795 Anspruch auf Versicherungsleistung bei Wohnungsveräußerung

Ist eine Eigen­tums­woh­nung nach Eintritt eines Versi­che­rungs­falls veräu­ßert worden, steht der Anspruch auf die Versi­che­rungs­lei­stung grund­sätz­lich dem Veräu­ßerer und nicht dem Erwerber zu.

Hintergrund: Wasserschaden vor Veräußerung der Wohnung

Die Erwerber einer Eigen­tums­woh­nung verlangen von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Auszah­lung einer Versicherungsleistung.

Sie hatten die Wohnung im Jahr 2013 von ihrer Mutter erworben. Kurz zuvor, im Dezember 2012 war es im Hobby­raum der Einheit zu einem Wasser­schaden gekommen. Die Sanie­rungs- und Trock­nungs­ar­beiten liefen bis April 2014.

Die Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rung der WEG zahlte an die Gemein­schaft 946,03 Euro als Ersatz für Strom­ko­sten und Nutzungs­aus­fall. Diesen Betrag beanspru­chen die Erwerber der Wohnung für sich. Der Verwalter erklärte hingegen die Aufrech­nung gegen rückstän­dige Hausgeld­an­sprüche gegen die Mutter.

Entscheidung: Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist maßgeblich

Die Zahlung der Versi­che­rung steht nicht den Erwer­bern, sondern deren Mutter als Veräu­ßerer zu.

Wenn eine WEG für das gesamte Gebäude eine Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rung abschließt, handelt es sich — mit Ausnahme von etwaigem Verbands­ei­gentum — um eine Versi­che­rung auf fremde Rechnung. Versi­che­rungs­nehmer ist die WEG. Versi­cherte sind die einzelnen Eigen­tümer, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemein­schafts­ei­gentum als auch für ihr Sonder­ei­gentum. Zwischen der WEG als Versi­che­rungs­nehmer und den Eigen­tü­mern als Versi­cherte besteht ein Treuhand­ver­hältnis. Aufgrund dessen muss die WEG erhal­tene Entschä­di­gungen an den Geschä­digten auszahlen.

Mit der Eigen­tums­um­schrei­bung sind die Erwerber zwar in den Versi­che­rungs­ver­trag einge­treten. Da aber der Schaden, auf der die Zahlung der Versi­che­rung beruht, und damit der Versi­che­rungs­fall vor dem Eigen­tums­über­gang einge­treten war, steht die Zahlung der Versi­che­rung der Mutter der Erwerber zu. Unerheb­lich ist, dass die Versi­che­rung erst nach dem Eigen­tums­wechsel gezahlt hat.

(BGH, Urteil v. 16.9.2016, V ZR 29/16)

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 794 Wie kommt der Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag?

Gründe für einen Umzug gibt es viele. Oftmals ist es der neue Job in einer anderen Stadt oder die zu klein gewor­dene Wohnung, weil sich langsam aber sicher Nachwuchs ankün­digt. Vielleicht ist man auch einfach nur mit der Nachbar­schaft oder der Wohnlage unzufrieden. Wie gesagt – Gründe gibt es viele. Doch sind diese Gründe ausrei­chend, um vorzeitig aus dem Mietver­trag zu kommen?

Für gewöhn­lich beträgt eine Kündi­gungs­frist drei Monate. Oft ist es so, dass der Mieter nicht so lange warten kann und auch nicht warten möchte. Er darf aus dem Mietver­trag vorzeitig ausscheiden, sobald er einen Nachmieter gefunden hat. Unter folgenden Voraus­set­zungen muss der Vermieter den neuen Nachmieter akzeptieren:

Wenn alles mit dem vorge­schla­genen Mieter stimmt und die Chemie zwischen ihm und dem Vermieter ebenfalls in die richtige Richtung geht, warum dann den Vorschlag nicht akzeptieren?

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