Kaufen Sie eine Immobilie, müssen Sie neben dem eigent­li­chen Kaufpreis mit weiteren zusätz­li­chen Kosten rechnen – den sogenannten Kaufne­ben­ko­sten. Diese setzen sich haupt­säch­lich aus Steuern und Gebühren zusammen und müssen bei der Finan­zie­rungs­kal­ku­la­tion stets mitbe­rück­sich­tigt werden. In der Regel muss man überschlägig ca. 10 % des Kaufpreises als Kaufne­ben­ko­sten zusätz­lich einkal­ku­lieren. Schauen wir uns hier einmal näher an, welche Steuern und Gebühren Sie bezahlen müssen und welche weiteren Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie sich für den Kauf einer Immobilie entscheiden und wie sich diese aufteilen.

Grunderwerbsteuer

Wer in Deutsch­land eine Immobilie kauft, muss für den Kauf eine einma­lige Steuer an den Fiskus entrichten – die sogenannte Grund­er­werb­steuer. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur dann, wenn der Verkauf zwischen Personen erfolgt, die in direkter Linie mitein­ander verwandt sind oder wenn die Übertra­gung der Immobilie in recht­li­cher Hinsicht kein Verkauf ist, wie bei Erbschaften oder Schen­kungen. In allen anderen Fällen muss die Grund­er­werb­steuer gezahlt werden.

Steuer­schuldner sind in gesetz­li­cher Hinsicht sowohl der Immobi­li­en­ver­käufer als auch der Käufer. Aller­dings wird in aller Regel im Kaufver­trag verein­bart, dass der Käufer die Zahlung der Grund­er­werb­steuer übernimmt.

Ist der Kaufver­trag unter­zeichnet, muss der Notar die Grund­er­werbs­stelle des Finanz­amts­amts über den Vorgang infor­mieren. Wenn alles optimal läuft, erhalten Sie dann in einem Zeitrahmen von etwa 6 bis 8 Wochen den Grund­er­werb­steu­er­be­scheid vom Finanzamt, mitunter kann das aber durchaus auch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Zahlung der Grund­er­werb­steuer ist Voraus­set­zung dafür, dass Sie vom Finanzamt die sogenannte Unbedenk­lich­keits­be­schei­ni­gung erhalten, ein Nachweis darüber, dass keine Steuer­rück­stände bestehen. Ohne diese Beschei­ni­gung können Sie nicht als neuer Eigen­tümer der Immobilie, die Sie gekauft haben, im Grund­buch einge­tragen werden.

Welchen Betrag müssen Sie für die Grund­er­werb­steuer zahlen?

Wie viel Grund­er­werb­steuer Sie bei Ihrem Immobi­li­en­kauf zahlen müssen, hängt vom Standort der Immobilie bzw. vom Bundes­land ab. Die Steuer­sätze bewegen sich abhängig vom jewei­ligen Bundes­land zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des notariell beurkun­deten Kaufpreises.

In den verschie­denen deutschen Bundes­län­dern werden Grund­er­werb­steu­er­sätze verlangt, wie es die folgen­dende Tabelle zeigt (Stand 2022):

Bundes­landSteuer­satz der Grunderwerbsteuer
Baden-Württem­berg5,0 %
Bayern3,5 %
Berlin6,0 %
Branden­burg6,5 %
Bremen5,0 %
Hamburg4,5 %
Hessen6,0 %
Mecklen­burg-Vorpom­mern6,0 %
Nieder­sachsen5,0 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Rhein­land-Pfalz5,0 %
Saarland6,5 %
Sachsen3,5 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Schleswig-Holstein6,5 %
Thüringen6,5 %

Kaufen Sie eine Immobilie in Bayern oder in Sachsen, zahlen Sie 3,5 % des Kaufpreises als Grund­er­werb­steuer an den Fiskus. Kaufen Sie dagegen eine Immobilie in Thüringen oder Nordrhein-Westfalen, zahlen Sie 6,5 %. Aller­dings bedeutet das nicht, dass Sie damit in Bayern automa­tisch deutlich weniger Steuern zahlen. In Bayern sind die Immobi­li­en­preise im Schnitt deutlich höher. Der Absolut­be­trag der Grund­er­werb­steuer muss sich bei gleich­wer­tigen Objekten deshalb in den verschie­denen Bundes­län­dern auch bei unter­schied­li­chen Steuer­sätzen nicht notwen­di­ger­weise sehr stark unterscheiden.

