1005 Alarmanlage – Urteile zu Kosten bei Fehlalarm u. a.

Überwa­chungs- und Alarm­an­lagen haben immer größere Bedeu­tung. Im Fall von Rauch­mel­dern sind sie mittler­weile gesetz­lich vorge­schrieben, andere Geräte sollen zum Beispiel Einbre­cher verscheu­chen. Diffe­renzen und Strei­tig­keiten in Bezug auf derlei Gerät­schaften sind daher nicht selten. Im einen Fall findet der Nachbar, dass die Geräte fehler­haft angebracht sind, im anderen wird der Signalton als Störung empfunden, oder es kommt zu einem Fehlalarm und es stellt sich die Frage, wer muss zahlen? Was sagt die deutsche Recht­spre­chung dazu? Einige wegwei­sende Urteile.

Kosten bei Fehlalarm

Wer selbst eine Alarm­an­lage instal­liert, sollte unbedingt wissen, was er tut. Kommt es zu einem Fehlalarm, bei dem auch die Polizei anrückt, kann der Betreiber des Geräts zahlungs­pflichtig sein. So erging es einem Kiosk­be­sitzer, an dessen Kiosk die Alarm­leuchte aktiviert war. Die alarmierten Beamten konnten vor Ort aber keinerlei Einbruchs­ver­such feststellen. Das Verwal­tungs­ge­richt Neustadt verur­teilte den Kiosk­be­sitzer immerhin zu 120 Euro für die Einsatz­ko­sten nach einem Fehlalarm (AZ: 5 K 414/11).

Brand­melder sollten korrekt angebracht und richtig einge­stellt sein und nur bei einem tatsäch­li­chen Notfall anschlagen. In einem Senio­ren­zen­trum löste aber bereits ein leicht angebranntes Essen im Küchen­ab­teil einer Alten­woh­nung einen Fehlalarm aus – und das zweimal hinter­ein­ander. Die Feuer­wehr musste anrücken und forderte aufgrund der Fehlalarme eine Einsatz­ko­sten­pau­schale von je 400 Euro. Das Verswal­tungs­ge­richt Neustadt sah dies als rechtens an, da der Betreiber die Brand­melder ungenü­gend einge­stellt habe (AZ: 5 K 491/14).

Kommt es zu einem Fehlalarm, wird grund­sätz­lich zwischen Anlagen im öffent­li­chen Inter­esse und privaten, mitunter technisch weniger ausge­reiften Anlagen unter­schieden. Verur­sacht eine private Anlage einen Fehlalarm, verlangen die Einsatz­kräfte häufig Einsatz­ge­bühren für die unnötige Anfahrt, während dies bei Anlagen im öffent­li­chen Inter­esse in der Regel nicht der Fall ist. Diesen Unter­schied bekräf­tigte auch das Verwal­tungs­ge­richt Düssel­dorf. Hausbe­sit­zern deren optischer Alarm sich als Fehlalarm erwies, mussten die verlangten 170 Euro der Einsatz­kräfte bezahlen, gleich­zeitig hielt das Gericht solche Zahlungen bei Anlagen, die dem Schutz des öffent­li­chen Inter­esses dienen (z. B. bei Museen) in der Regel für nicht angebracht.

Rauchwarnmelder prüfen – unkooperative Mieter können fristlos gekündigt werden

Werden die Rauch­melder in den Räumlich­keiten von Mietern überprüft, sollten sie koope­rativ sein. Anson­sten können sie durch den Eigen­tümer ohne vorhe­rige Abmah­nung fristlos gekün­digt werden. Das Landge­richt Konstanz sah in solchem Verhalten eine Gefähr­dung des Miets­hauses und aller Bewohner (Akten­zei­chen 11 S 83/17).

Anderweitige Überwachung durch ein Überwachungsgerät

Wird ein Überwa­chungs­gerät angebracht, ermög­licht es zumin­dest theore­tisch oft auch ander­wei­tige Überwa­chung der Bewohner. Einem Mieter war ein Funk-Rauch­melder mit Funkwar­tung suspekt, er befürch­tete, das Gerät könnte auch andere persön­liche Daten übermit­teln. Und wirklich wurden einmal pro Monat weitere Daten wie Batte­rie­stand oder zur Umgebung des Rauch­mel­ders bzw. ob diese verstellt ist, weiter­ge­leitet. Dennoch nahm das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt die Beschwerde nicht an, da keine Erfolgs­aus­sichten gegeben waren (AZ: 1 BvR 2921/15).

Wenn die Alarmanlage schon beim Einschalten Krach macht

Da Alarm­an­lagen dafür gebaut sind, im Notfall Aufmerk­sam­keit zu erregen, ist auch beabsich­tigt, dass sie eine gewisse Lautstärke entwickeln. Aller­dings gilt das für den Alarm selbst und nicht für das Einschalten der Anlage. Nachbaren müssen es laut Amtsge­richt Duisburg nicht dulden, wenn bereits das Einschalten laute Geräu­sche macht (im vorlie­genden Fall kurzfri­stig bis 105 Dezibel). Die Richter fügten hinzu, dass dies erst recht nicht angebracht sei, wenn der Besitzer seine Anlage aufgrund seiner Schicht­ar­beit oft erst in der Nacht einschalte.

