1540 Batteriespeicher — Wo aufstellen?

Werden Batte­rien Frost ausge­setzt, altern sie schneller. Deswegen sollten Batte­rie­spei­cher für Photo­vol­ta­ik­an­lagen nicht an bestimmten Stellen in oder am Haus aufge­stellt werden.

Weder zu warm, noch zu kalt

Wo man Batte­rie­spei­cher aufstellen sollte, ist eine wesent­liche Frage, denn ist die Tempe­ratur der Umgebung zu warm oder, schlimmer noch, zu kalt, hat das schlechte Auswir­kungen auf Leistung und Lebens­dauer der Speicher.


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Wo man den Batte­rie­spei­cher nicht aufstellen sollte

Auch das vom Umwelt­mi­ni­ste­rium Baden-Württem­berg geför­derte Infor­ma­ti­ons­pro­gramm Zukunft Altbau weist darauf hin, dass die Leistung von Batte­rie­spei­chern durch die Umgebungs­tem­pe­ratur beein­träch­tigt werden kann. Darum sollte ein Batte­rie­spei­cher nicht in einer Umgebung stehen, wo es wärmer als 20 Grad wird. Ein nicht gedämmter Dachboden oder ein Heizungs­raum liegen wären zwar praktisch, aller­dings wird es dort zeitweilig sicher zu warm.

Auch Garagen sind kein Geeig­neter Aufstel­lungsort. Denn im Winter kann es dort zu Frost kommen. Und Minus­grade treiben auch die Alterung von Lithium-Ionen-Akkus voran.

Wo aufstellen — Lesen Sie das Datenblatt

Die geeig­neten Umgebungs­tem­pe­ra­turen für das jewei­lige Modell eines Batte­rie­spei­chers finden Sie im Daten­blatt des Geräts. Stellen Sie einen Batte­rie­spei­cher nur an Orten auf, wo die geeig­neten Tempe­ra­turen nicht über- oder unter­schritten werden.

Categories: Immobilien Wissen & News 1536 Nachhaltig wohnen – Tipps

Zu viele Ressourcen werden auf unserer Welt einfach verschwendet – das Verstehen darüber ist längst in der breiten Gesell­schaft angekommen. Und fast jeder kann etwas dagegen tun – auch im Immobi­li­en­sektor. Wohnungs­ei­gen­tümer, Mieter und Bauherren von Eigen­heimen und Bauträger können einen wichtigen Beitrag leisten. Manchmal ist es aber auch nicht ganz einfach, denn Nachhal­tig­keit trifft manchmal auf andere berech­tigte Inter­essen und Werte. Es gibt zum Beispiel das Recht auf Eigentum oder den Denkmal­schutz, und auch anderes mehr kann dem Nachhal­tig­keits­ge­danken entge­gen­stehen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in einer Extra-Ausgabe zum Thema Nachhaltig wohnen Tipps und Gerichts­ur­teile zusammengestellt.

Lärmbelästigung durch Wärmepumpe

Luftwär­me­pumpen genießen hinsicht­lich Umwelt­schutz und Nachhaltig wohnen einen guten Ruf. Die Instal­la­tion einer Wärme­pumpe recht­fer­tigt aller­dings keine Verstöße gegen bestehende Rechts­vor­schriften. Ein Nachbar legte Klage ein, weil er sich durch den Lärm einer Wärme­pumpe belästigt fühlte. Konkret bemän­gelte der Kläger, dass die Wärme­pumpe in nur zwei Metern Entfer­nung von der Grund­stücks­grenze instal­liert worden sei, was die Vorschriften zur Abstands­re­ge­lung verletze. Das Oberlan­des­ge­richt Nürnberg ordnete die Entfer­nung des Geräts an, da es den nachbar­schaft­li­chen Frieden gefährdet sah (AZ: U 2612/15). Die Tipps, die sich daraus ergeben, zeigen natür­lich dahin, bereits im Vorhinein auf einen ausrei­chenden Abstand zur Grund­stücks­grenze zu achten, die nicht beanstandet werden kann.