2023: Erhöhung der Grund­er­werb­steuer in Sachsen auf 5,5 %

Der Grund­er­werb­steu­er­satz ist keines­wegs ein festste­hender Wert. Vielmehr wurde die Grund­er­werb­steuer in den verschie­denen Bundes­län­dern über die Jahre immer wieder angehoben. Von den stetigen Erhöhungen ausge­nommen waren bislang Bayern und bis Ende 2022 auch Sachsen. Doch nun gilt ab Januar 2023 beim Kauf einer Immobilie in Sachsen ein deutlich höherer Grund­er­werb­steu­er­satz von 5,5 %, statt wie bisher 3,5 %. Das entspricht einer Erhöhung des Steuer­satzes um 57 %. Mit den Mehrein­nahmen soll der Doppel­haus­halt Sachsens 2023 und 2024 gegen­fi­nan­ziert werden.

Ein Crashkurs im Vokabular von Bau- und Immobilienfinanzierung Immobilien-Wörter­buch Ein Crash­kurs im Vokabular von Bau- und Immobilienfinanzierung

Maklerprovision

Die Vermitt­lungs­pro­vi­sion an einen Makler oder Immobi­li­en­ver­mittler fällt natür­lich nur an, wenn der Kauf über einen Vermittler abgewickelt wird. Tatsäch­lich erfolgt die überwie­gende Zahl der Immobi­li­en­ver­käufe bzw. ‑käufe über profes­sio­nelle Vermittler, weil sie sich mit der Immobi­li­en­ver­mark­tung und mit den Verkaufs­ab­läufen auskennen und wichtiges Know-how beisteuern können.

Die Vermitt­lungs­dienste von Immobi­li­en­ver­mitt­lern und ‑maklern haben natür­lich ihren Preis. Doch wie viel müssen Sie als Käufer zahlen?

Regelung für Privat­käufer ab dem 23. Dezember 2020

Seit dem 23. Dezember ist für die Makler­pro­vi­sion eine neue gesetz­liche Regelung in Kraft, die die Betei­li­gung des Käufers an der Makler­pro­vi­sion auf 50 % der Gesamt­pro­vi­sion deckelt. Dies gilt aller­dings nur, wenn

  • der Käufer eine Privat­person ist und
  • die Immobilie eine Eigen­tums­woh­nung ist oder ein Einfa­mi­li­en­haus, eine Doppel­haus­hälfte oder ein separates Reihenhaus.

Die Regelung gilt nicht für Mehrfa­mi­li­en­häuser, unbebaute Grund­stücke oder Gewer­be­ob­jekte. Hier gilt weiterhin Vertrags­frei­heit, d. h. kann die Makler­pro­vi­sion frei verein­bart werden und der Käufer kann in diesen Fällen auch weiterhin die komplette Provi­sion übernehmen.

Welcher Betrag fällt für die Makler­pro­vi­sion an?

In den meisten Bundes­län­dern hat sich ein Provi­si­ons­satz von 6 % des Kaufpreises plus 19 % Mehrwert­steuer, also 7,14 % des beim Notar beurkun­deten Kaufpreises durch­ge­setzt, der weitge­hend branchen­üb­lich ist. In Bremen, Hamburg, Mecklen­burg-Vorpom­mern und Teilen Hessens und Nieder­sach­sens sind etwas gerin­gere Sätze zwischen 4,46 und 6,25 % üblich. Die Gesamt­höhe der Provi­sion unter­liegt aber weiterhin der Vertrags­frei­heit und kann prinzi­piell frei verein­bart werden.

Eigen­tums­woh­nungen, Einfa­mi­li­en­häuser, Doppel­haus­hälften und separate Reihenhäuser

Hier gilt, wie weiter oben gezeigt, dass der Käufer nur hälftig belastet werden darf. Der häufigste Fall ist dann, dass sich Verkäufer und Käufer die üblichen 7,14 % Gesamt­pro­vi­sion teilen und je zur Hälfte 3,57 % Makler­pro­vi­sion zahlen.

Beispiel: Nehmen wir den Kauf einer Eigen­tums­woh­nung zu einem Preis von 400.000 €.
In diesem Fall hätten Sie 400.000 € x 3,57 % = 14.280 € Makler­pro­vi­sion zu entrichten.