Notrufzentrale muss für Steuerermäßigung der Alarmanlage nicht haushaltsnah sein

Wer betreutes Wohnen in Anspruch nimmt und sich im Rahmen dessen ein Hausnot­ruf­sy­stem instal­lieren lässt, kann dies als haushalts­nahe Dienst­lei­stung steuer­lich geltend machen, auch wenn sich die Notruf­zen­trale außer­halb der Wohnung befindet. Auch das Finanz­ge­richt Berlin-Branden­burg hält es nicht für erheb­lich, wenn die Notruf­zen­trale im örtli­chen Sinn nicht „haushaltsnah“ ist (Akten­zei­chen 7 K 7128/17).

Alarmanlagen an bestimmten Standorten und Sozialpflichtigkeit von Eigentum

Gebäude- und Grund­stücks­be­sitzer müssen auf ihrem Anwesen den Fortbe­stand von Feuer­melde- und Alarm­ein­rich­tungen dulden. Dies fällt als solches under die Sozial­pflich­tig­keit von Eigentum. Eine Frau hatte eine ehema­lige Grund­schule von der Gemeinde gekauft und wollte die Feuer­wehr­si­rene auf dem Dach des Gebäudes entfernen lassen. Während die neue Eigen­tü­merin meinte, die Sirene müsste nicht genau auf diesem Dach angebracht sein, sahen die Gemeinde und Experten aber die Notwen­dig­keit dieses Stand­orts. Das Verwal­tungs­ge­richt Arnsberg wies die Klage der Eigen­tü­meren mit Verweis auf die Sozial­pflich­tig­keit des Eigen­tums ab (Akten­zei­chen 7 K 3053/11).

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 1001 Pilz im Keller – Schimmel vorbeugen

Gerade an heißen Sommer­tagen bietet sich die Gelegen­heit, den Keller mal so „richtig“ durch­zu­lüften. Hausbe­sitzer denken deshalb, es wäre eine gute Sache, die Keller­fen­ster und –türen tagsüber offen zu halten und Feuchte und muffigen Geruch entwei­chen zu lassen. Experten jedoch halten genau das für falsch. Denn das ermög­licht es, dass sich sogenanntes Sommer­kon­densat absetzt und in den Kellern gerade das schafft, was man eigent­lich besei­tigen wollte – Probleme mit Feuchte oder Schim­mel­pilz­be­fall an Inventar und Wänden.

Sommerkondensat und die Folgen

Wahrschein­lich haben Sie das auch schon einmal gesehen: Sie nehmen im Sommer eine Flasche Mineral­wasser aus dem Kühlschrank und stellen sie auf den Tisch – kaum kommt die Flasche an die warme Luft, beschlägt sie mit Tauwasser. Warum? In warmer Luft ist mehr Feuch­tig­keit gespei­chert als in kalter Luft, und, kühlt sich nun die warme Umgebungs­luft an der kalten Flasche ab, gibt diese Luft Feuch­tig­keit ab, die als Wasser bzw. Taube­schlag an der Flasche sichtbar wird. Dasselbe passiert bei kühlen Keller­wänden: Kommt feucht­warme Sommer­luft an die Wände, werden sie durch das Kondens­wasser praktisch schlag­artig nass, so als würden sie schwitzen. Folge: Auf den kalten Wandober­flä­chen kann sich jetzt leichter Schim­mel­pilz bilden, der Kälte und Feuch­tig­keit mag. Und, liegt die Luftfeuchte wegen der eindrin­genden warmen Außen­luft nun in einem Keller­raum über mehrere Tage über 80 %, triff es nicht nur die Wände, oft wird auch das Inventar im Keller vom Schim­mel­pilz befallen.

Deshalb: Wenn Sie im Sommer den Keller lüften, dann wenig­stens in den kühleren Morgen- oder Abend­stunden. An heißen Sommer­tagen tagsüber den Keller zu lüften ist leider sehr kontraproduktiv.

Probleme bei Alt- und Neubauten

Im Beson­deren sind die Keller von Altbauten gefährdet, weil es hier meist keine luftdichten Fenster, sondern nur luftdurch­läs­sige Gitter­roste gibt. Durch diese kann ständig feuchte Sommer­luft in den Keller eindringen, die dann auf den kalten Wänden konden­siert. Bei der Sanie­rung von Altbauten lohnt es sich daher, auch im Keller luftdichte Fenster einzu­bauen. Aber auch bei Neubauten gibt es das Problem von Feuchte im Keller. Zwar nicht wegen der Fenster, denn bei Neubau­ob­jekten sind auch im Keller meist mit Therm­ofen­ster verbaut. Aller­dings wird hier oft im Keller Wäsche gewaschen und auch getrocknet, im Anschluss aber selten richtig gelüftet. Dadurch wird die Luftfeuch­tig­keit auch in Neubau­kel­lern verstärkt und konden­siert dann an den Wänden und begün­stigt Schimmelbefall.

