4311 Welche Steuern und Gebühren fallen beim Kauf einer Immobilie an?

Kaufen Sie eine Immobilie, müssen Sie neben dem eigent­li­chen Kaufpreis mit weiteren zusätz­li­chen Kosten rechnen – den sogenannten Kaufne­ben­ko­sten. Diese setzen sich haupt­säch­lich aus Steuern und Gebühren zusammen und müssen bei der Finan­zie­rungs­kal­ku­la­tion stets mitbe­rück­sich­tigt werden. In der Regel muss man überschlägig ca. 10 % des Kaufpreises als Kaufne­ben­ko­sten zusätz­lich einkal­ku­lieren. Schauen wir uns hier einmal näher an, welche Steuern und Gebühren Sie bezahlen müssen und welche weiteren Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie sich für den Kauf einer Immobilie entscheiden und wie sich diese aufteilen.

Grunderwerbsteuer

Wer in Deutsch­land eine Immobilie kauft, muss für den Kauf eine einma­lige Steuer an den Fiskus entrichten – die sogenannte Grund­er­werb­steuer. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur dann, wenn der Verkauf zwischen Personen erfolgt, die in direkter Linie mitein­ander verwandt sind oder wenn die Übertra­gung der Immobilie in recht­li­cher Hinsicht kein Verkauf ist, wie bei Erbschaften oder Schen­kungen. In allen anderen Fällen muss die Grund­er­werb­steuer gezahlt werden.

Steuer­schuldner sind in gesetz­li­cher Hinsicht sowohl der Immobi­li­en­ver­käufer als auch der Käufer. Aller­dings wird in aller Regel im Kaufver­trag verein­bart, dass der Käufer die Zahlung der Grund­er­werb­steuer übernimmt.

Ist der Kaufver­trag unter­zeichnet, muss der Notar die Grund­er­werbs­stelle des Finanz­amts­amts über den Vorgang infor­mieren. Wenn alles optimal läuft, erhalten Sie dann in einem Zeitrahmen von etwa 6 bis 8 Wochen den Grund­er­werb­steu­er­be­scheid vom Finanzamt, mitunter kann das aber durchaus auch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Zahlung der Grund­er­werb­steuer ist Voraus­set­zung dafür, dass Sie vom Finanzamt die sogenannte Unbedenk­lich­keits­be­schei­ni­gung erhalten, ein Nachweis darüber, dass keine Steuer­rück­stände bestehen. Ohne diese Beschei­ni­gung können Sie nicht als neuer Eigen­tümer der Immobilie, die Sie gekauft haben, im Grund­buch einge­tragen werden.

Welchen Betrag müssen Sie für die Grund­er­werb­steuer zahlen?

Wie viel Grund­er­werb­steuer Sie bei Ihrem Immobi­li­en­kauf zahlen müssen, hängt vom Standort der Immobilie bzw. vom Bundes­land ab. Die Steuer­sätze bewegen sich abhängig vom jewei­ligen Bundes­land zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des notariell beurkun­deten Kaufpreises.

In den verschie­denen deutschen Bundes­län­dern werden Grund­er­werb­steu­er­sätze verlangt, wie es die folgen­dende Tabelle zeigt (Stand 2022):

Bundes­landSteuer­satz der Grunderwerbsteuer
Baden-Württem­berg5,0 %
Bayern3,5 %
Berlin6,0 %
Branden­burg6,5 %
Bremen5,0 %
Hamburg4,5 %
Hessen6,0 %
Mecklen­burg-Vorpom­mern6,0 %
Nieder­sachsen5,0 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Rhein­land-Pfalz5,0 %
Saarland6,5 %
Sachsen3,5 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Schleswig-Holstein6,5 %
Thüringen6,5 %

Kaufen Sie eine Immobilie in Bayern oder in Sachsen, zahlen Sie 3,5 % des Kaufpreises als Grund­er­werb­steuer an den Fiskus. Kaufen Sie dagegen eine Immobilie in Thüringen oder Nordrhein-Westfalen, zahlen Sie 6,5 %. Aller­dings bedeutet das nicht, dass Sie damit in Bayern automa­tisch deutlich weniger Steuern zahlen. In Bayern sind die Immobi­li­en­preise im Schnitt deutlich höher. Der Absolut­be­trag der Grund­er­werb­steuer muss sich bei gleich­wer­tigen Objekten deshalb in den verschie­denen Bundes­län­dern auch bei unter­schied­li­chen Steuer­sätzen nicht notwen­di­ger­weise sehr stark unterscheiden.

2023: Erhöhung der Grund­er­werb­steuer in Sachsen auf 5,5 %

Der Grund­er­werb­steu­er­satz ist keines­wegs ein festste­hender Wert. Vielmehr wurde die Grund­er­werb­steuer in den verschie­denen Bundes­län­dern über die Jahre immer wieder angehoben. Von den stetigen Erhöhungen ausge­nommen waren bislang Bayern und bis Ende 2022 auch Sachsen. Doch nun gilt ab Januar 2023 beim Kauf einer Immobilie in Sachsen ein deutlich höherer Grund­er­werb­steu­er­satz von 5,5 %, statt wie bisher 3,5 %. Das entspricht einer Erhöhung des Steuer­satzes um 57 %. Mit den Mehrein­nahmen soll der Doppel­haus­halt Sachsens 2023 und 2024 gegen­fi­nan­ziert werden.

Ein Crashkurs im Vokabular von Bau- und Immobilienfinanzierung Immobilien-Wörter­buch Ein Crash­kurs im Vokabular von Bau- und Immobilienfinanzierung

Maklerprovision

Die Vermitt­lungs­pro­vi­sion an einen Makler oder Immobi­li­en­ver­mittler fällt natür­lich nur an, wenn der Kauf über einen Vermittler abgewickelt wird. Tatsäch­lich erfolgt die überwie­gende Zahl der Immobi­li­en­ver­käufe bzw. ‑käufe über profes­sio­nelle Vermittler, weil sie sich mit der Immobi­li­en­ver­mark­tung und mit den Verkaufs­ab­läufen auskennen und wichtiges Know-how beisteuern können.

Die Vermitt­lungs­dienste von Immobi­li­en­ver­mitt­lern und ‑maklern haben natür­lich ihren Preis. Doch wie viel müssen Sie als Käufer zahlen?

Regelung für Privat­käufer ab dem 23. Dezember 2020

Seit dem 23. Dezember ist für die Makler­pro­vi­sion eine neue gesetz­liche Regelung in Kraft, die die Betei­li­gung des Käufers an der Makler­pro­vi­sion auf 50 % der Gesamt­pro­vi­sion deckelt. Dies gilt aller­dings nur, wenn

Die Regelung gilt nicht für Mehrfa­mi­li­en­häuser, unbebaute Grund­stücke oder Gewer­be­ob­jekte. Hier gilt weiterhin Vertrags­frei­heit, d. h. kann die Makler­pro­vi­sion frei verein­bart werden und der Käufer kann in diesen Fällen auch weiterhin die komplette Provi­sion übernehmen.

Welcher Betrag fällt für die Makler­pro­vi­sion an?

In den meisten Bundes­län­dern hat sich ein Provi­si­ons­satz von 6 % des Kaufpreises plus 19 % Mehrwert­steuer, also 7,14 % des beim Notar beurkun­deten Kaufpreises durch­ge­setzt, der weitge­hend branchen­üb­lich ist. In Bremen, Hamburg, Mecklen­burg-Vorpom­mern und Teilen Hessens und Nieder­sach­sens sind etwas gerin­gere Sätze zwischen 4,46 und 6,25 % üblich. Die Gesamt­höhe der Provi­sion unter­liegt aber weiterhin der Vertrags­frei­heit und kann prinzi­piell frei verein­bart werden.

Eigen­tums­woh­nungen, Einfa­mi­li­en­häuser, Doppel­haus­hälften und separate Reihenhäuser

Hier gilt, wie weiter oben gezeigt, dass der Käufer nur hälftig belastet werden darf. Der häufigste Fall ist dann, dass sich Verkäufer und Käufer die üblichen 7,14 % Gesamt­pro­vi­sion teilen und je zur Hälfte 3,57 % Makler­pro­vi­sion zahlen.

Beispiel: Nehmen wir den Kauf einer Eigen­tums­woh­nung zu einem Preis von 400.000 €.
In diesem Fall hätten Sie 400.000 € x 3,57 % = 14.280 € Makler­pro­vi­sion zu entrichten.

Je nach Fall kann es davon Abwei­chungen geben, z. B. wenn eine höhere oder niedri­gere Gesamt­pro­vi­sion verein­bart wird, oder der Käufer­an­teil niedriger verein­bart wird. Es könnte der Verkäufer die Provi­sion zunächst auch komplett übernehmen, sich dies aber evtl. auf anderem Wege wieder zurück­holen, z. B. indem zuvor der Kaufpreis höher angesetzt wird.