Je nach Fall kann es davon Abwei­chungen geben, z. B. wenn eine höhere oder niedri­gere Gesamt­pro­vi­sion verein­bart wird, oder der Käufer­an­teil niedriger verein­bart wird. Es könnte der Verkäufer die Provi­sion zunächst auch komplett übernehmen, sich dies aber evtl. auf anderem Wege wieder zurück­holen, z. B. indem zuvor der Kaufpreis höher angesetzt wird.

Für den Fall, dass Sie den Makler als Käufer selbst und alleine beauf­tragen, zum Beispiel im Rahmen eines Suchauf­trages für eine Immobilie, sind sie auch alleine für die Makler­pro­vi­sion zuständig und müssen diese komplett selbst bezahlen.

Mehrfa­mi­li­en­häuser, Gewer­be­ob­jekte, unbebaute Grundstücke

Bei Objekten dieser Kategorie herrscht generell Vertrags­frei­heit, es kann frei verein­bart werden, wer welchen Anteil der Makler­pro­vi­sion trägt.

Beipiel: Sie kaufen ein Mehrfa­mi­li­en­haus für 1 Mio. € und übernehmen als Käufer die gesamte Provi­sion in Höhe von 7,14 %. Dann zahlen Sie 1.000.000 € x 7,14 % = 71.400 € Maklerprovision.

Notar- und Grundbuchkosten

Die Kosten für den Notar und die Grund­buch­ko­sten bewegen sich meist in einem Bereich von 1,5 bis 2 Prozent des notariell beurkun­deten Kaufpreises.

Der Vertrag über den Kauf einer Immobilie muss in Deutsch­land zwingend bei einem Notar beurkundet werden. Der Notar muss den Vertrag sowohl aufsetzen als auch die Unter­zeich­nung beurkunden. Weiterhin muss er die Grund­schuld­be­stel­lung vornehmen, wenn der Immobi­li­en­kauf durch eine Bank finan­ziert wird und nach der Unter­zeich­nung die weiteren Schritte für den Eintrag des neuen Eigen­tü­mers im Grund­buch vornehmen.

Sein Honorar berechnet der Notar nach den im Gerichts- und Notar­ko­sten­ge­setz (GNotKG) vorge­schrie­benen Gebühren und Auslagen bzw. der dort anhän­gigen Gebüh­ren­ta­belle B. Diese Gebühren sind bundes­weit einheit­lich, weswegen es auch kaum nennens­werte Unter­schiede bei Notaren gibt.

Der Notar hat prinzi­piell immer mehrere Tatig­keiten auszu­führen, so dass der in der Gebüh­ren­ta­belle aufge­führte Gebüh­ren­satz mehrfach, z. B. fünfmal ausge­löst wird. Im Regel­fall addiert sich dies in der Summe meist zu einem Betrag, der sich Bereich von 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie bewegt, wobei näherungs­weise ca. 0,7 Prozent auf die Grund­schuld­be­stel­lung und 1,3 Prozent auf den Notar entfallen. Beide Ausga­ben­po­sten können aber noch im selben Jahr vollständig als Ausgabe steuer­lich abgesetzt werden.

Finanzierungsvermittlung

In der überwie­genden Zahl der Immobi­li­en­käufe haben Käufer das nötige Klein­geld natür­lich nicht einach direkt auf ihrem Konto verfügbar. Dann muss die Immobilie über eine Bank finan­ziert werden, d. h. die Käufer müssen einen Kredit aufnehmen.

Gewährt eine Bank einen Kredit, berechnet sie ebenfalls eine Gebühr für die Kredit­ver­mitt­lung, die Sie als Käufer zunächst nicht direkt sehen. Denn diese verbirgt sich in den Kredit­zinsen bzw. ist hier verrechnet. Die nominale Höhe der Finan­zie­rungs­ver­mitt­lung, die Banken mitein­be­rechnen variiert, bewegt sich aber im unteren einstel­ligen Prozent­be­reich des Kreditbetrags.

Alter­nativ bieten auch bankex­terne Finan­zie­rungs­ver­mitter ihre Dienste auf dem Kredit­markt und bei der Kredit­ver­mitt­lung an. Diese prüfen Unter­lagen, machen die Kredit­be­ra­tung und helfen Immobi­li­en­käu­fern dabei, überhaupt einen Kredit bei einer Bank zu erhalten, was bereits seit der letzten Kredit­krise nicht immer ganz einfach ist, da die Banken seither stren­gere Krite­rien für die Kredit­ver­gabe anlegen. 