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Abstellen von Autos an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge

Mittler­weile gehören Ladesäulen für Elektro­fahr­zeuge an vielen Stellen zum gewohnten Straßen­bild. Von anderen Fahrzeugen dürfen diese Parkplätze grund­sätz­lich nicht belegt werden – aller­dings auch nicht in allen Fällen von E‑Autos. Vielmehr gilt, dass ein Ladevor­gang statt­finden muss, während ein Fahrzeug dort abgestellt ist. Der Fahrer eines E‑Autos hatte sein Fahrzeug an einer Ladesäule in einer Privat­straße geparkt, aller­dings ohne sein Auto zu laden. Das Auto wurde deswegen abgeschleppt und eine hierfür eine Gebühr von 150 € erhoben. Der Fahrzeug­be­sitzer klagte dagegen, aller­dings hielt das Amtsge­richt Berlin-Charlot­ten­burg das Abschleppen in diesem Fall für angemessen (AZ: 227 C 76/16).

Mieter müssen lange Sanierung nicht dulden

Die energe­ti­sche Sanie­rung von Gebäuden spart Heizko­sten und schont die Umwelt. Tipps für nachhal­tiges Wohnen umfassen daher üblicher­weise auch eine sinnvolle energe­ti­sche Moder­ni­sie­rung. Aller­dings ist eine Sanie­rung auch immer mit einem gewissen Aufwand verbunden – und sie nimmt Zeit in Anspruch. In manchen Fällen müssen Mieter sogar eine Zeit lang ihre Wohnung räumen, damit die Sanie­rung vorge­nommen werden kann. Der Eigen­tümer einer Wohnan­lage beabsich­tigte eine umfang­reiche Instand­set­zung mit Wärme­däm­mung. Der Mieter erhielt eine Mittei­lung, dass er aufgrund der geplanten Sanie­rung seine Wohnung übern einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht nutzen könne. Das Landge­richt Berlin urteilte in diesem Fall, dass der Mieter einen Auszug über eine so ausge­dehnte Zeitspanne nicht dulden müsse, da dies eine nicht hinnehm­bare Härte darstelle. Außerdem seien für eine so ausufernde Sanie­rung auch keine zwingenden Gründe erkennbar (AZ: 65 S 301/15).

Belästigung durch Tauben aufgrund einer Solaranlage

Nicht jede Maßnahme, die nachhaltig ist, hat nur gewünschte Wirkungen. Ein Vermieter hatte eine Solar­an­lage auf dem Dach eines Mehrfa­mi­li­en­hauses instal­lieren lassen. Doch der Mieter, der die Wohnung direkt unter dem Dach bewohnte, klagte darüber, dass die Anlage Tauben anlocken würde, weil sie Möglich­keiten für den Nestbau und Schutz vor Fress­feinden biete. Als Resultat der Anwesen­heit der Tauben sei nun sein Balkon ständig stark verkotet. Das Amtsge­richt Augsburg gab dem Mieter Recht und der Hausei­gen­tümer wurde dazu verur­teilt, gegen die Tauben­plage geeig­nete Maßnahmen zu ergreifen (AZ: 17 C 4796/15).

Zu starke Lichtreflektion einer Photovoltaikanlage

Auch eine Photo­vol­ta­ik­an­lage kann zum Stein des Anstoßes werden, auch wenn sie ander­weitig regel­mäßig bei den Tipps zum nachhal­tigen Wohnen aufge­führt werden. Zum Beispiel ist es nicht gut, wenn eine Photo­vol­ta­ik­an­lage aufgrund ihrer Reflek­tion den Nachbarn zu stark blendet. So hat das Oberlan­des­ge­richt Düssel­dorf entschieden, dass Nachbarn es tolerieren müssen, durch das reflek­tierte Sonnen­licht einer Photo­vol­ta­ik­an­lage gestört werden (AZ: Akten­zei­chen I‑9 U 35/17). Im verhan­delten Fall ermit­telte ein Sachver­stän­diger, dass dies an 130 Tagen pro Jahr mit je bis zwei Stunden der Fall sei. Die Richter stuften das als eindeutig zu viel ein.

Plätschergeräusche eines Brunnens nicht schädlich

Viele Menschen empfinden Plätscher­ge­räu­sche von Wasser, wie bei Flüssen, Bächen oder Brunnen als natür­lich und mitunter als wohltuend. Doch manchen kann es auch nerven. Anwohner eines inner­städ­ti­schen Platzes wollten juristisch gegen den Lärm eines Brunnens vorgehen. Doch der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württem­berg konnte hier keine schäd­li­chen Wirkungen des plätschernden Brunnens erkennen. Das Gericht befand die Geräu­sche vielmehr als sozial adäquat.