Für den Fall, dass Sie den Makler als Käufer selbst und alleine beauf­tragen, zum Beispiel im Rahmen eines Suchauf­trages für eine Immobilie, sind sie auch alleine für die Makler­pro­vi­sion zuständig und müssen diese komplett selbst bezahlen.

Mehrfa­mi­li­en­häuser, Gewer­be­ob­jekte, unbebaute Grundstücke

Bei Objekten dieser Kategorie herrscht generell Vertrags­frei­heit, es kann frei verein­bart werden, wer welchen Anteil der Makler­pro­vi­sion trägt.

Beipiel: Sie kaufen ein Mehrfa­mi­li­en­haus für 1 Mio. € und übernehmen als Käufer die gesamte Provi­sion in Höhe von 7,14 %. Dann zahlen Sie 1.000.000 € x 7,14 % = 71.400 € Maklerprovision.

Notar- und Grundbuchkosten

Die Kosten für den Notar und die Grund­buch­ko­sten bewegen sich meist in einem Bereich von 1,5 bis 2 Prozent des notariell beurkun­deten Kaufpreises.

Der Vertrag über den Kauf einer Immobilie muss in Deutsch­land zwingend bei einem Notar beurkundet werden. Der Notar muss den Vertrag sowohl aufsetzen als auch die Unter­zeich­nung beurkunden. Weiterhin muss er die Grund­schuld­be­stel­lung vornehmen, wenn der Immobi­li­en­kauf durch eine Bank finan­ziert wird und nach der Unter­zeich­nung die weiteren Schritte für den Eintrag des neuen Eigen­tü­mers im Grund­buch vornehmen.

Sein Honorar berechnet der Notar nach den im Gerichts- und Notar­ko­sten­ge­setz (GNotKG) vorge­schrie­benen Gebühren und Auslagen bzw. der dort anhän­gigen Gebüh­ren­ta­belle B. Diese Gebühren sind bundes­weit einheit­lich, weswegen es auch kaum nennens­werte Unter­schiede bei Notaren gibt.

Der Notar hat prinzi­piell immer mehrere Tatig­keiten auszu­führen, so dass der in der Gebüh­ren­ta­belle aufge­führte Gebüh­ren­satz mehrfach, z. B. fünfmal ausge­löst wird. Im Regel­fall addiert sich dies in der Summe meist zu einem Betrag, der sich Bereich von 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie bewegt, wobei näherungs­weise ca. 0,7 Prozent auf die Grund­schuld­be­stel­lung und 1,3 Prozent auf den Notar entfallen. Beide Ausga­ben­po­sten können aber noch im selben Jahr vollständig als Ausgabe steuer­lich abgesetzt werden.

Finanzierungsvermittlung

In der überwie­genden Zahl der Immobi­li­en­käufe haben Käufer das nötige Klein­geld natür­lich nicht einach direkt auf ihrem Konto verfügbar. Dann muss die Immobilie über eine Bank finan­ziert werden, d. h. die Käufer müssen einen Kredit aufnehmen.

Gewährt eine Bank einen Kredit, berechnet sie ebenfalls eine Gebühr für die Kredit­ver­mitt­lung, die Sie als Käufer zunächst nicht direkt sehen. Denn diese verbirgt sich in den Kredit­zinsen bzw. ist hier verrechnet. Die nominale Höhe der Finan­zie­rungs­ver­mitt­lung, die Banken mitein­be­rechnen variiert, bewegt sich aber im unteren einstel­ligen Prozent­be­reich des Kreditbetrags.

Alter­nativ bieten auch bankex­terne Finan­zie­rungs­ver­mitter ihre Dienste auf dem Kredit­markt und bei der Kredit­ver­mitt­lung an. Diese prüfen Unter­lagen, machen die Kredit­be­ra­tung und helfen Immobi­li­en­käu­fern dabei, überhaupt einen Kredit bei einer Bank zu erhalten, was bereits seit der letzten Kredit­krise nicht immer ganz einfach ist, da die Banken seither stren­gere Krite­rien für die Kredit­ver­gabe anlegen. 

Gute Finan­zie­rungs­ver­mittler beraten auch zur Finan­zie­rungs­stra­tegie, dazu, wie viel Eigen­kapital einge­setzt werden sollte, wie hoch die Tilgung ausfallen sollte, etc. (z. B. 110 % Finan­zie­rung für Kapital­an­leger). Da externe Finan­zie­rungs­ver­mittler oft Kontakte zu einer großen Zahl von Banken unter­halten, aller­dings nicht an bestimmte Bankhäuser gebunden sind, können sie meist auch die für den betref­fenden Immobi­li­en­käufer besten Kredit­kon­di­tionen herausarbeiten.

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Selbst­vers­änd­lich arbeiten auch externe Finan­zie­rungs­ver­mittler nicht kosten­frei und verlangen eine Provi­sion für die Kredit­ver­mitt­lung, die sich aber im Rahmen der Gebühren bewegt, die anson­sten die Bank berechnet. Da Finan­zie­rungs­ver­mittler jedoch bei ihrer Arbeit bereits einen großen Teil der Arbeit der Bank erledigen und teils mit ausge­ar­bei­teten Kredit­an­trägen an die Bank heran­treten, braucht die Bank prinzi­piell keine eigene Gebühr mehr für die Kredit­ver­mitt­lung erheben, so dass dem Immobi­li­en­käufer durch den Finanz­ver­mittler prinzi­piell keine signi­fi­kanten Mehrko­sten entstehen.

Renovierungskosten, Umbaukosten

Manch eine Immobilie ist nach dem Kauf nicht direkt beziehbar, sondern muss mehr oder weniger aufwendig renoviert oder saniert werden. Unter Umständen stehen sogar weitrei­chende Umbau­maß­nahmen an. Die Kosten, die hierfür anfallen, hängen natür­lich sehr vom indivi­du­ellen Fall ab und davon, was alles gemacht werden muss. Mögli­cher­weise ist mit einigen Tausend Euro schon das Nötigste erledigt. Sind umfang­reiche Sanie­rie­rungs­maß­nahmen erfoder­lich, können sich die Kosten aber durchaus auch auf höhere fünfstel­lige Beträge belaufen. Auch solche Kosten sollten Sie vor einem Kauf deutlich im Blick haben und darauf vorbe­reitet sein. 

Bereitstellungszinsen

In manchen Fällen gelingt es nicht, den Kauf im vorge­se­henen Zeitrahmen abzuwickeln, zum Beispiel, weil der Notar oder die betei­ligten Ämter deutlich mehr Zeit benötigen, um die nötigen Schritte abzuwickeln. Dann können Sie den Kredit, den Sie mit der Bank verein­bart haben, nicht direkt abrufen, um den Kaufpreis zu zahlen, einfach weil der Kauf sich insge­samt verzö­gert. So kann die bereit­stel­lungs­freie Zeit für den Kredit ablaufen, und die Bank verlangt Bereit­stel­lungs­zinsen. Dies könnte man ebenfalls als Kaufne­ben­ko­sten ansehen.

Auch wer baut und seinen Kredit nicht abrufen kann, weil er mit dem Zeitplan in Verzug gerät, muss während der Bauar­beiten mit Bereit­stel­lungs­zinsen rechnen, wenn der Kredit nicht abgerufen wird, um die Bauko­sten zum vorge­se­henen Zeitpunkt zu beglei­chen – dabei handelt es sich zwar nicht unbedingt um Neben­ko­sten im eigent­li­chen Sinne, dennoch sind es Kosten, die anfallen und die man manchmal vergisst.

Nebenkosten, die keiner kennt

Vor allem, wenn Sie eine Immobilie als Investi­ti­ons­ob­jekt oder als Kapital­an­lage kaufen, entstehen Neben­ko­sten, die evtl. gar nicht richtig richtig bezif­ferbar sind und die Ihnen auch niemand in Rechnung stellen wird.

Zeit für die Immobiliensuche

Kaum etwas ist bei der Kapital­an­lage in Immobilien so wichtig, wie ein gutes Investi­ti­ons­ob­jekt zu finden. Wollen Sie den Kauf in Eigen­regie durch­führen, gehört einiges dazu. Sie müssen sich in Sachen Immobilien kundig machen, Sie müssen den Markt beobachten, Sie müssen stand­fest in Verkaufs­ver­hand­lungen sein, und und und…

Die Zeit, die Sie hierfür aufwenden, die Sie allein mit der Immobi­li­en­suche verbringen, ist in Geld ausge­drückt vielleicht eine ganze Menge wert. Ein kompe­tenter Immobi­li­en­ver­mittler spart Ihnen unter Umständen einen riesigen Brocken Aufwand. Zwar verlangt der Vermittler Provi­si­ons­ge­bühren, wichtig ist aber auch die Frage, was Ihnen unterm Strich mehr bringt.

