1033 Das Transaktionsvolumen von Immobilien in Deutschland

Die Bundes­re­pu­blik ist zu einem der weltweit bedeu­tend­sten Immobi­li­en­märkten aufge­stiegen und liegt in dieser Hinsicht nur noch hinter den Verei­nigten Staaten von Amerika. Rund zwei von drei Euro, die in Deutsch­land in 2019 in Immobilien investiert werden, kommen mittler­weile von insti­tu­tio­nellen Investoren aus dem Ausland in den deutschen Markt. Dadurch wird eine hohe Nachfra­ge­si­tua­tion geschaffen, in der die Preise immer weiter ansteigen. Dazu kommt, dass es kaum einen Bereich gibt, in denen der Ansturm auf die begehrten Anlage­ob­jekte nicht auf ein sehr knappes Angebot trifft. Daraus folgt: Es gibt weniger Immobi­li­en­ver­käufe und die Umsätze sinken. Arcadis, eine führende globale Planungs- und Beratungs­ge­sell­schaft, unter anderem im Bereich Immobilien, zeigt das in ihrem aktuellen „Immobi­li­en­markt Deutsch­land Trend­re­port“, 1. Halbjahr 2019.

Niedrigste Umsätze im Immobiliensektor seit fünf Jahren

Der Trend­re­port der Arcadis zeigt, dass die Umsätze auf dem deutschen Immobi­li­en­markt in den ersten beiden Quartalen 2019 nur 20,5 Milli­arden Euro erreichte. Das ist der geringste Wert der letzten fünf Jahre und etwa 24 % weniger als in den ersten zwei Quartalen von 2018. Im Vergleich zum Rekord­jahr 2017 ging das Trans­ak­ti­ons­vo­lumen bei Immobilien damit sogar um etwa 40 % zurück. Einige Teilbe­reiche wie Wohnge­bäude und Grund­stücke konnten im direkten Vergleich zum 1. Halbjahr 2018 sogar um 8 % zulegen und ein Trans­ak­ti­ons­vo­lumen von 6,6 Milli­arden Euro errei­chen, aller­dings reichte das nicht, um den Rückgang in den übrigen Berei­chen auszu­glei­chen. Für eine Wohnein­heit, die 2018 noch 184.000 € kostete, musste in 2019 schon 208.000 € bezahlt werden.

Geringeres Transaktionsvolumen, aber höhere Quadratmeterpreise

In den übrigen Segmenten war dagegen ein deutli­cher Umsatz­rück­gang zu verzeichnen. Bei Büroim­mo­bi­lien reduzierte sich der Umsatz bedingt durch den allge­meinen Flächen­mangel gemessen an den ersten zwei Quartalen des Rekord­jahres 2017 um mehr als 50 %. In den ersten zwei Quartalen 2019 erreichte das Trans­ak­ti­ons­vo­lumen noch etwa 7,1 Milli­arden Euro. Pro Quadrat­meter wurde 2019 aber deutlich mehr bezahlt, 500 Euro mehr als 2018 und sogar 1.150 Euro mehr als 2017. Im Segment Handel war ein Rückgang des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens von rund 25 % zu verzeichnen, hier waren es im 1. Halbjahr 2019 noch 3,2 Milli­arden. Gegen­über 2018 stieg der mittlere Quadrat­me­ter­preis aber um rund 600 Euro. Falk Schol­len­berger, Senior Advisor / Lifecycle Manage­ment bei Arcadis, sagt dazu: „Die Kapita­li­sie­rungs­rate, also das Verhältnis des erziel­baren Netto­ein­kom­mens einer Immobilie zu ihrem Kaufpreis, liegt bei Handels­im­mo­bi­lien im ersten Halbjahr 2019 wie im Vorjahr mit durch­schnitt­lich 7,5 Prozent weiter auf einem hohen Niveau.“ Der Einzel­handel habe aber weiter mit der zuneh­menden Konkur­renz aus dem Versand­han­del­be­reich zu kämpfen, deshalb sei im Handels­im­mo­bi­li­en­markt mit erheb­li­chen Restruk­tu­rie­rungen und Anpas­sungen zu rechnen.

Niedriges Transaktionsvolumen aufgrund von geringem Angebot – Beispiel Hotelimmobilien

Industrie- und Logistik­im­mo­bi­lien verfehlten in den ersten beiden Quartalen 2019 mit 2,5 Milli­arden Euro nur knapp nur knapp das Vorjah­res­ni­veau. So sind beispiels­weise Hotelim­mo­bi­lien mit durch­schnitt­lich 5,4 % Kapita­li­sie­rungs­rate nach wie vor beliebte und rendi­te­träch­tige Investi­ti­ons­ob­jekte. Aller­dings fielen gerade Hotelim­mo­bi­lien mit einem Gesamt-Trans­ak­ti­ons­vo­lumen von 1,1 Milli­arden Euro auf ungefähr die Hälfte des Vergleichs­wertes aus dem Vorjahr. Zu sagen, in diesem Markt­seg­ment lasse die Investi­ti­ons­lust nach, trifft es aber kaum – vor allem nicht in Großstädten – vielmehr zeigt sich hier der Mangel an passenden Objekten.