Windkraftanlagen versus Denkmalschutz

Vorschriften zum Denkmal­schutz kolli­dieren häufig mit Ideen zur nachhal­tigen Energie­ge­win­nung. So sollten in Rhein­land-Pfalz zwei Windkraft­an­lagen in der Nähe von bekannten Burgen errichtet werden. Das Verwal­tungs­ge­richt Koblenz gab aller­dings der kultu­rellen Bedeu­tung der Burgen Vorrang. Diese seien landschafts­prä­gend. Da die Windräder dominant wären, würden die Burgen ihre visuelle Attrak­ti­vität verlieren, so das Urteil (AZ: 4 K 652/15).

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 1532 Immobilien und Lockdown

Seit über einem Jahr bestimmt Corona nun das Leben in weiten Teilen der Gesell­schaft und der Wirtschaft. Auf Immobilien und den Immobi­li­en­markt haben die Regie­rungs­maß­nahmen und auch der Lockdown aller­dings kaum Auswir­kungen. Das zeigt eine aktuelle Auswer­tung des Immobi­li­en­por­tals immowelt mit einer Analyse der Immobi­li­en­preise in den 14 größten deutschen Städten mit jeweils über 500.000 Einwohnern:

Lockdown und steigende Immobilienpreise

Betrachtet man die Zeit seit Februar 2020, kurz vor dem ersten Lockdown, bis heute, so stellt man in allen 14 Großstädten steigende Preise bei Immobilien fest. Beispiel Eigen­tums­woh­nungen, hier betrug der Anstieg in der Spitze satte 30 %. Betrachtet wurden die Angebots­preise für eine exempla­ri­sche Bestands-Eigen­tums­woh­nung (80 m², 3 Zimmer, im 2. Stock). Eine Entspan­nung der Preise ist nirgendwo in Sicht, vor allem nicht in den teuer­sten Regionen. In München zogen die Preise im Laufe der Corona-Pandemie und über den Lockdown hinweg im Durch­schnitt um 8 % pro Jahr an. Dort bewegten sich Eigen­tums­woh­nungen aus dem Bestand auf einem mittleren Niveau von etwa 8.140 €/m². Auf dem zweit­teu­er­sten Pflaster Deutsch­lands, in Frank­furt am Main, legten die Preise für Immobilien mit 7 % ähnlich zu, aktuell werden hier für eine 80 m² Eigen­tums­woh­nung 5.450 €/m² verlangt. In Hamburg waren sogar Preis­zu­wächse von 15 % zu verzeichnen, die Stadt an der Alster liegt jetzt mit 5.100 €/m² ebenfalls über der 5.000 €-Marke.

Immobilienkauf im Fokus vieler Deutscher

Der CEO von immowelt, Prof. Cai Nicolas Ziegler, analy­siert die Lage so, dass einer­seits viele Deutsche aufgrund des Lockdowns in eine ungewisse Zukunft blicken würden. Auf der anderen Seite sei der Wunsch nach räumli­cher Verän­de­rung bei denen, die keine finan­zi­ellen Einbußen hätten, stark angewachsen. Deswegen sei der Kauf einer Immobilie bei vielen Deutschen verstärkt in den Fokus gerückt. Da aller­dings das Angebot in den Großstädten nach wie vor begrenzt sei, stiegen die Kaufpreise unbeirrt weiter an.


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Höhere Preise nach dem Lockdown auch in anderen großen Städten

Die erhöhte Nachfrage nach Immobilien auch nach dem Lockdown wird indessen ebenfalls in den Großstädten am Rhein deutlich. Die Angebots­preise für Eigen­tums­woh­nungen aus dem Bestand machten sowohl in Köln mit 9 % als auch in Düssel­dorf mit 19 % einen kräftigen Sprung. Während der Quadrat­me­ter­preis in Köln rund 3.730 €/m² kostet, sind es auf der anderen Rhein­seite schon 4.490 €/m². Düssel­dorf ist damit sogar noch teurer als Berlin mit 3.860 €/m², wo die Preis­stei­ge­rung mit 7 % Zunahme im Vergleich nicht ganz so hoch ausfällt. Unter anderem macht sich hier der Mieten­deckel bemerkbar, das zeigt eine gemein­same Analyse von immowelt und dem ifo-Institut.