Die Wahl der richtigen Immobilie

Noch wichtiger ist die Rolle des Immobi­li­en­ver­mitt­lers bei der Wahl der richtigen Investi­ti­ons­im­mo­bilie für Sie. Denn, dass Kapital­an­leger beim Kauf einer Investi­ti­ons­im­mo­bilie Fehler gemacht haben, die sie teuer zu stehen kamen, ist kein Einzel­fall. Einen entschei­denden Mangel der Immobilie übersehen oder die Rendi­te­er­war­tung falsch kalku­liert – das kann schnell ins Geld gehen und die Investi­ti­ons­an­stren­gung durch­kreuzen. Hier kommen die Stärken von Immobi­li­en­ver­mitt­lern zum Tragen, deren Tages­ge­schäft es ist, passende Immobilien zu scouten und zu finden und abzuschätzen, welche Immobilie für welchen Anleger und für seine Investi­ti­ons­ziele geeignet ist.

Die „Neben­ko­sten“, die bei der Immobi­li­en­suche und bei der falschen Immobi­li­en­wahl entstehen können, können natür­lich nicht generell darge­stellt werden, aber in monetärer Hinsicht dennoch schwer wiegen.

Nebenkosten von der Steuer absetzen

Zuminest einige Neben­ko­sten lassen sich beim Immobi­li­en­kauf keines­falls umgehen, andere vielleicht mit einer guten Strategie in Grenzen halten oder in bestimmten Grenzen verringern.

Kaufen Sie eine Immobilie als Kapital­an­lage und vermieten sie, lassen sich manche Neben­ko­sten von der Steuer absetzen und somit deutlich verrin­gern. Achtung: Dies funktio­niert nur bei vermie­teten Immobilien, nicht bei Immobilien, die für die Eigen­nut­zung erworben werden.

Finan­zie­rungs­ko­sten absetzen

Die Finan­zie­rungs­ko­sten für eine vermie­tete Immobilie können Sie in voller Höhe noch in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, steuer­lich absetzen. Dazu gehören sowohl die Kredit­zinsen wie auch etwaige Vermitt­lungs­ge­bühren bei der Finan­zie­rungs­ver­mitt­lung, die Sie als Werbungs­ko­sten in Ihrer Steuer­erklä­rung angeben können. Ebenfalls können Kosten für Besich­ti­gungen direkt abgesetzt werden. Alle Kosten, die bei der Suche nach einer Immobilie anfallen, gehören zu den abset­zungs­fä­higen Ausgaben.

Grund­er­werb­steuer und Makler­ge­bühr absetzen

Sowohl Grund­er­werb­steuer als auch Makler­ge­bühren gehören recht­lich gesehen zu den Anschaf­fungs­ko­sten und können nicht als Werbungs­ko­sten im selben Jahr abgesetzt werden. Aller­dings können sie als AfA (Abschrei­bung für Abnut­zung) über mehrere Jahre in Teilbe­trägen von der Steuer abgesetzt werden.

Den Kaufbe­trag von der Steuer absetzen

Zusätz­lich zu den Kaufne­ben­ko­sten können Sie beim Kauf einer Immobilie, die Sie vermieten, den größten Brocken, nämlich den Kaufbe­trag selbst als AfA (Abschrei­bung für Abnut­zung) über die Jahre von der Steuer absetzen. Einschrän­kung: Absetzbar ist nur der Kaufbe­trag für das Gebäude, nicht für das Grund­stück, da dieses keiner Abnut­zung unterliegt.

All diese Abschrei­bungs­mög­lich­keiten zu nutzen ist für Sie als Investor äußerst wichtig, denn erst dadurch lässt sich die reale Rendite Ihrer Investi­tion steigern.

Categories: Immobilien zur Kapitalanlage | Comments 4735 Was ist eine Teilungserklärung?

Bis in die 1950er Jahre war es in Deutsch­land nicht möglich, eine einzelne Wohnung zu besitzen. Es konnten nur ganze Häuser und in manchen Bundes­län­dern auch Stock­werke als Besitz registriert und somit verkauft bzw. käuflich erworben werden.

Um diesen Missstand zu ändern wurde 1951 das Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) beschlossen. In diesem ist der Besitz von Wohnungen und die damit verbun­dene Frage des gemein­samen Umgangs mehrerer Besitzer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses genau geregelt.

Seitdem kann ein Mehrfa­mi­li­en­haus, das juristisch gesehen eine Einheit ist, in seine Wohnungen aufge­teilt werden, so dass diese auch einzeln verkauft werden können. Diese Handlung wird Auftei­lung genannt. Sie muss notariell beurkundet werden und es müssen bestimmte Voraus­set­zungen vorhanden sein, damit man das Objekt überhaupt aufteilen darf.

Beispiels­weise muss es eine Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gung (AB) geben, um ein Mehrfa­mi­li­en­haus in Wohnungen aufzu­teilen. Die Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gung bestä­tigt wie es der Name schon sagt, dass die einzelnen Wohnungen in sich abgeschlossen sind und damit als vom Rest des Hauses getrenntes Eigentum quali­fi­zieren. Das klingt heutzu­tage etwas merkwürdig, lässt sich aber histo­risch leichter erklären: früher gab es in Wohnungen manchmal keine eigenen WCs, sondern eine Toilette je Stock­werk. Mehrere Einheiten mussten sich eine Toilette teilen. Eine solche Raumpla­nung würde keine Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gung erhalten, da die Wohnungen nicht über ihre eigene Toilette verfügen und somit nicht in sich geschlossen sind. Über die Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gung, die durch das Bauamt ausge­stellt wird, ist sicher­ge­stellt, dass jede Einheit einen eigenen Zugang zum Treppen­haus hat und räumlich durch Wände vom Rest des Hauses abgetrennt ist. Die genauen Anfor­de­rungen einer Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gung sind im WEG und über Verwal­tungs­vor­schriften geregelt.

Ein Auftei­lungs­plan muss ebenfalls vorhanden und von der Baube­hörde geneh­migt worden sein, um eine Immobilie aufteilen zu können. Im Auftei­lungs­plan sind Grund­risse, Lageplan und allge­meine Infor­ma­tionen zur Immobilie enthalten, und wie diese in einzelne Wohnungen aufge­teilt werden.

Als Teil des Auftei­lungs­plans wird der Baube­hörde detail­liert darge­stellt, welche Wohnungen über die Auftei­lung gebildet werden und welcher Teil am Haus dazu gehört. Es muss ebenfalls schlüssig darge­stellt werden, dass jede Wohnung in sich abgeschlossen ist. 

Die Teilungserklärung

Um die Auftei­lung durch­zu­führen wird vor dem Notar eine sogenannte Teilungs­er­klä­rung beurkundet. In der Teilungs­er­klä­rung wird die Auftei­lung des Eigen­tums sowie der gemein­schaft­liche Umgang, also die Regeln und Pflichten der Eigen­tümer geregelt. Sie ist wie das „Grund­ge­setz des Hauses“, da sich alle Besitzer daran halten müssen und Änderungen oder Anpas­sungen nur sehr schwer beschlossen werden können. In der Teilungs­er­klä­rung wird festge­legt, welches Eigentum allen Besit­zern gemein­schaft­lich gehört (Gemein­schafts­ei­gentum), in welche Wohnungen das Objekt aufge­teilt wird, wie sich die Kosten für gemein­schaft­liche Anschaf­fungen unter den Eigen­tü­mern verteilen und so weiter. Inner­halb der Teilungs­er­klä­rung findet sich die Gemein­schafts­ord­nung, welche viele der obigen Punkte, die das Mitein­ander betreffen regelt.

Um ein Haus in einzelne Wohnungen, haben sich mehrere „Eigen­tums­ka­te­go­rien“ gebildet, die in der Teilungs­er­klä­rung genannt werden:

Die Eigentumsverhältnisse in einer Teilungserklärung

Das Eigentum am Mehrfa­mi­li­en­haus und dem Grund­stück wird in der Teilungs­er­klä­rung in sogenannte Mitei­gen­tums­an­teile (MEA) aufge­teilt. Meist gibt es 1.000 MEA für ein Mehrfa­mi­li­en­haus, manchmal auch 10.000. Jeder Wohnein­heit werden eine Anzahl MEAs zugewiesen, z.B. 50 /1.000 oder 100/1.000. Die Berech­nung der Zutei­lung ist nicht gesetz­lich geregelt und kann willkür­lich sein. Die Höhe der MEA, die mit einer Wohnung in der Teilungs­er­klä­rung verbunden werden, bestimmen den Anteil der Gemein­schafts­fläche und des Grund­stücks, das zu dieser Wohnung „gehört“. Die Höhe der MEA bestimmt auch den Kosten­an­teil bei Renovie­rungen oder Beschaf­fungen wie einer neuen Heizanlage. 