Geringes Angebot in A‑Regionen — Ausweichen auf B- und C‑Regionen

Marcus Herrmann, CEO Arcadis Europe Central sieht bislang kein Ende des Immobi­li­en­booms in Deutsch­land. Das gegen­wär­tige Immobi­li­en­an­gebot macht aber unter Umständen einen Strate­gie­wechsel nötig. „Das niedrige Angebot vor allem im Top-Lagen führt dabei dazu, dass sich Investoren zuneh­mend auch den sogenannten B- und C‑Städten zuwenden“, so Herrmann. Mögliche Risiken für den Immobi­li­en­markt sieht er haupt­säch­lich in einer steigenden wirtschaft­li­chen Volati­lität, in der Verun­si­che­rung durch Handels­kon­flikte und in politi­schen Spannungen.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 1025 Immobilienerbschaft – Rechte und Pflichten

Deutsch­land ist in den kommenden Jahrzehnten ein Land der Erben. Enorme Vermö­gens­werte werden von einer Genera­tion an die nächste weiter­ge­geben. Den größten Wertan­teil der Erbschaften machen dabei Immobilien aus, Häuser, Wohnungen oder Grund­stücke. Denn kaum eine Immobilie in Deutsch­land ist noch unter einem sechs­stel­ligen Betrag zu haben. Doch beim Erben gibt es immer wieder recht­liche Änderungen oder neue juristi­sche Ausle­gungen, was die Sache mitunter nicht immer einfa­cher macht. Deshalb sollte man die gültige Rechts­lage immer im Blick haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat daher in einer Extra-Ausgabe einige neue Urteile zum Thema Immobi­li­en­er­b­schaft zusammengestellt:

Steuerfreies Vererben bei Selbstbezug und mehreren Immobilien

Bei Selbst­bezug kann Ehegatten eine Immobilie völlig steuer­frei, Kindern mit gewissen Einschrän­kungen steuer­frei vererbt werden. Aller­dings kann es bei dieser erben­freund­li­chen Famili­en­heim-Lösungen auch zu Einschrän­kungen kommen, wenn die Immobilie nicht als ein zusam­men­ge­hö­rendes „Erbstück“ an die Erben übergeht. So entschied das Finanz­ge­richt Düssel­dorf in einem Fall, bei dem zwei anein­an­der­gren­zende, aber im Grund­buch auf verschie­denen Blättern einge­tra­gene Grund­stücke, die gleich­zeitig vererbt wurden, dass diese unter­schied­lich behan­delt werden müssen. So konnte das Grund­stück mit dem Haus bei Selbst­bezug steuer­frei vererbt werden, das direkt daneben­lie­gende Garten­grund­stück aber nicht, da es sich dabei ja nicht um ein Famili­en­heim handelte (AZ: 4 K 1063/17).

Reparaturen nach dem Erbfall steuerlich abschreiben?

Bisweilen müssen Erben erheb­li­chen Aufwand betreiben, um eine Immobilie verwerten zu können. Durch Reparatur‑, Renovie­rungs- oder Sanie­rungs­maß­nahmen wird der übertra­gene Wert unterm Strich geschmä­lert. In einem Fall musste ein Erbe einen größeren Ölschaden für über 10.000 Euro besei­tigen. Ein Drittel davon wollte er steuer­lich als Nachlass­ver­bind­lich­keiten absetzen. Das mit dem Streit­fall betraute Finanz­ge­richt Münster urteilte aller­dings anders. Nur Verpflich­tungen, die schon zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblas­sers begründet waren, seien abzugs­fähig. Dies sei im vorlie­genden Fall nicht zutref­fend (AZ: 3 K 900/13).

Den Erbverzicht rückgängig machen?

Jeder Erbe ist grund­sätz­lich berech­tigt, sein Erbe auszu­schlagen und es nicht anzunehmen. Bevor man das aber tatsäch­lich tut, sollte man das gut überdenken. Zwei Frauen verspra­chen sich nichts vom Erbe ihrer gemein­samen verstor­benen Schwe­ster, einer vernach­läs­sigten Mietwoh­nung, und verzich­teten auf das Erbe. Im Nachhinein stellte sich aber heraus, dass am Ende immerhin noch rund 6.000 Euro übrig­ge­blieben wären. Im Lichte dieser Erkenntnis wollten die Erbinnen ihre Ausschla­gung zurück­nehmen. Das Oberlan­des­ge­richt Düssel­dorf lehnte das aber ab. Auch wer ohne sichere Infor­ma­tionen über die Vermö­gens­si­tua­tion vorschnell verzichtet, kann seinen Verzicht später nicht wieder rückgängig machen (AZ: 3 Wx 140/18).