Gute Finan­zie­rungs­ver­mittler beraten auch zur Finan­zie­rungs­stra­tegie, dazu, wie viel Eigen­kapital einge­setzt werden sollte, wie hoch die Tilgung ausfallen sollte, etc. (z. B. 110 % Finan­zie­rung für Kapital­an­leger). Da externe Finan­zie­rungs­ver­mittler oft Kontakte zu einer großen Zahl von Banken unter­halten, aller­dings nicht an bestimmte Bankhäuser gebunden sind, können sie meist auch die für den betref­fenden Immobi­li­en­käufer besten Kredit­kon­di­tionen herausarbeiten.

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Selbst­vers­änd­lich arbeiten auch externe Finan­zie­rungs­ver­mittler nicht kosten­frei und verlangen eine Provi­sion für die Kredit­ver­mitt­lung, die sich aber im Rahmen der Gebühren bewegt, die anson­sten die Bank berechnet. Da Finan­zie­rungs­ver­mittler jedoch bei ihrer Arbeit bereits einen großen Teil der Arbeit der Bank erledigen und teils mit ausge­ar­bei­teten Kredit­an­trägen an die Bank heran­treten, braucht die Bank prinzi­piell keine eigene Gebühr mehr für die Kredit­ver­mitt­lung erheben, so dass dem Immobi­li­en­käufer durch den Finanz­ver­mittler prinzi­piell keine signi­fi­kanten Mehrko­sten entstehen.

Renovierungskosten, Umbaukosten

Manch eine Immobilie ist nach dem Kauf nicht direkt beziehbar, sondern muss mehr oder weniger aufwendig renoviert oder saniert werden. Unter Umständen stehen sogar weitrei­chende Umbau­maß­nahmen an. Die Kosten, die hierfür anfallen, hängen natür­lich sehr vom indivi­du­ellen Fall ab und davon, was alles gemacht werden muss. Mögli­cher­weise ist mit einigen Tausend Euro schon das Nötigste erledigt. Sind umfang­reiche Sanie­rie­rungs­maß­nahmen erfoder­lich, können sich die Kosten aber durchaus auch auf höhere fünfstel­lige Beträge belaufen. Auch solche Kosten sollten Sie vor einem Kauf deutlich im Blick haben und darauf vorbe­reitet sein. 

Bereitstellungszinsen

In manchen Fällen gelingt es nicht, den Kauf im vorge­se­henen Zeitrahmen abzuwickeln, zum Beispiel, weil der Notar oder die betei­ligten Ämter deutlich mehr Zeit benötigen, um die nötigen Schritte abzuwickeln. Dann können Sie den Kredit, den Sie mit der Bank verein­bart haben, nicht direkt abrufen, um den Kaufpreis zu zahlen, einfach weil der Kauf sich insge­samt verzö­gert. So kann die bereit­stel­lungs­freie Zeit für den Kredit ablaufen, und die Bank verlangt Bereit­stel­lungs­zinsen. Dies könnte man ebenfalls als Kaufne­ben­ko­sten ansehen.

Auch wer baut und seinen Kredit nicht abrufen kann, weil er mit dem Zeitplan in Verzug gerät, muss während der Bauar­beiten mit Bereit­stel­lungs­zinsen rechnen, wenn der Kredit nicht abgerufen wird, um die Bauko­sten zum vorge­se­henen Zeitpunkt zu beglei­chen – dabei handelt es sich zwar nicht unbedingt um Neben­ko­sten im eigent­li­chen Sinne, dennoch sind es Kosten, die anfallen und die man manchmal vergisst.

Nebenkosten, die keiner kennt

Vor allem, wenn Sie eine Immobilie als Investi­ti­ons­ob­jekt oder als Kapital­an­lage kaufen, entstehen Neben­ko­sten, die evtl. gar nicht richtig richtig bezif­ferbar sind und die Ihnen auch niemand in Rechnung stellen wird.