Da die Größe der Wohnung an sich keine Rolle spielt ist es juristisch gesehen so, dass ein Käufer eine Anzahl MEAs erwirbt, die mit einem bestimmten Sonder­ei­gentum (Wohnung) verbunden sind. Man könnte bei einem 10 Parteien Objekt einer Wohnung 820/1.000 MEAs zuteilen und den restli­chen 9 Wohnungen jeweils nur 20/1.000. Damit würde die eine Wohnung 82% der Kosten bei Renovie­rungen zahlen müssen, ihr würde aber auch 82% des Grund­stücks gehören. Man kauft also eigent­lich nur Mitei­gen­tums­an­teile eines Mehrfa­mi­li­en­hauses und zu diesen Mitei­gen­tums­an­teilen gehört Sonder­ei­gentum (Wohnei­gentum) und Teileigentum.

Im Grund­buch wird daher das Eigentum wie im folgenden Auszug beschrieben. Genannt werden zuerst die Mitei­gen­tums­an­teile am Grund­stück und anschlie­ßend das damit verbun­dene Sondereigentum.

Beispiel eines Grund­buch-Auszugs einer Eigen­tums­woh­nung: Bei einem aufge­teilten Mehrfa­mi­li­en­haus erwirbt man nicht direkt die Wohnung, sondern Mitei­gen­tums­an­teile am Objekt mit denen das Eigentum an der Wohnung verbunden ist.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft

Alle Eigen­tümer eines aufge­teilten Objekts bilden die sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft trifft sich minde­stens einmal jährlich in einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung (oder Eigentümer­versammlung) und bespricht das vergan­gene Jahr und dessen Kosten sowie einen Wirtschafts­plan für das kommende Jahr.

Beschlüsse werden demokra­tisch gefasst, wobei in der Teilungs­er­klä­rung die Stimm­an­teile und deren Gewich­tung festge­legt sind. Die Stimm­an­teile können parallel zur Anzahl der MEA zugeteilt werden, aber auch beispiels­weise so, dass pro Wohnung eine Stimme vergeben wird. Bei allen Beschlüssen muss sich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft an die Vorgaben der Gemein­schafts­ord­nung aus der Teilungs­er­klä­rung halten.

Weitere Infor­ma­tionen zur Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung und weiteren Begriffen, die mit der Verwal­tung aufge­teilter Immobilien zu tun haben, finden Sie in folgendem Artikel:

Hausverwaltung, Mieterverwaltung und WEG definiert Immobilien-Wörter­buch Hausver­wal­tung, Mieter­ver­wal­tung und WEG definiert Categories: Immobilien-Wörterbuch | Comments 4732 Das Grundbuch und seine Bestandteile

Im Grund­buch wird offiziell festge­halten, wem ein Grund­stück gehört und wer welche Rechte oder Forde­rungen an diesem Grund­stück hält. Dabei gibt es nicht ein Grund­buch für ganz Deutsch­land, sondern viele „Grund­bü­cher“, die von vielen Grund­buch­äm­tern geführt werden. Das Grund­buchamt ist eine Unter­ab­tei­lung des Amtsge­richts. Somit wird über den Zustän­dig­keits­be­reich des Amtsge­richts festge­legt, welches Grund­buchamt für ein Grund­stück verant­wort­lich ist.

Jedes Grund­stück hat ein Blatt oder Grund­buch­blatt mit fortlau­fender Nummer im Grund­buch seines Berei­ches. Das Blatt ist dabei aber kein einzelnes Blatt Papier sondern die Bezeich­nung für die gesamte Eintra­gung, die norma­ler­weise mehrere Seiten umfasst.

Im Grund­buch wird amtlich festge­legt, wem das Grund­stück oder die Immobilie gehört. Wer also keine Eintra­gung im Grund­buch hat, dem gehört das Grund­stück auch nicht. Daher ist die Eintra­gung im Grund­buch ein zwingender Bestand­teil eines Immobilienkaufs.

Gerichts­ko­sten beim Immobilienkauf? 

Da das Grund­buchamt teil des Amtsge­richts ist, werden die Kosten für Eintra­gungen im Grund­buch z.B. beim Erwerb einer Immobilie auch Gerichts­ko­sten genannt. Vor Gericht muss dafür zum Glück aber niemand gehen.

Wie lese ich einen Grundbuchauszug?

Ursprüng­lich war das Grund­buch ein gedrucktes Buch mit neben­ein­ander liegenden Seiten (Doppel­seite). Heutzu­tage wird es meist in elektro­ni­scher Form und damit als einsei­tiges PDF verschickt. Daher ist es wichtig zu wissen, dass das Grund­buch trotz seiner digitalen Form weiterhin doppel­seitig angelegt ist. Es gibt also immer eine linke und eine rechte Seite, die zusam­men­ge­hören. Im PDF folgen diese leider nur aufeinander.

Daher kann es hilfreich sein, entweder die Darstel­lung als „Doppel­seite“ im PDF Lesepro­gramm auszu­wählen oder die Seiten auszu­drucken und nebeneinanderzulegen.

Auch wird grund­sätz­lich nichts aus dem Grund­buch gelöscht. Es wird ledig­lich die Löschung durch durch­strei­chen oder unter­strei­chen vermerkt. Unange­nehme Eintra­gungen wie zum Beispiel Insol­venz­ver­fahren bleiben somit bestehen.

Das steht in einem Grundbuchblatt

Der Inhalt eines Grund­buch­blatts ist gesetz­lich vorge­schrieben und umfasst immer das folgende:

Die Aufschrift / Deckblatt

Jedes Grund­buch beginnt mit einer Aufschrift oder einem Deckblatt. Das zustän­dige Grund­buchamt, der Bezirk bzw. die Gemar­kung als auch die fortlau­fende Nummer des Grund­stücks, Blatt­nummer genannt, finden sich hier. Im unteren Bereich finden sich meist eine Datums­an­zeige. Es ist beson­ders wichtig, einen möglichst aktuellen Auszug aus dem Grund­buch zu haben. 

Inhalt Bestandsverzeichnis

Laufende Nummer: ein Grund­buch­blatt kann mehrere Flurstücke (“kleinere Grund­stücke” — siehe Flurstück weiter unten) enthalten. Jedem Flurstück wird eine Nummer in fortlau­fender Numme­rie­rung zugewiesen, um bei den weiteren Abtei­lungen auf das Flurstück mit dieser Nummer zu verweisen. Die laufende Nummer ist also eine Orientierungshilfe.

Die Wirtschaftsart beschreibt die Nutzung des Grund­stücks. Hier steht häufig Gebäude- und Freifläche oder Gebäu­de­fläche und Freifläche. Dies bedeutet, dass auf dem Grund­stück ein Gebäude steht und zu diesem eine (unbebaute) Freifläche gehört, die für die Zwecke des Gebäudes und dessen Bewohner genutzt werden kann, wie z.B. ein Vorgarten, Spiel­plätze oder Stell­plätze. Insge­samt gibt es aktuell insge­samt 12 Wirtschafts­arten, die im Grund­buch einge­tragen werden können.

Über die Eintra­gung eines Wegerechts wird im Grund­buch vermerkt, dass ein Grund­stück zum Zwecke des Durch­gangs betreten werden darf. Dies ist zum Beispiel bei Vorder­häu­sern der Fall: um in das Hinter­haus zu gelangen muss man das Grund­stück des Vorder­hauses durchqueren.

Die Begriffe Mitei­gen­tums­an­teil, Sonder­ei­gentum als auch die Frage, was ein Sonder­nut­zungs­recht ist, werden im nachfol­genden Artikel ausführ­lich erklärt:

Was ist eine Teilungserklärung? Immobilien-Wörter­buch Was ist eine Teilungserklärung?

Die Fläche eines Grund­stücks wird in Quadrat­me­tern gemessen und angegeben. In manchen Grund­bü­chern ist aller­dings noch eine Unter­tei­lung in Ar und Hektar verzeichnet. Ein Ar (Abkür­zung A) sind 100 Quadrat­meter. Ein Hektar sind 1.000 Quadratmeter.

Gemarkung? Flur? Flurstück? Lage & Aufbau eines Grundstücks

Das Grund­buchamt führt eine Aufzeich­nung der Eigen­tums- & Schuld­ver­hält­nisse von Grund­stücken. Es führt aber weder Karten noch genaue Vermes­sungen durch, um die Lage des Grund­stücks zu bestimmen. Hierfür ist das Vermes­sungsamt, auch Katasteramt genannt, zuständig. Daher findet sich in einem Grund­buch­ein­trag im Bestand­ver­zeichnis die genaue Lage des Grund­stücks über die Nennung der Angaben, die das Katasteramt zur Verfü­gung gestellt hat. Hier stehen also die Gemar­kung und die Nummer des Flurstücks oder der Flurstücke. Um die exakte geogra­fi­sche Lage des Grund­stücks zu sehen, muss beim Vermes­sungsamt eine Flurkarte bzw. einen “Auszug aus dem Liegen­schafts­ka­ta­ster” beantragt werden. Aber was bedeuten diese Begriffe?

