806 Energie einsparen – mit diesen Modernisierungsmaßnahmen gelingt’s

Der Winter naht. Jetzt heißt es wieder Heizung aufdrehen und sich mit einem wärmenden Tee oder einer heißen Schoko­lade auf dem Sofa einku­scheln. Dabei können Sie gleich unsere Spartipps nachlesen, vielleicht ist etwas für Sie dabei.

Rund um gut gedämmt

Mit einer Dämmung rund ums Haus kann leicht Energie einge­spart werden. Schon allein die Dämmung des Dachs senkt den Verbrauch um mehr als 15 Prozent. Das Sanieren der Fassade bringt Ihnen gute 25 Prozent ein. Auch Isolier­glas­fen­ster können bis zu 15 Prozent einsparen. Die Schwach­stelle bei älteren Immobilien ist meistens der Keller. Hier lohnt es sich die Keller­decke, ‑wände und ‑böden zu isolieren. Das spart nochmal 15 Prozent der Heizenergie ein.

Mit Solaranlagen Geld sparen

Nicht nur am Haus, sondern auch im Haus können energie­spa­rende Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen getroffen werden. Eine Solar­an­lage für Warmwasser, zum Beispiel, kann Ihre Kosten bis zu 20 Prozent reduzieren. Auch eine thermi­sche Solar­an­lage wäre denkbar. Sie hilft bei der Warmwas­ser­be­rei­tung und unter­stützt das Heizsy­stem. Mit Hilfe von Solar­kol­lek­toren wandelt die Anlage die Sonnen­ein­strah­lung in Wärme­en­ergie um. Im Sommer gewinnen Sie somit die meiste Energie während im Winter die Sonnen­ein­strah­lung geringer ist. Hier ist es durchaus sinnvoll einen Fachmann zu befragen. Denn jede Immobilie ist anders und braucht eine auf sie abgestimmte Solaranlage.

Alternative Heizsysteme

Ein weiteres Einspar­po­ten­zial bringen Öl- und Gasbrenn­wert­kessel, Holzheiz­kessel sowie Erdwär­me­pumpen. Über Letztere können Sie sich gerne in unserem Blogbei­trag „Effizient und umwelt­scho­nend heizen mit Erdwär­me­pumpen“ informieren.

Förderungsmöglichkeiten regenerativer Energien

Allge­mein lässt sich festhalten, dass regene­ra­tive Energien wie Wasser, Sonne und Wind für mehr Unabhän­gig­keit von der Preis­ent­wick­lung der altbe­währten Brenn­stoffe Öl oder Gas sorgen. Photovoltaik‑, Erdwär­me­pumpen oder Solar­an­lagen machen es möglich und helfen maßgeb­lich dabei die Energie­ko­sten zu senken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) bietet hier spezi­elle Förde­rungen an.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 805 Eigenbedarfskündigung kippt durch Verletzung der Anbietpflicht nicht mehr

Bietet der Vermieter bei einer berech­tigten Eigen­be­darfs­kün­di­gung dem Mieter eine verfüg­bare Alter­na­tiv­woh­nung pflicht­widrig nicht an, führt dies nicht mehr zur Unwirk­sam­keit der Kündi­gung. Seine gegen­tei­lige Recht­spre­chung gibt der BGH ausdrück­lich auf.

GbR kündigt wegen Eigenbedarfs und bietet andere Wohnung nicht an

Eine Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) als Vermie­terin verlangt von den Mietern die Räumung einer Wohnung. Das Mietver­hältnis besteht seit 1985. Die GbR hat das Anwesen, in dem sich die Wohnung befindet, 1991 erworben.

Zweck der Gesell­schaft ist laut Gesell­schafts­ver­trag „Instand­set­zung, Moder­ni­sie­rung und dem Ausbau des Anwesens, dessen Vermie­tung sowie nach Möglich­keit der Auftei­lung in Wohnungs­ei­gentum“. 1994 begann die GbR mit der Sanie­rung des Anwesens und der Auftei­lung der Wohnungen, wobei einige auch schon verkauft wurden. Die Wohnung der Mieter ist die letzte Wohnung, die noch nicht saniert ist.

Am 30.9.2013 kündigte die GbR das Mietver­hältnis. Sie begrün­dete dies mit Eigen­be­darf der Tochter eines der (Gründungs-)Gesellschafter.

Die Mieter meinen, der Eigen­be­darf sei nur vorge­täuscht. Zudem habe die GbR ihre Anbiet­pflicht verletzt, weil sie den Mietern eine seit April 2014 leerste­hende Wohnung im Erdge­schoss nicht angeboten habe. Die Eigen­be­darfs­kün­di­gung sei deshalb rechtsmissbräuchlich.