Höchster Anstieg in Essen

Die größten Preis­an­stiege gibt es übrigens in Städten mit eher niedrigem durch­schnitt­li­chem Preis­ni­veau. So haben sich die Kaupreise für Bestands-Eigen­tums­woh­nungen in Essen seit Beginn der Corona-Pandemie um 30 % verteuert. Aller­dings liegt Essen mit 2.220 €/m² noch deutlich hinter den beiden Hotspots. Ähnlich das Bild in Dresden: Auch wenn die Preise hier im selben Zeitraum um 20 % zugelegt haben, sind sie mit 2.760 €/m² noch relativ moderat. Hannover hat mit 24 % Anstieg zumin­dest die 3.000 €/m²-Grenze durch­stoßen. Unter den momen­tanen Vorzei­chen werden die Preis­an­stiege in deutschen Großstädten auch in der abseh­baren Zukunft so weitergehen.

In den meisten Städten stärkere Steigerungen der Immobilienpreise als vor dem Lockdown

Ganz allge­mein kann man bis dato feststellen, dass die Corona-Pandemie bislang noch keinen echten Einfluss auf die Entwick­lung der Immobi­li­en­preise hatte. Im Endef­fekt liegt das vielleicht auch an der norma­ler­weise eher trägen Reaktion des Immobi­li­en­markts auf aktuelle Entwick­lungen – daher auch die größere Bestän­dig­keit in Krisen. Vielmehr zeigt sich in 8 der 14 unter­suchten Städte von Februar 2020 auf Februar 2021 sogar ein stärkerer Preis­zu­wachs als im Jahr davor. Sehr deutlich zeigt sich das zum Beispiel in Essen, wo der Anstieg von 2 auf nunmehr 30 % gesprungen ist. Aller­dings fallen die Preis­stei­ge­rungen in 6 der Städte auch geringer aus. In Frank­furt lag die Steige­rung von 2019 auf 2020 noch bei 25 %, im letzten Jahr dagegen nur noch bei 7 %.

Berechnungsgrundlage:

Als Daten­basis für die Kaufpreise dienten auf immowelt.de inserierte Verkaufs­an­ge­bote für Eigen­tums­woh­nungen in den 14 größten deutschen Städten mit über 500.000 Einwoh­nern. Der analy­sierte Zeitrahmen umfasste Februar 2019 bis Februar 2021. Ausschließ­lich vermehrt nachge­fragte Angebote wurden für die Analyse berück­sich­tigt. Die Kaufpreise wurden für eine exempla­ri­sche Wohnung, 3 Zimmer, 80 m², 2. Stock, standar­di­siert. Für Bestands­woh­nungen wird ein Baujahr im Bereich 1945 bis 2015 angenommen. Bei den Preisen handelt es sich um Angebots­preise, nicht um Abschlusspreise.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 1513 Heizungsanlage erneuern

Seit dem 01. November 2020 ist das neue Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) in Kraft. Das Gesetz zielt unter anderem auf die Erneue­rung bzw. den Austausch alter Heizungs­an­lagen mit einer schlechten Klima­bi­lanz. Im Zusam­men­spiel mit der neuen CO2-Beprei­sung soll so die neue Leitlinie für eine Heizungs­wende im Wohnbe­stand gelegt werden.

Alte Heizungsanlage = zusätzliche Kosten

Für den CO2-Preis gilt, dass dieser als Abgabe auf den CO2-Ausstoß in der Erzeu­gung von Wärme und im Verkehr erhoben wird. Bei Benzin, Erdgas und Heizöl werden zunächst für jede Tonne ausge­sto­ßenes CO2 25 Euro fällig. Bis 2025 soll der CO2-Anteil dann sukzes­sive auf 55 Euro pro Tonne angehoben werden – zusätz­liche Erhöhungen sind in Planung. Auf lange Sicht wird der Betrieb von Gas- und Ölhei­zungen damit unwei­ger­lich teurer. Pro Liter Heizöl sind für die Abgabe schon in diesem Jahr 7,9 Cent mehr zu bezahlen. Das Infoportal „Zukunft Altbau“ geht bei einem 150 m² Wohnhaus pro Jahr von einem jährli­chen Heizöl­ver­brauch von rund 3.000 Litern aus und damit im Zeitraum 2021 – 2025 von zusätz­li­chen Kosten in Höhe von etwa 1.800 Euro.