Das Vermes­sungsamt unter­glie­dert Flächen anhand deren Größe in unter­schied­liche Katego­rien, um einfa­cher auf Grund­stücke Bezug nehmen zu können. Im Bestands­ver­zeichnis des Grund­buchs wird auf diese Katego­rien verwiesen. Eine Gemar­kung ist die erste Unter­glie­de­rung einer Region durch das zustän­dige Katasteramt. Sie wird auch Kataster­be­zirk genannt. Eine Gemar­kung ist somit die größte Kategorie und hat etwa die Größe einer Gemeinde. Meist ist die Fläche einer Gemeinde auch die Fläche einer Gemar­kung. Großstädte werden aber auch in Gemar­kungen aufge­teilt. Für jede Gemar­kung führt das Katasteramt eine Gemar­kungs­karte. Inner­halb dieser Gemar­kung gibt es die nächste Unter­tei­lung, nämlich Flure (“Fluor” bedeu­tete im Mittel­alter so viel wie „Boden“), die wiederum sogenannte Flurstücke enthalten. Beim Katasteramt ist eine Flurkarte erhält­lich, in der die einzelnen Flurstücke verzeichnet sind. Diese wird oft auch Auszug aus dem Liegen­schafts­ka­ta­ster genannt (eine Liegen­schaft ist ein Synonym für Grundstück).

Grund­sätz­lich gilt also folgende Unter­glie­de­rung, der Größe nach: Gemar­kung > Flur > Flurstück

München ist histo­risch gewachsen und hat sich die anlie­genden Gemeinden einver­leibt. Insge­samt umfasst München mittler­weile die Fläche von über 20 Gemar­kungen. © Maximi­lian Dörrbecker

Ein Flurstück ist die kleinste Unter­glie­de­rung von Flächen durch das Vermes­sungsamt. Ein Flurstück kann im Grund­buch als ein Grund­stück verzeichnet sein. Es kann aber auch sein, dass mehrere Flurstücke ein Grund­stück bilden, wenn diese mitein­ander genutzt werden oder in irgend­einer Form zusam­men­hängen. Ein Flurstück wird oft auch als Parzelle bezeichnet.

Beispiel einer offizi­ellen Flurkarte des Vermes­sungs­amts in Leipzig. Jede verzeich­nete Nummer ist ein Flurstück.

Im Grund­buch­ein­trag findet sich im Bestands­ver­zeichnis die genaue Lage des Grund­stücks über die Nennung der Gemar­kung und der Nummer des Flurstücks oder der Flurstücke.

Beispiel: Grund­buch von: Leipzig, Gemar­kung: Lindenau, Flurstück: 693

Inhalt Abteilung I

In der Abtei­lung I sind wie oben beschrieben die Eigen­tums­ver­hält­nisse verzeichnet.

Eigen­tümer ist, wem das Grund­stück gehört. Eigen­tümer können unter Anderen eine oder mehrere Personen, Erben­ge­mein­schaften oder Firmen sein. Nur eine Eintra­gung im Grund­buch in Abtei­lung I macht eine Person oder Firma zum Eigen­tümer einer Immobilie.

In der Spalte Rechts­grund­lage der Eintra­gung oder Grund­lage der Eintra­gung wird festge­halten, wie bzw. warum der neue Eigen­tümer an das Grund­stück gekommen ist. Dies ist häufig entweder Kauf, Erbe oder manchmal auch die Schenkung.

Was eine Auflas­sung und Auflas­sungs­vor­mer­kung ist, wird in unserem Artikel mit Begriffs­er­klä­rungen zu einem Immobilien-Kaufver­trag ausführ­lich erläu­tert. In der Kurzfas­sung ist eine Auflas­sung die Einigung von Verkäufer und Käufer über den Verkauf eines Grund­stücks und die Auflas­sungs­vor­mer­kung ist eine Eintra­gung im Grund­buch, mit der der Käufer nach Beurkun­dung des Kaufver­trags sich Rechte am Grund­stück sichern kann, um ohne Risiken dem vorigen Eigen­tümer den Kaufpreis zu zahlen.

Inhalt Abteilung II

In Abtei­lung II stehen die Lasten und Beschrän­kungen des Grund­stücks. Damit sind die Dinge gemeint, die man nicht mit dem Grund­stück tun darf (Beschrän­kungen) und Rechte anderer, die das eigene Recht am Grund­stück einschränken (Lasten). Lasten sind einschrän­kende Rechte, die Dritten zugespro­chen werden wie zum Beispiel Vorkaufs­rechte, Wohnrechte oder Wegerechte. Sie schränken die Nutzung des Grund­stücks für den Eigen­tümer ein und gestehen anderen Rechte zu. Eine Beschrän­kung spricht niemand anderem ein Recht am Grund­stück zu, sondern ist eine allge­meine Einschrän­kung der Rechte des Eigentümers.

Eine Last wäre zum Beispiel ein Wegerecht, das einem anderen erlaubt das Grund­stück zu betreten oder zu durch­queren (um zum eigenen Grund­stück zu gelangen). Eine Beschrän­kung könnte eine Anmer­kung auf Insol­venz sein, aufgrund der man nicht mehr frei über das Grund­stück verfügen darf. Ein Hinweis, dass es sich um ein Sanie­rungs­ge­biet handelt, wäre ebenso eine Beschrän­kung. Oder ein Leitungs­recht, dass der Stadt erlaubt auf dem Grund­stück Leitungen zu verlegen. 

Kurz: alles, was die Rechte des Eigen­tü­mers einschränkt, wird in Abtei­lung II eingetragen.

Ein Sanie­rungs­ge­biet wird durch die Stadt festge­legt, um eine Gegend aufzu­werten. Wird ein Sanie­rungs­ver­merk in Abtei­lung II einge­tragen bedeutet dies, dass der Eigen­tümer gewisse Dinge, wie den Verkauf des Grund­stücks, nur noch mit Geneh­mi­gung der Behörden machen darf.

Lasten und Beschrän­kungen können sich negativ auf den Wert des Grund­stücks auswirken.

Wechselt ein Grund­stück den Besitzer, so wird in Abtei­lung II meist eine Auflas­sungs­vor­mer­kung einge­tragen (siehe Artikel Kaufver­trag). Diese schränkt den jetzigen Eigen­tümer bis zur vollstän­digen Übertra­gung an den neuen Eigen­tümer ein, damit dieser nicht noch schnell vor der Übertra­gung Änderungen am Grund­stück vornehmen kann. Sobald das Grund­stück den Besitzer gewech­selt hat, wird die Auflas­sungs­vor­mer­kung wieder aus dem Grund­buch gelöscht.

Inhalt Abteilung III

Wer einen Kredit über eine so hohe Summe wie den Kaufpreis einer Immobilie aufnehmen möchte, muss der Bank dafür einen Pfand als Sicher­heit überlassen. Da nur wenige über ein Vermögen in angemes­sener Höhe verfügen, muss der Bank beim Immobil­li­en­kauf als Pfand das Recht zugespro­chen werden, die Immobilie bei Zahlungs­aus­fall verstei­gern zu dürfen, um wieder an ihr Geld zu gelangen. Wird die Immobilie bei Zahlungs­aus­fall durch die Bank beschlag­nahmt und verstei­gert, so nennt man dies Pfändung.

Das Recht, eine Immobilie pfänden zu dürfen, wird Grund­pfand­recht genannt und wird in Abtei­lung III einge­tragen. Alle belastenden Eintra­gungen rund um das Thema Kredit und Geld stehen in dieser Abtei­lung. Ein hier einge­tra­genes Grund­pfand­recht erlaubt es demje­nigen, dem das Recht zugespro­chen wurde, das Grund­stück in Höhe der genannten Summe zu pfänden, um bei Zahlungs­aus­fall das gelie­hene Geld zurückzubekommen.

Es gibt unter­schied­liche Formen ein Grund­pfand­recht einzu­tragen. Die heute am häufig­sten genutzte Form ist die Grund­schuld, korrek­ter­weise als Buchgrund­schuld, Grund­schuld ohne Brief oder auch unver­briefte Grund­schuld bezeichnet. Sie wird Buchgrund­schuld genannt, weil sie nur im Grund-Buch einge­tragen wird und der Eigen­tümer nicht noch zusätz­lich einen Grund­schuld­brief erhält (die Grund­schuld mit Brief wird weiter unten erklärt):

Eine Grund­schuld ohne Brief wird im Grund­buch einge­tragen, beläuft sich auf eine gewisse Summe, und wird einer Person oder Bank zugespro­chen, welche im Grund­buch auch genannt wird. Die Bank gewährt dem Eigen­tümer im Gegenzug ein Darlehen über die ausge­wie­sene Summe. Der Darle­hens­nehmer zahlt dieses Darlehen Jahr für Jahr zurück und sobald er alle seine Schulden getilgt hat, erlischt das Recht der Bank an der Grund­schuld — an sich automa­tisch. Der Eigen­tümer muss die Grund­schuld nur noch aus dem Grund­buch löschen lassen. Er kann sie aber auch dort stehen lassen, um sie später für einen neuen Kredit zu nutzen. Da das Darlehen abgezahlt ist, kann die Bank die Grund­schuld nicht mehr nutzen. Der Eigen­tümer spart sich hierdurch Verwal­tungs- und Notar­ko­sten, da die ursprüng­liche Bank der neuen Bank die Grund­schuld einfach nur abtreten muss — der Grund­buch­ein­trag muss dafür nicht noch einmal geändert werden.