Können Schwerkriminelle ein Wohnrecht erben und einfordern?

Das Leben schreibt mitunter auch recht befremd­liche Geschichten: Ein Mann, der seinen Bruder getötet hatte, wurde zu einer Freiheits­strafe von knapp 10 Jahren verur­teilt. Der Verur­teilte besaß aber noch ein Wohnrecht im Haus seines verstor­benen Bruders. Damit wollte sich die Ehefrau des Getöteten, die selbst ebenfalls noch in dem Haus wohnte, nicht abfinden und verlangte, dass das Wohnrecht gelöscht wird. Der Rechts­streit reichte bis zum Bundes­ge­richtshof. Dieser entschied schließ­lich, dass es für die Witwe eine unzumut­bare Belastung darstelle, würde der Bruder des Getöteten sein Wohnrecht ausüben. Das Wohnrecht müsse aber nicht unbedingt gelöscht werden, es könne auch an einen Dritten abgetreten werden (AZ: V ZR 208/15).

In den Mietvertrag eines verstorbenen Lebenspartners einsteigen

Ein Ehe- oder Lebens­partner kann nach dem Tod des Partners in den Mietver­trag des Verstor­benen eintreten, wenn er mit diesem einen gemein­samen Haushalt geführt hat. Aller­dings gibt es Krite­rien dafür, wann es sich um einen gemein­samen Haushalt handelt. Das ist nach Ansicht des Amtsge­richts Hamburg-St. Georg nur dann der Fall, wenn die Wohnung wirklich der Lebens­mit­tel­punkt war. Im Fall eines Paares, das seit mehr als 30 Jahren in Mexiko wohnte, seine Wohnung in Deutsch­land aber nur wenige Wochen pro Jahr nutzte, sah das Gericht keinen gemeinsam genutzten Haushalt und sah das Eintritts­recht in den Mietver­trag durch den überle­benden Partner nicht als recht­mäßig an (AZ: 922 C 245/13).

Den Besitz an der Wohnung eines verstorbenen Mieters ohne Erben zurückerhalten

Nach Todes­fällen ist es auch nicht selten, dass in einem vertret­baren Zeitraum kein Erbe der Verstor­benen gefun­denen werden kann. Gerade für Vermieter von Verstor­benen kann es eine schwie­rige Situa­tion darstellen, wenn sie wieder in den Besitz ihrer Wohnung kommen wollen. Das Kammer­ge­richt Berlin urteilte in einem entspre­chenden Fall, dass der Vermieter beim Nachlass­ge­richt eine Nachlass­pfleg­schaft beantragen kann und das Gericht diesen Anordnen muss, damit der Vermieter eventu­elle Ansprüche geltend machen kann. Das gilt auch für Fälle, bei denen wenig oder kein Vermögen vorhanden ist (AZ: 19 W 102/17).

Ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft nutzt Wohnung – Rechte der Miterben

Nutzt im Fall einer Erben­ge­mein­schaft ein einzelner Miterbe eine Immobilie teilweise oder ganz für sich selbst für Wohnzwecke, können daraus Ansprüche der Miterben erwachsen. Im verhan­delten Fall setzten die Miterben beim Oberlan­des­ge­richt Rostock durch, dass der Erbe, der die Immobilie nutzt, eine Entschä­di­gung zahlen muss. Voraus­set­zung ist aber ebenfalls eine entspre­chende Mehrheits­ent­schei­dung der Erben­ge­mein­schaft (AZ: 3 U 67/17).

Staat als Immobilienerbe – Kann eine Eigentümergemeinschaft die Schulden des Erblassers eintreiben?

Speziell, wenn am Ende weniger überbleibt als erwartet, sind Erbschaften eher nicht erfreu­lich. Die Erben schlagen dann das Erbe häufig aus und es fällt an den Staat. Gerade, wenn bei Erbschaften drauf­ge­zahlt werden muss, ist das der Fall und die öffent­liche Hand muss Geldmittel aufwenden. Der Bundes­ge­richtshof schränkte dies nun ein. Die öffent­liche Hand müsse als Allein­erbe einer Wohnung nur bis zu einer gewissen Grenze aufkommen. Bestehen zum Beispiel Wohngeld­schulden gegen­über einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft, haftet der Staat nur mit dem vorhan­denen Nachlass und nicht darüber hinaus (Akten­zei­chen V ZR 309/17).

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