Amts- und Landge­richt haben die Räumungs­klage abgewiesen. Das Amtsge­richt meint, die GbR habe es treuwidrig versäumt, den Mietern die verfüg­bare Alter­na­tiv­woh­nung anzubieten. Dies habe nach der Recht­spre­chung des BGH zur Folge, dass die Kündi­gung wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam sei.

Das Landge­richt ist der Auffas­sung, wegen des unter anderem in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorge­se­henen Bestands- und Verdrän­gungs­schutzes des Mieters dürfe eine Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts einen Wohnraum­miet­ver­trag nicht wegen des Eigen­be­darfs eines Gesell­schaf­ters oder dessen Angehö­riger kündigen. Mit dieser Auffas­sung weicht das Landge­richt bewusst von der Recht­spre­chung des BGH ab, der Eigen­be­darf zugun­sten eines Gesell­schaf­ters für möglich hält.

Eigenbedarf für GbR möglich

Der BGH bleibt bei seiner Auffas­sung, dass auch der Eigen­be­darf eines GbR-Gesell­schaf­ters eine Kündi­gung recht­fer­tigen kann. Die Geltend­ma­chung des Eigen­be­darfs eines Gesell­schaf­ters oder dessen Angehö­rigen ist in allen wesent­li­chen Punkten einer Mitei­gen­tümer- oder Erben­ge­mein­schaft vergleichbar, die sich als recht­lich nicht verselb­stän­digte Zusam­men­schlüsse natür­li­cher Personen unmit­telbar auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen können.

Änderung der Rechtsprechung zur Verletzung der Anbietpflicht

Die Kündi­gung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Vermie­terin den Mietern eine andere, leerste­hende Wohnung nicht angeboten hat.

Zwar muss ein Vermieter die Folgen einer auf Eigen­be­darf gestützten Kündi­gung für den Mieter so gering wie möglich halten. Er muss dem betrof­fenen Mieter deshalb eine andere, ihm während der Kündi­gungs­frist zur Verfü­gung stehende Wohnung zur Anmie­tung anzubieten, sofern diese sich im selben Haus oder derselben Wohnan­lage befindet.

Verletzt der Vermieter diese sogenannten Anbiet­pflicht, hatte dies nach bishe­riger Auffas­sung des BGH (Urteil v. 9.7.2003, VIII ZR 311/02) zur Folge, dass die — an sich berech­tigte — Kündi­gung unwirksam wird. An dieser Recht­spre­chung hält der BGH nicht mehr fest. Auch bei Verlet­zung der Anbiet­pflicht bleibt die Eigen­be­darfs­kün­di­gung wirksam. Der Mieter kann allen­falls noch Schadens­er­satz verlangen, etwa die Erstat­tung von Umzugs- und Maklerkosten.

(BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 232/15)

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 804 BFH: Vermieter muss Einbauküche über zehn Jahre abschreiben

Aufwen­dungen für die komplette Erneue­rung einer Einbau­küche in einer vermie­teten Wohnung kann der Vermieter nicht sofort als Werbungs­ko­sten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung abziehen. Er muss sie über zehn Jahre abschreiben.

Hintergrund: Vermieter erneuert Einbauküchen

Ein Vermieter hatte in drei vermie­teten Wohnungen die Einbau­kü­chen, bestehend aus Herd, Spüle, Einbau­mö­beln, Arbeits­platte, Kühlschrank und Dunst­ab­zugs­haube, ersetzt. Die hierfür aufge­wen­deten Kosten von 3.000 Euro pro Wohnung wollte er als Werbungs­ko­sten („Erhal­tungs­auf­wand“) sofort absetzen.

Das Finanzamt ließ aber nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle zum sofor­tigen Abzug zu, ebenso die Kosten für die Elektro­ge­räte als gering­wer­tige Wirtschafts­güter. Die Aufwen­dungen für die Einbau­möbel verteilte das Finanzamt hingegen auf die voraus­sicht­liche Nutzungs­dauer von zehn Jahren.

Entscheidung: Kosten für Einbauküche nicht sofort abziehbar

Die Aufwen­dungen für den Austausch einer Einbau­küche sind insge­samt über zehn Jahre abzuschreiben.

>Bisher war der BFH im Hinblick auf die in einer Einbau­küche verbaute Spüle anderer Auffas­sung, weil er diese als Gebäu­de­be­stand­teil angesehen hat. Ebenso hat er dies nach Maßgabe regional unter­schied­li­cher Verkehrs­auf­fas­sung auch für den Küchen­herd gesehen. Danach waren Aufwen­dungen für die Erneue­rung dieser Gegen­stände als Erhal­tungs­auf­wand sofort abziehbar.