Um für die Kredit­auf­nahme der Bank ein Grund­pfand­recht zu gewähren und eine Grund­schuld “herzu­stellen” wird durch den Eigen­tümer beim Notar eine Grund­schuld­be­stel­lung beurkundet. Der Notar stellt im Anschluss eine Grund­schuld­be­stel­lungs­ur­kunde aus und veran­lasst die Eintra­gung der Grund­schuld im Grundbuch.

Ist die Buchgrund­schuld im Grund­buch einge­tragen, muss sie nun noch mit dem Darlehen “verknüpft” werden. Hierfür setzt die Bank eine Siche­rungs­zwecker­klä­rung auf. Also eine Erklä­rung, die den Verwen­dungs­zweck der bei der Bank überlas­senen Sicher­heit bestimmt. Synonyme dafür sind auch Zweck­be­stim­mungs­er­klä­rung, Zwecker­klä­rung, Siche­rungs­ab­rede oder Siche­rungs­ver­trag — gemeint ist immer dasselbe: in der Erklä­rung wird bestimmt, unter welchen Bedin­gungen die Bank die Sicher­heit nicht mehr nutzen kann (meist, sobald das Darlehen getilgt ist), in welchen Situa­tion sie die Sicher­heit nutzen (pfänden) darf und andere Dinge.

Einge­tra­gene Grund­pfand­rechte sind Beschrän­kungen für den Eigen­tümer, da er die Immobilie nicht verkaufen darf, während eine Grund­schuld oder ein anderes Pfand­recht auf den Grund vermerkt sind.

Einer Grund­schuld mit Brief oder Brief­grund­schuld ist ein wenig anders: hier lässt man im Grund­buch eine Grund­schuld in der gewünschten Höhe eintragen — es wird jedoch keine Bank oder Person genannt, die das Recht an dieser Grund­schuld hält. Statt­dessen wird durch das Amt ein Grund­schuld­brief ausge­stellt, den man der finan­zie­renden Bank als Sicher­heit übergibt. Der Grund­schuld­brief ist wie ein Wertpa­pier. Die Erstel­lung eines Grund­schuld­briefes ist langwie­riger, da auf dessen Ausstel­lung gewartet werden muss. Es ist ebenfalls ein Risiko damit verbunden, da nur der Besitz des Briefes das Grund­pfand­recht erteilt. Geht der Brief verloren, lässt sich die Grund­schuld nicht mehr aus dem Grund­buch austragen. Er muss daher sehr sehr sicher verwahrt werden 

Die Hypothek ist im Volks­mund zwar geläufig, heute aber nicht mehr sehr verbreitet. Sie ist ähnlich wie die Grund­schuld ohne Brief (oder Buchgrund­schuld), nur etwas kompli­zierter, da sie mit nur einem Darlehen verknüpft ist und nach dessen Rückzah­lung nicht weiter­ver­wertet werden kann. Wer heute von der Aufnahme einer Hypothek spricht, meint meist eine Grund­schuld ohne Brief.

Die Rangfolge von Rechten im Grundbuch

Belastungen im Grund­buch haben eine Reihen­folge, die Rangfolge genannt wird. Die Rangfolge sagt aus, wer seine im Grund­buch einge­tra­genen Rechte zuerst wahrnehmen darf. Sind in einer Abtei­lung mehrere Eintra­gungen vorhanden, so gilt als Rangfolge die Reihen­folge der Eintra­gung.. Die erste Eintra­gung ist somit erstrangig, die zweite Eintra­gung zweit­rangig und so weiter. Sind in verschie­denen Abtei­lungen Rechte einge­tragen, so gilt das früheste Eintra­gungs­datum als erstrangig, das nächste als zweit­rangig und so weiter. Zwei Eintra­gungen mit gleichem Datum, haben den gleichen Rang.

Möchte man separat verein­baren, dass eine Eintra­gung einen bestimmten Rang hat (zum Beispiel wenn unter­schied­liche Grund­schulden an unter­schied­liche Banken gleich­zeitig einge­tragen werden sollen), so wird der Rang im Vorhinein bestimmt und im Grund­buch einge­tragen. Der Rang wird dann direkt im Grund­buch angegeben und diese Angabe nennt man den Rangver­merk.

Das Wohnungsgrundbuch: Die Sonderformen eines Grundbuchs

Eine Wohnung ist streng genommen kein Grund­stück sondern Teil eines Hauses, das auf einem Grund­stück erbaut wurde. Um den Besitz einer einzelnen Wohnung auf einem Grund­stück mit mehreren Einheiten zu ermög­li­chen, wurde das Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­setz geschaffen. In diesem wird genau geregelt, wie das Eigentum an einem Grund­stück aufge­teilt werden kann. Denn nicht das Grund­stück wird aufge­teilt, sondern nur die Eigen­tums­rechte daran. Gleich­zeitig wird aber zusätz­lich zum gemein­schaft­li­chen Besitz am Grund­stück, ein Recht auf ein geson­dertes Eigentum auf diesem Grund­stück geschaffen, nämlich die Wohnung. Dies erklärt auch, weswegen bei Wohnungen von Sonder­ei­gentum (wie geson­dert) und Gemein­schafts­ei­gentum gespro­chen wird.

Um diese spezi­elle Form des Grund­stücks von einem normalen Grund­stück zu unter­scheiden, werden die Grund­bü­cher der Wohnungen eines aufge­teilten Mehrfa­mi­li­en­häu­sern Wohnungs­grund­buch genannt.

Categories: Immobilien-Wörterbuch | Comments 4988 Immobilien und Steuern

Bevor Sie Ihre erste Immobilie erwerben, ist es entschei­dend, dass Sie die wichtig­sten steuer­li­chen Begriffe im Zusam­men­hang mit Immobilien-Invest­ments kennen und zudem verstehen, wie Sie Kapital­an­lagen aus steuer­li­cher Sicht beurteilen sollten. Der steuer­liche Vorteil bei Immobilien-Invest­ments ist oft ein entschei­dender Faktor, um Ihre monat­li­chen Kosten möglichst gering zu halten.

Hinweis: Dieser Ratgeber-Artikel dient nur als allge­meine Infor­ma­tion und ersetzt nicht die profes­sio­nelle Beratung eines Steuerberaters.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zuerst die schlechte Nachricht: Sie haben vor Kurzem Ihre erste Immobilie erworben und sind bereit, diese zu vermieten. Die Einnahmen, welche Sie mit Ihrer Immobilie erzielen müssen Sie versteuern. Diese werden steuer­lich Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung genannt und sind eine der sieben Einkunfts­arten, welche unter die Einkom­mens­steuer fallen. Um Ihre Einkünfte und Ausgaben im Rahmen der Vermie­tung Ihrer Kapital­an­lagen steuer­lich korrekt anzugeben und zu dokumen­tieren müssen Sie als Teil Ihrer Einkom­mens­steu­er­erklä­rung fortan das Formular Anlage V „Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung” ausfüllen.

Absetzen & Abschreiben: worin liegt der Unterschied?

Da Sie nun zusätz­liche Einnahmen versteuern müssen, sollten Sie auch wissen, welche Ausgaben Sie steuer­lich geltend machen, also absetzen können. Absetzen bedeutet, dass Sie bestimmte Ausgaben, wie beispiels­weise Verwal­tungs­ko­sten, Instand­hal­tungs­ko­sten oder Kosten für Renovie­rungen von Ihren steuer­pflich­tigen Einnahmen abziehen können. Indem Sie Ausgaben absetzen, verrin­gern Sie Ihr zu versteu­erndes Einkommen und mindern somit Ihre Steuerlast. 

Ein prakti­sches Beispiel wäre, wenn Sie einen Makler mit der Vermie­tung Ihrer Immobilie beauf­tragen und diesem für seine Dienst­lei­stung 2.000 Euro zahlen. Diese Kosten können Sie als absetz­bare Ausgaben geltend machen.

Grund­sätz­lich können Sie alle durch die Vermie­tung entste­henden Werbungs­ko­sten als auch die Anschaf­fungs­ko­sten der Immobilie absetzen. Mit Werbungs­ko­sten sind keines­falls Kosten für Werbung gemeint, sondern dieje­nigen Ausgaben, die im Rahmen Ihrer Tätig­keit als Vermieter veran­lasst werden und der Siche­rung bzw. dem Erhalt von (Miet-)Einnahmen dienen. Wie oben beschrieben fallen hierunter beispiels­weise Makler­ko­sten, Ausgaben für Renovie­rungen oder Verwal­tungs­ko­sten. Aber auch Kosten, die im Zusam­men­hang mit Ihrer Funktion als Vermieter stehen, wie zum Beispiel Fahrt­ko­sten für Besich­ti­gungen oder Hotel­über­nach­tungen, können Sie absetzen! 