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Hoher CO2-Ausstoß bei Verbrennung fossiler Brennstoffe

Die neue CO2-Abgabe ist politisch dafür konzi­piert, Anreize zu setzen für den Umstieg auf erneu­er­bare Energien. Denn gegen­wärtig überwiegt beim Wohnungs­be­stand der Einsatz fossiler Energie­träger noch stark. In 2019 wurde rund die Hälfte aller Bestands­woh­nungen mit Gas beheizt, rund ein Viertel mit Heizöl. Das bedeutet natür­lich auch einen entspre­chend hohen Ausstoß klima­schäd­li­cher Gase: Je 8 Megawatt-Stunden (MWh) produ­ziert eine Ölhei­zung im Durch­schnitt 2.792 kg CO2-Äquiva­lent. Im Kontrast dazu produ­ziert eine moderne Pellet­hei­zung ledig­lich 424 kg.

Heizungsanlage erneuern, Förderung – Zusätzliche Austauschprämie

Mit dem neuen GEG gibt es zudem weitere Anreize, um alte Ölhei­zungen auszu­tau­schen. Wer seine Ölhei­zung durch ein klima­freund­li­ches Modell ersetzt, erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) eine zusätz­liche Austausch­prämie von 10 % der Investi­ti­ons­ko­sten. Abhängig vom neu einge­bauten Heizungstyp kann die BAFA-Unter­stüt­zung insge­samt bis zu 45 % errei­chen. Um die Prämie zu erhalten, ist es aller­dings wichtig, den Förder­an­trag noch vor dem Start der Arbeiten einzu­rei­chen. Ausge­zahlt wird die Förder­prämie dann nach dem Abschluss der Einbau­ar­beiten. Wer einen Bauspar­ver­trag für Moder­ni­sie­rungs- oder Energie­spar­maß­nahmen hat, kann diesen auch für die Heizungs­er­neue­rung einsetzen, selbst wenn die Arbeiten bereits laufen oder in Kürze anstehen. Und ein weiterer Vorteil: Wer mit erneu­er­baren Energien heizt, zahlt auch keine CO2-Abgabe.

Neues GEG – Heizanlage erneuern als Pflicht für neue Eigentümer

Für veral­tete Heizungen gibt es laut GEG eine Pflicht, die Anlage bei einem Wechsel des Eigen­tü­mers auszu­tau­schen. Alle Heizungs­an­lagen, die älter sind als 30 Jahre, müssen bei einem Eigen­tü­mer­wechsel inner­halb eines Zeitraums von zwei Jahren durch eine modernes Modell ausge­tauscht werden. Ledig­lich Nieder­tem­pe­ra­tur­kessel und Brenn­wert­kessel sind davon ausge­nommen. Weiterhin sind die neuen Eigen­tümer verpflichtet, ebenfalls inner­halb dieser zwei Jahre alle Rohre, die Warmwasser führen, zu dämmen und auch das Dach bzw. die oberste Geschoss­decke zu dämmen. Damit die Maßnahmen inner­halb des gesetz­li­chen Rahmens vorge­nommen werden, muss bei Umbau- oder Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen zudem eine energe­ti­sche Beratung in Anspruch genommen werden. Die gesetz­liche Pflicht­be­ra­tung ist aller­dings kosten­frei. Zugelas­sene Energie­be­rater für die Pflicht­be­ra­tung kann man auf der Inter­net­prä­senz des Energie­be­ra­ter­ver­bandes GIH oder der Verbrau­cher­zen­trale Energie­be­ra­tung finden.

Weitere Einschränkungen beim Einbau von Ölheizungen 

Ab 2026 gelten auch für Bestands­ge­bäude neue Regeln. So dürfen keine Ölhei­zungen und Heizkessel, deren Betrieb ausschließ­lich mit festen fossilen Brenn­stoffen erfolgt, z. B. mit Kohle. Ein bestimmter Anteil der Energie­träger für den Wärme- bzw. Kälte­be­darf muss aus erneu­er­baren Energien stammen. Sogenannte Hybrid­an­lagen, die mit einer Solar­an­lage oder einer Wärme­pumpe gekop­pelt sind, und bei denen der fossile Brenn­träger nur anteilig für den Betrieb verbraucht wird, bleiben aller­dings erlaubt.

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