Den Keller auf die richtige Weise lüften

Ist ein Keller gut isoliert und sind die Wände trocken, können Sie Sommer­kon­densat komplett vermeiden, indem Sie richtig lüften. Darauf kommt es dabei an:

Ist es beson­ders heiß, lüften Sie nicht tagsüber, lüften Sie morgens oder abends, wenn es draußen nicht so heiß ist. An kühleren Tagen können Sie mehrmals pro Tag 10 – 15 Minuten lüften.

Wird im Keller Wäsche gemacht, sollten Sie öfters durch­lüften, sich aber an die Regel in Punkt 1. halten.

Achten Sie darauf, dass Möbel und große Schränke in Ihrem Keller nicht direkt an einer Außen­wand stehen. Die Raumluft sollte immer genügend zirku­lieren können.

Lassen Sie auch Keller­räume, die Sie nur selten nutzen, auch im Winter niemals völlig auskühlen. Sorgen Sie für leichte Tempe­rie­rung und regel­mä­ßige Lüftung.

Zur Vorbeugung: Kalziumsilikat-Platten

Experten empfehlen zur Vorbeu­gung gegen „schwit­zende Keller­wände“ und Befall durch Schim­mel­pilz, an den Wänden Kalzi­um­si­likat-Platten als Innen­dämm­platten zu verbauen. Kalzi­um­si­likat-Platten können pro Quadrat­meter mehrere Liter Feuch­tig­keit aufnehmen und bei Abnahme der Raumluft­feuchte wieder abgeben. Damit ist immer für ein ausge­wo­genes Raumluft­klima gesorgt. Feuch­te­schäden und Schim­mel­pilz in Keller­räumen werden damit effektiv gestoppt.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 983 Berechnung der Balkonfläche — Wohnfläche

Grund­sätz­lich gelten für die Berech­nung der Wohnfläche bei frei finan­ziertem und preis­ge­bun­denem Wohnraum dieselben Bestim­mungen, die im Wohnraum­miet­recht geregelt sind. Im Jahr 2004 trat die Wohnflä­chen­ver­ord­nung in Kraft, laut der die Balkon­fläche im Regel­fall zu einem Viertel als Wohnfläche einer Wohnung anzurechnen ist, in Ausnah­me­fällen, wie luxuriösen Balkon­flä­chen zur Hälfe. Bis Ende 2003 wurde per der sog. II. Berech­nungs­ver­ord­nung grund­sätz­lich die Hälfte der Balkon­fläche als Wohnfläche kalku­liert. Will man jetzt die Wohnfläche einer Immobilie berechnen, muss man sich auf das Regel­werk beziehen, das bei Vertrags­ab­schluss gültig war.

Die wahre Wohnfläche ist auch oft Anlass für gericht­liche Ausein­an­der­set­zungen zwischen Mietern und Vermie­tern. So stritten sich auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­merin und ihr Mieter vor dem Amtsge­richt Berlin über die tatsäch­liche Wohnfläche und die darauf basie­rende Höhe der Miete. Zunächst foderte die Vermie­terin vom Mieter eine Zustim­mung für eine 20 prozen­tige Mieterhö­hung. Der Mieter jedoch forderte im Gegen­teil eine antei­lige Rückzah­lung seiner Mietko­sten, die seiner Meinung nach zu hoch angesetzt waren, da die im Januar 2007 abgeschlos­senen Mietver­trag berech­nete Wohnfläche 12 % über der tatsäch­li­chen Fläche liege.

Daraufhin ordnete das Amtsge­richt an, die Wohnfläche durch einen Sachver­stän­digen zu berechnen. Bei der Berech­nung spielte die Balkon­fläche eine zentrale Rolle. Denn bis dahin zählte die Balkon­fläche immer als halbe Wohnfläche. Das Sachver­stän­di­gen­gut­achten kam aber zu dem Schluss, dass diese Fläche der Wohnflä­chen­ver­ord­nung folgend nur zu 25 % Eingang finden dürfe. Das Amtsge­richt Berlin entschied aber mit Verweis auf die örtli­chen Verkehrs­sitten in Berlin, dass die Balkon­fläche entgegen dem Gutachten mit 50 % anzusetzen sei, die II. Berech­nungs­ver­ord­nung als Grund­lage zu verwenden sei. Der Mieter ging daraufhin in Berufung. Das Landge­richt Berlin ordnete ein weiteres Gutachten an, das bestä­tigte, dass in 2007 Balkon­flä­chen auch in Berlin zu einem Viertel angesetzt wurden. Das erstin­stanz­liche Urteil wurde entspre­chend abgeän­dert (AZ: VIII ZR 33/18).

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