Beispiele für Ausgaben (Werbungskosten), die Sie absetzen können

Wichtig: Belege aufbewahren 

Jede Ausgabe, die Sie in Ihrer Steuer­erklä­rung absetzen möchten, müssen Sie anhand einer Rechnung oder Quittung auch belegen können. Heben Sie diese also sorgfäl­tigst auf, um Nachweise liefern zu können, sollte das Finanzamt danach fragen. Nicht jede Ausgabe in jeder Höhe ist darüber hinaus absetzbar. Im Zweifel empfehlen wir eine fachkun­dige Beratung von einem quali­fi­zierten Steuerberater.

Die Anschaf­fungs­ko­sten, also der Kaufpreis der Immobilie samt Neben­ko­sten, können Sie nicht direkt im Jahr des Erwerbs absetzen, sondern müssen diese anhand einer Tabelle, der sogenannten Afa-Tabelle (Afa = „Abset­zung für Abnut­zung“) über einen vom Finanzamt festge­legten Zeitraum abschreiben.

Abschreiben ist dem Absetzen sehr ähnlich. Beim Abschreiben wird der Wertver­lust von Gegen­ständen steuer­lich berück­sich­tigt und die Kosten des Gegen­stands (hier der Immobilie) werden über einen vorde­fi­nierten Zeitraum, den Nutzungs­zeit­raum, aufge­teilt und abgesetzt. Sie können also nicht den ganzen Kaufpreis der Immobilie im Jahr des Erwerbs absetzen, sondern tun dies über viele Jahre verteilt. Das klingt erst einmal kompli­ziert, ist aber anhand eines einfa­chen Beispiels schnell erklärt:

Kaufen Sie eine „normale Bestands-Immobilie“, möchte das Finanzamt aktuell, dass Sie die Anschaf­fungs­ko­sten über einen Zeitraum von 50 Jahren abschreiben. Sie können also 50 Jahre lang jedes Jahr 2 % des Kaufpreises (100 % : 50 Jahre = 2 %) als Ausgabe absetzen. Die Nutzungs­dauer wird vom Finanzamt für verschie­dene Immobi­li­en­arten (Denkmal­schutz, Neubau, Bestand Baujahr ab 1924, etc.) unter­schied­lich festge­legt. Der Grund für die verschie­dent­lich steuer­liche Beurtei­lung liegt darin, dass der Staat über die Abschrei­be­dauer Einfluss in den Immobi­li­en­markt nehmen möchte, indem er bestimmte Immobi­li­en­arten beson­ders steuer­lich bevor­zugt. Beispiels­weise wurden ab dem Jahr 2023 die Afa für Neubau-Immobilien auf 3% erhöht, um Investi­ti­ons­an­reize gegen die Wohnungsnot zu bieten.

Wichtig zu wissen: Nur der Gebäu­de­an­teil der Immobilie kann abgeschrieben werden kann, da der Boden keinen Wertver­lust durch Abnut­zung erfährt. Wie hoch der Anteil des Gebäudes und der Boden­an­teil am Kaufpreis sind, erfahren Sie norma­ler­weise vom Immobi­li­en­makler oder Besitzer. Späte­stens ist die Aufschlüs­se­lung aus Gebäude- und Boden­an­teil meist im Kaufver­trag zu finden.

Welche Kaufnebenkosten kann ich wie absetzen?

Rund um den Immobi­li­en­kauf entstehen einige zusätz­liche, als Kaufne­ben­ko­sten bezeich­nete Ausgaben. Sollten Sie diese noch nicht kennen, können Sie sich in folgendem Artikel in das Thema einlesen.

Welche Steuern und Gebühren fallen beim Kauf einer Immobilie an? Immobilien zur Kapitalanlage Welche Steuern und Gebühren fallen beim Kauf einer Immobilie an?

Die Kaufne­ben­ko­sten werden teils den Anschaf­fungs­ko­sten der Immobilie zugeschrieben und werden somit über die Nutzungs­dauer abgeschrieben. Sie sind also quasi Teil des Kaufpreises. Manche Ausgaben wie etwa die Grund­schuld­be­stel­lung können aller­dings direkt im Jahr der Anschaf­fung als Werbungs­ko­sten abgesetzt werden. 

Hier ein Überblick:

Notar­ko­sten (Beurkun­dung) – Afa
Grund­er­werbs­steuer – Afa
Grund­buch­ko­sten – Afa
Makler­pro­vi­sion – Afa

Die folgenden Werbungs­ko­sten können direkt im Jahr der Ausgabe in voller Höhe abgesetzt werden:

Notar­ko­sten (Grund­schuld­be­stel­lung) – Werbungs­ko­sten
Grund­buch­ko­sten (Grund­schuld­be­stel­lung) – Werbungs­ko­sten
Provi­sion für eine Finan­zie­rungs­ver­mitt­lung – Werbungs­ko­sten
Bereit­stel­lung- oder Bauzeit­zinsen – Werbungskosten

Der Großteil der Neben­ko­sten, die beim Kauf einer Immobilie anfallen, werden den Anschaf­fungs­ko­sten zugeschrieben. Nur die Kosten, die mit der Beschaf­fung der Finan­zie­rung zu tun haben, also Vermitt­lungs­pro­vi­sionen oder die Grund­schuld­be­stel­lung, welche als Sicher­heit für den Immobi­li­en­kredit zugun­sten der Bank im Grund­buch einge­tragen werden, sind direkt als Werbungs­ko­sten absetzbar.

Schritt für Schritt: Ein praktisches Rechenbeispiel für Steuerersparnisse im Jahr des Immobilien-Kaufs

Zum 1. Januar 2024 erwerben Sie eine Immobilie um Bundes­land Bayern für 100.000 Euro. Die Immobilie finan­zieren Sie zu 100 % bei einer Bank zu einem Zinssatz von 5 %.

Die zu den Anschaf­fungs­ko­sten gehörenden Kaufne­ben­ko­sten der Immobilie ergeben die Summe von 10.000 Euro und sind wie folgt aufge­schlüs­selt: 5.500 Euro Grund­er­werbs­steuer, 1.500 Euro Notari­elle Kosten für die Beurkun­dung & 3.000 Euro Maklerprovision.

Der Gebäu­de­an­teil beläuft sich auf 90%, also 90.000 Euro. Der Boden­an­teil ist 10%. Die Immobilie ist gemäß Afa-Tabelle über einen Zeitraum von 40 Jahren abzuschreiben, also 2,5% jährlich. Addiert man die Kaufne­ben­ko­sten zum Gebäu­de­an­teil kommen wir auf 100.000 Euro. 2,5 % von 100.000 Euro ergeben 2.500 Euro, die jährlich von der Steuer abgesetzt werden können.

Für die Eintra­gung des Kredits im Grund­buch (Grund­schuld­be­stel­lung) fallen weitere notari­elle Kosten über 1.000 Euro an, die direkt absetzbar sind.

Die Mietein­nahmen belaufen sich auf 300 Euro monat­lich, also 3.600 Euro im Jahr. Für die Immobilie fallen Verwal­tungs­ko­sten in Höhe von 50 Euro monat­lich, also 600 Euro jährlich an.

Damit ergibt sich im ersten Jahr die folgende steuer­liche Berechnung:

Miet-Einnahmen+ 3.600 Euro
Absetz­bare Ausgaben
Zinsen- 5.000 Euro
AfA (Abschrei­bung der Anschaffungskosten)- 2.000 Euro
Grund­schuld­be­stel­lung (einmalig)- 1.000 Euro
Verwal­tungs­ko­sten- 600 Euro
Ergebnis- 5.000 Euro
Mögliche Steuer­erstat­tungca. 2.324 Euro

Im ersten Jahr verrin­gert sich das zu versteu­ernde Einkommen des Immobilien-Käufers um 5.000 Euro. Bei einem zu versteu­ernden Einkommen von über 70.000 Euro ergäbe dies eine Steuer­ersparnis von ca. 2.324 Euro. Zugegeben: diese Rechnung ist stark verein­facht, doch zeigt sie dennoch wie sehr der Staat Sie bei Ihrer Tätig­keit als Vermieter unter­stützt und Ihnen dabei hilft mit Immobilien beschleu­nigt Vermögen aufzubauen.

Steuerliche Betrachtung in den Folgejahren

Im zweiten und den darauf­fol­genden Jahren ändert sich die steuer­liche Berech­nung nur leicht. Da Sie den Kredit Monat für Monat abbezahlen, sinkt der Zinsan­teil Ihrer monat­li­chen Kredit­rate und folglich Ihre Steuer­rück­erstat­tung um einen geringen Betrag. Die steuer­liche Berech­nung sieht in den Folge­jahren verein­facht wie folgt aus:

Miet-Einnahmen+ 3.600 Euro
Absetz­bare Ausgaben
Zinsen- 5.000 Euro
AfA (Abschrei­bung der Anschaffungskosten)- 2.000 Euro
Verwal­tungs­ko­sten- 600 Euro
Ergebnis- 4.000 Euro
Mögliche Steuer­erstat­tung+ ca. 1.880 Euro

Ab dem zweiten Jahr wäre die durch­schnitt­liche Steuer­erstat­tung ca. 1.880 Euro jährlich.