Nun hat der BFH seine Auffas­sung geändert. Er sieht Spüle und Herd wegen geänderter Ausstat­tungs­praxis nicht mehr als Gebäu­de­be­stand­teil an. Vielmehr betrachtet der BFH die einzelnen Elemente einer Einbau­küche einschließ­lich Spüle, Herd und aller fest einge­bauten elektri­schen Geräte nun als einheit­li­ches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungs­dauer von zehn Jahren. Anschaf­fungs- und Herstel­lungs­ko­sten sind daher nur im Wege der Abset­zungen für Abnut­zung (AfA) steuer­lich zu berücksichtigen.

Soweit das Finanzamt dem Vermieter für Herd und Spüle sowie die Elektro­ge­räte einen sofor­tigen Abzug zugestanden hat, konnte der BFH im konkreten Fall aber nichts mehr ändern, weil zugun­sten des Vermie­ters das sogenannte Verbö­se­rungs­verbot greift.
Fersing / pixelio.de

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 803 Vermieter muss bei Belegeinsicht Originale vorlegen

Nach einer Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung kann der Mieter Einsicht in die Original-Abrech­nungs­be­lege verlangen. Er muss sich auch dann nicht mit Kopien begnügen, wenn die Wohnung weit vom Sitz des Vermie­ters entfernt liegt, so das LG Kempten.

Hintergrund: Vermieterin legt Original-Belege nicht vor

Die Vermie­terin eine Wohnung verlangt vom Mieter eine Nachzah­lung aus einer Betriebskostenabrechnung.

Nach Erhalt der Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung verlangte der Mieter Einsicht in die Unter­lagen, die der Abrech­nung zugrunde liegen. Die Vermie­terin weigerte sich wegen großer Entfer­nung zwischen ihrem Sitz und dem Ort der Wohnung, dem Mieter die Original-Belege zur Einsicht vorzu­legen, sondern verwies den Mieter auf die Übersen­dung von Kopien. Der Mieter weigert sich mangels Vorlage der Original-Belege, die Nachzah­lung zu leisten.
Entschei­dung: Mieter darf Origi­nale einsehen
Die Klage der Vermie­terin bleibt erfolglos. Der Mieter kann die Nachzah­lung verwei­gern, solange ihm die Vermie­terin die Einsicht in die Original-Belege vorenthält.

Das Recht des Mieters, die Abrech­nungs­un­ter­lagen einzu­sehen, erstreckt sich grund­sätz­lich auf die Origi­nal­un­ter­lagen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter – wie hier – aufgrund der großen Entfer­nung zwischen dem Sitz des Vermie­ters und dem Ort der Wohnung die Vorlage der Unter­lagen am Mietob­jekt verlangen kann. Auch in diesen Fall muss er sich grund­sätz­lich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen.

Solange ein Vermieter dem Mieter die Überprü­fung der Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung nicht in der gebotenen Weise ermög­licht, kann der Mieter gegen­über der Nachfor­de­rung ein Zurück­be­hal­tungs­recht geltend machen.

Welche Folgen die Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts im Falle der Verwei­ge­rung der ordnungs­ge­mäßen Belege­insicht nach sich zieht, ist umstritten. Nach Auffas­sung des Gerichts stellt das Zahlungs­ver­langen des Vermie­ters in diesem Fall unzuläs­sige Rechts­aus­übung dar, so dass eine Zug-um-Zug-Verur­tei­lung, wie sie in § 274 BGB für die Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts vorge­sehen ist, ausscheidet und die Fällig­keit des Nachzah­lungs­an­spruchs verneint wird.

Dem liegt zugrunde, dass die Pflicht zur Einsichts­ge­wäh­rung der Pflicht des Mieters, den Betriebs­ko­sten­saldo auszu­glei­chen vorgeht, sodass der Vermieter mit der Verwei­ge­rung der Belege­insicht eine vertrag­liche Neben­pflicht verletzt. Bei einer Zug-um-Zug-Verur­tei­lung wäre der Mieter verpflichtet, nach Einsicht in die Belege die Nachfor­de­rung zu bezahlen. Im Grunde hätte er daher sogleich nach Einsicht und damit gegebe­nen­falls vor der Überprü­fung des Ergeb­nisses der Einsicht die Zahlung zu leisten.

Ein gewisser Ausweg für den Mieter wäre die Zahlung unter dem Vorbe­halt der weiteren Prüfung. Dieser Weg ist aber nicht zufrie­den­stel­lend, denn der Mieter wäre gezwungen, bei berech­tigten Beanstan­dungen Klage auf Rückzah­lung zu erheben. Er müsste dann aktiv einen Prozess führen. Indes ist dies in einem solchen Fall Sache des Vermie­ters, denn die Vorlage der Belege zwecks Prüfung ist der Erfül­lung des etwaigen Zahlungs­an­spru­ches voran zu stellen.

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