Zeit für die Immobiliensuche

Kaum etwas ist bei der Kapital­an­lage in Immobilien so wichtig, wie ein gutes Investi­ti­ons­ob­jekt zu finden. Wollen Sie den Kauf in Eigen­regie durch­führen, gehört einiges dazu. Sie müssen sich in Sachen Immobilien kundig machen, Sie müssen den Markt beobachten, Sie müssen stand­fest in Verkaufs­ver­hand­lungen sein, und und und…

Die Zeit, die Sie hierfür aufwenden, die Sie allein mit der Immobi­li­en­suche verbringen, ist in Geld ausge­drückt vielleicht eine ganze Menge wert. Ein kompe­tenter Immobi­li­en­ver­mittler spart Ihnen unter Umständen einen riesigen Brocken Aufwand. Zwar verlangt der Vermittler Provi­si­ons­ge­bühren, wichtig ist aber auch die Frage, was Ihnen unterm Strich mehr bringt.

Die Wahl der richtigen Immobilie

Noch wichtiger ist die Rolle des Immobi­li­en­ver­mitt­lers bei der Wahl der richtigen Investi­ti­ons­im­mo­bilie für Sie. Denn, dass Kapital­an­leger beim Kauf einer Investi­ti­ons­im­mo­bilie Fehler gemacht haben, die sie teuer zu stehen kamen, ist kein Einzel­fall. Einen entschei­denden Mangel der Immobilie übersehen oder die Rendi­te­er­war­tung falsch kalku­liert – das kann schnell ins Geld gehen und die Investi­ti­ons­an­stren­gung durch­kreuzen. Hier kommen die Stärken von Immobi­li­en­ver­mitt­lern zum Tragen, deren Tages­ge­schäft es ist, passende Immobilien zu scouten und zu finden und abzuschätzen, welche Immobilie für welchen Anleger und für seine Investi­ti­ons­ziele geeignet ist.

Die „Neben­ko­sten“, die bei der Immobi­li­en­suche und bei der falschen Immobi­li­en­wahl entstehen können, können natür­lich nicht generell darge­stellt werden, aber in monetärer Hinsicht dennoch schwer wiegen.

Nebenkosten von der Steuer absetzen

Zuminest einige Neben­ko­sten lassen sich beim Immobi­li­en­kauf keines­falls umgehen, andere vielleicht mit einer guten Strategie in Grenzen halten oder in bestimmten Grenzen verringern.

Kaufen Sie eine Immobilie als Kapital­an­lage und vermieten sie, lassen sich manche Neben­ko­sten von der Steuer absetzen und somit deutlich verrin­gern. Achtung: Dies funktio­niert nur bei vermie­teten Immobilien, nicht bei Immobilien, die für die Eigen­nut­zung erworben werden.

Finan­zie­rungs­ko­sten absetzen

Die Finan­zie­rungs­ko­sten für eine vermie­tete Immobilie können Sie in voller Höhe noch in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, steuer­lich absetzen. Dazu gehören sowohl die Kredit­zinsen wie auch etwaige Vermitt­lungs­ge­bühren bei der Finan­zie­rungs­ver­mitt­lung, die Sie als Werbungs­ko­sten in Ihrer Steuer­erklä­rung angeben können. Ebenfalls können Kosten für Besich­ti­gungen direkt abgesetzt werden. Alle Kosten, die bei der Suche nach einer Immobilie anfallen, gehören zu den abset­zungs­fä­higen Ausgaben.

Grund­er­werb­steuer und Makler­ge­bühr absetzen

Sowohl Grund­er­werb­steuer als auch Makler­ge­bühren gehören recht­lich gesehen zu den Anschaf­fungs­ko­sten und können nicht als Werbungs­ko­sten im selben Jahr abgesetzt werden. Aller­dings können sie als AfA (Abschrei­bung für Abnut­zung) über mehrere Jahre in Teilbe­trägen von der Steuer abgesetzt werden.

Den Kaufbe­trag von der Steuer absetzen

Zusätz­lich zu den Kaufne­ben­ko­sten können Sie beim Kauf einer Immobilie, die Sie vermieten, den größten Brocken, nämlich den Kaufbe­trag selbst als AfA (Abschrei­bung für Abnut­zung) über die Jahre von der Steuer absetzen. Einschrän­kung: Absetzbar ist nur der Kaufbe­trag für das Gebäude, nicht für das Grund­stück, da dieses keiner Abnut­zung unterliegt.

All diese Abschrei­bungs­mög­lich­keiten zu nutzen ist für Sie als Investor äußerst wichtig, denn erst dadurch lässt sich die reale Rendite Ihrer Investi­tion steigern.