Ist eine Eigentumswohnung nach Eintritt eines Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.
Hintergrund: Wasserschaden vor Veräußerung der Wohnung
Die Erwerber einer Eigentumswohnung verlangen von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Auszahlung einer Versicherungsleistung.
Sie hatten die Wohnung im Jahr 2013 von ihrer Mutter erworben. Kurz zuvor, im Dezember 2012 war es im Hobbyraum der Einheit zu einem Wasserschaden gekommen. Die Sanierungs- und Trocknungsarbeiten liefen bis April 2014.
Die Wohngebäudeversicherung der WEG zahlte an die Gemeinschaft 946,03 Euro als Ersatz für Stromkosten und Nutzungsausfall. Diesen Betrag beanspruchen die Erwerber der Wohnung für sich. Der Verwalter erklärte hingegen die Aufrechnung gegen rückständige Hausgeldansprüche gegen die Mutter.
Entscheidung: Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist maßgeblich
Die Zahlung der Versicherung steht nicht den Erwerbern, sondern deren Mutter als Veräußerer zu.
Wenn eine WEG für das gesamte Gebäude eine Wohngebäudeversicherung abschließt, handelt es sich — mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum — um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist die WEG. Versicherte sind die einzelnen Eigentümer, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum. Zwischen der WEG als Versicherungsnehmer und den Eigentümern als Versicherte besteht ein Treuhandverhältnis. Aufgrund dessen muss die WEG erhaltene Entschädigungen an den Geschädigten auszahlen.
Mit der Eigentumsumschreibung sind die Erwerber zwar in den Versicherungsvertrag eingetreten. Da aber der Schaden, auf der die Zahlung der Versicherung beruht, und damit der Versicherungsfall vor dem Eigentumsübergang eingetreten war, steht die Zahlung der Versicherung der Mutter der Erwerber zu. Unerheblich ist, dass die Versicherung erst nach dem Eigentumswechsel gezahlt hat.
Gründe für einen Umzug gibt es viele. Oftmals ist es der neue Job in einer anderen Stadt oder die zu klein gewordene Wohnung, weil sich langsam aber sicher Nachwuchs ankündigt. Vielleicht ist man auch einfach nur mit der Nachbarschaft oder der Wohnlage unzufrieden. Wie gesagt – Gründe gibt es viele. Doch sind diese Gründe ausreichend, um vorzeitig aus dem Mietvertrag zu kommen?
Für gewöhnlich beträgt eine Kündigungsfrist drei Monate. Oft ist es so, dass der Mieter nicht so lange warten kann und auch nicht warten möchte. Er darf aus dem Mietvertrag vorzeitig ausscheiden, sobald er einen Nachmieter gefunden hat. Unter folgenden Voraussetzungen muss der Vermieter den neuen Nachmieter akzeptieren:
Der Mieter zieht aufgrund des Berufs um. Er hat also einen berechtigten Grund den Mietvertrag zu kündigen.
Der Kündigungsgrund des Mieters ist gewichtiger als das Interesse des Vermieters am Fortbestand des Mietverhältnisses.
Der Nachmieter muss für den Vermieter annehmbar und bereit sein, den laufenden Vertrag zu übernehmen.
Die verbleibende Mietlaufzeit muss mehr als drei Monate betragen.
Dem Vermieter sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um den Nachmieter überprüfen zu können.
Der neue Mieter muss den Vermieter kontaktieren.
Der Mieterwechsel muss unabhängig von der Person zumutbar sein.
Wenn alles mit dem vorgeschlagenen Mieter stimmt und die Chemie zwischen ihm und dem Vermieter ebenfalls in die richtige Richtung geht, warum dann den Vorschlag nicht akzeptieren?
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