Ihre monatlichen Kosten unter Berücksichtigung von möglichen Steuererstattungen für Ihre Immobilie

Ermit­teln wir nun die tatsäch­li­chen Einnahmen inklu­sive der Steuer­erstat­tung und stellen diese Ihren Ausgaben gegen­über, um Ihre reale monat­liche Belastung zu berechnen:

Einnahmen
Miet-Einnahmen+ 3.600 Euro
Steuer­erstat­tung+ 1.880 Euro
Ausgaben
Zinsen- 5.000 Euro
Verwal­tungs­ko­sten- 600 Euro
Zwischen­er­gebnis- 120 Euro
zzgl. Kredit­til­gung, 1,5 % (= Ihre monat­liche Sparrate)- 1.500 Euro
Ergebnis- 1.620 Euro oder
135 Euro mtl. Zuzahlung
Jede Immobilie hat Ihre indivi­du­elle Einnahmen & Ausgaben-Rechnung 

Die gerade aufge­führten Berech­nungen sind nur exempla­ri­sche Beispiele. Faktoren wie die Art der Immobilie, Ihr persön­li­ches Einkommen, Ihr Zins als auch der Mietertrag der Immobilie verän­dern das Ergebnis und bestimmen ob sich eine bestimmte Immobilie für Sie lohnt oder nicht. Gerne beraten wir Sie ausführ­lich zu diesem Thema anhand Ihrer persön­li­chen Situation.

Grund­sätz­lich lässt sich jedoch sagen, dass Sie in der aktuellen Markt­si­tua­tion oft

Dies sind jedoch nur durch­schnitt­liche Werte und gemäß Ihrer persön­li­chen Situa­tion variabel und oft deutlich optimierbar.

Weiteres steuerliches Know-How

Speku­la­ti­ons­steuer

Verkaufen Sie Ihre Immobilie inner­halb von 10 Jahren nach Kauf, müssen Sie den Gewinn als Teil Ihres Einkom­mens versteuern. Dies wird umgangs­sprach­lich Speku­la­ti­ons­steuer genannt, denn es wird angenommen, dass der Anleger die Immobilie nur des schnellen Gewinns wegen in sein Portfolio aufge­nommen hat. Dass diese Steuer aller­dings auch in anderen Fällen, wie zum Beispiel dem Verkauf aufgrund von Schei­dung anfällt, zeigt, dass es sich nicht immer um Markt­spe­ku­la­tionen handeln muss. Dennoch: Die Steuer zielt darauf ab, kurzfri­stige Immobilien-Gewinne zu besteuern, um Speku­la­tionen zu entmu­tigen und die Stabi­lität des Marktes zu fördern. Verein­facht heißt dies für Sie: veräu­ßern Sie Immobilien erst nach 10 Jahre Halte­dauer, um auf den Gewinn keine Steuern zahlen zu müssen.

Liebha­berei

Als Liebha­berei bezeichnet man eine Tätig­keit oder ein Geschäft, das nicht mit Gewinn­ab­sicht betrieben wird, sondern primär der persön­li­chen Freude oder dem Hobby dient. Im Kontext von Immobi­li­en­in­ve­sti­tionen tritt dies häufig dann auf, wenn sich der Immobi­li­en­be­sitzer bei Leerstand nicht um die Vermie­tung der Immobilie kümmert und Leerstand über einen längeren Zeitraum „duldet“. Das Finanzamt kann nach einiger Zeit zu dem Schluss kommen, dass der Vermieter von Anfang an keine Absicht hatte, mit der Immobilie Einnahmen zu erzielen. Wird Ihre Tätig­keit als Immobilien-Investor als Liebha­berei einge­stuft, verlieren Sie die steuer­li­chen Vorteile, wie das Absetzen von Verlusten.

Grund­steuer

Die Grund­steuer ist eine Steuer, die auf den Besitz von Grund­stücken und Immobilien erhoben wird. Sie ist eine jährliche Steuer, deren Höhe von Faktoren wie dem Wert der Immobilie, der Lage und anderen örtli­chen Bestim­mungen abhängt. Sie können die Grund­steuer als Teil der Neben­ko­sten auf den Mieter umlegen, sofern im Mietver­trag verein­bart ist, dass der Mieter Neben­ko­sten zahlt.

Eigen­nut­zung

Eigen­nut­zung bezieht sich auf die Nutzung einer Immobilie durch den Eigen­tümer selbst. Dies bedeutet, dass der Eigen­tümer die Immobilie nicht vermietet oder ander­weitig gewerb­lich nutzt, sondern sie für seinen eigenen Wohnbe­darf oder persön­li­chen Gebrauch verwendet. Wird eine Immobilie selbst genutzt, können Sie nur bedingt die Ausgaben im Zusam­men­hang versteuern. Sie genießen weit weniger steuer­liche Vorteile als sie durch eine Vermie­tung derselben Immobilie hätten.

Abfluss­prinzip

Das Abfluss­prinzip ist ein steuer­li­cher Grund­satz, der besagt, dass Ausgaben in dem Jahr steuer­lich erfasst werden, in dem sie tatsäch­lich gezahlt wurden, also abgeflossen sind. Dies bedeutet, dass bei der Ermitt­lung des zu versteu­ernden Einkom­mens die Ausgaben erst in dem Jahr berück­sich­tigt werden, in dem sie tatsäch­lich bezahlt wurden. Beauf­tragen Sie im August einen Handwerker und erhalten dessen Rechnung im Oktober und bezahlen Sie sogleich, so gilt die Ausgabe für dieses Jahr. Verspätet sich der Handwerker mit seiner Rechnungs­stel­lung so dass Sie erst im folgenden Jahr im Februar zahlen können, wird die Ausgabe dem neuen Jahr steuer­lich zugeordnet, obwohl sie im vergan­genen Jahr erfolgt ist.

Zufluss­prinzip

Das Zufluss­prinzip ist das Gegen­stück zum Abfluss­prinzip und besagt, dass Einnahmen in dem Jahr erfasst werden, in dem sie tatsäch­lich zugeflossen sind. Dies bedeutet, dass Einnahmen steuer­lich relevant sind, sobald sie auf dem Bankkonto des Steuer­pflich­tigen einge­gangen sind. Gerät Ihr Mieter beispiels­weise mit seinen Mieten in Verzug und bezahlt einige Monats­mieten erst im Folge­jahr, so müssen Sie diese als auch die im Folge­jahr gezahlten Mieten versteuern.

Immobilien nur um der Steuerersparnis willen?

Auch wenn der Vermö­gens­aufbau mit Immobilien viele Steuer­vor­teile mit sich bringt, erwerben Sie bei Kauf nicht nur diese Steuer­vor­teile sondern auch eine echte Immobilie. Manche Anleger haben dies nämlich in der Vergan­gen­heit vergessen und nur hungrig auf die Steuer­rück­erstat­tung geschielt und dabei vergessen, das Objekt ordent­lich zu bewerten. Egal wie viele Steuer­vor­teile sich bieten: wir raten davon ab, eine Immobilie nur aufgrund steuer­li­cher Überle­gungen auszu­wählen und zu kaufen. Nur wenn das Gesamt­paket stimmt, sollten Sie zuschlagen. Steuer­liche Vorteile sind nur ein Element, das ein Invest­ment in gute Immobilien finan­ziell tragbarer machen soll.

Fazit

Wer Immobilien für den Vermö­gens­aufbau erwirbt, sollte sich vor dem Erwerb umfas­send steuer­lich beraten lassen, um das Maximum aus dem Invest­ment heraus­holen zu können. Denn nicht umsonst fördert der Fiskus Wohnei­gentum in solchem Ausmaß, als dass Sie nicht gezielt davon profi­tieren sollten.

Die wichtig­sten Pfeiler der steuer­li­chen Vor- und Nachteile von Immobilien haben Sie nun gelernt, so dass Sie Ihre Geldan­lage in Immobilien auf einer soliden steuer­li­chen Grund­lage aufbauen können. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Grund­lagen eine anschau­liche Übersicht über das Thema Kapital­an­lagen und Steuern gegeben haben.

Disclaimer 

Bitte beachten Sie, dass dieser Ratgeber nur der Infor­ma­tion gilt und keine steuer­liche Beratung darstellt. Die Infor­ma­tionen wurden nach bestem Wissen zum aktuellen Stand recher­chiert. Änderungen und Irrtümer bleiben vorbe­halten. Wir empfehlen ausdrück­lich, sich bei steuer­li­chen Fragen an einen Steuer­be­rater zu wenden.

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