sich ein Verwalter aber nicht gegen­über der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft schaden­er­satz­pflichtig macht, müssen diese Verträge nachträg­lich von der WEG geneh­migt werden. Die Vertre­tungs­voll­macht des Vertre­ters gilt für alle normalen Verträge, aller­dings nicht für Grund­stücks­ge­schäfte oder Kredite.

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