841 Schäden am Parkett: Wann haften Mieter?

Kratzer, Dellen, Wasser­flecken: Parkett­böden sehen nach einigen Jahren oft mitge­nommen aus — vor allem wenn Tiere oder Kinder im Haushalt leben. Doch ob Mieter dafür aufkommen müssen, hängt von der Art des Schadens und dem Alter des Bodens ab. Darauf macht das R+V‑Infocenter aufmerksam.

Normale Abnutzung gehört dazu

Wohnen hinter­lässt Spuren auf Holzböden oder Laminat. Doch nicht immer müssen Mieter beim Auszug dafür gerade­stehen. “Entschei­dend ist, ob es sich um normale Abnut­zung handelt oder ob die Schäden darüber hinaus­gehen”, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versi­che­rung. Das bedeutet: Oberfläch­liche Kratzer und kleine Kerben sind auf Dauer unver­meidbar. Dasselbe gilt für hellere Flächen oder Abdrücke an Stellen, wo ein Möbel­stück gestanden hat. Tiefe Kratz­spuren etwa von Tieren, Wasser­flecken oder starker Abrieb von Stuhl­rollen sind hingegen vermeidbar. “Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Parkett schonend zu behan­deln, zumin­dest in einem zumut­baren Umfang”, erklärt R+V‑Experte Rempel.

Haftung hängt von Art und Alter ab

Weist der Boden mehr als nur oberfläch­liche Gebrauchs­spuren auf, kann der Vermieter Schaden­er­satz fordern. Aller­dings haftet der Mieter nur anteilig, abhängig von der Mietzeit. Auch das Alter des Bodens spielt eine Rolle. Ein Parkett­boden hat gewöhn­lich eine Lebens­zeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschlie­ßend minde­stens abgeschliffen und versie­gelt werden. “Solche Maßnahmen sind aber grund­sätz­lich Sache des Vermie­ters und gehören nicht zu den Schön­heits­re­pa­ra­turen”, sagt Rempel. Nur wenn sich der Mieter per Vertrag verpflichtet hat, umfang­reiche Renovie­rungen durch­zu­führen, können andere Regeln gelten. “Oft zahlt der Mieter im Gegenzug weniger Miete und profi­tiert so ebenfalls von dieser Absprache.”

Weitere Tipps des R+V‑Infocenters:

- Je nach Verein­ba­rung gehört das Strei­chen oder eine gründliche

Reini­gung der Böden während der Mietzeit oder bei Auszug zu den

Schön­heits­re­pa­ra­turen.

- Die Erneue­rung von Boden­be­lägen ist hingegen keine notwendige

Schön­heits­re­pa­ratur. Steht im Mietver­trag, dass das Parkett bei

Auszug abgeschliffen oder neu versie­gelt werden muss, ist damit

die gesamte Klausel zu Schön­heits­re­pa­ra­turen unwirksam.

- Ein Überga­be­pro­to­koll bei Einzug sichert Mieter und Vermieter

  1. Denn hier können bereits vorhan­dene Schäden am Parkett oder

Laminat festge­halten werden — am besten schrift­lich und mit

Beweis­foto.

- Wer Tiere in der Wohnung hält, sollte über eine

Tierhaft­pflicht­ver­si­che­rung nachdenken. Diese deckt auch

Mietsach­schäden ab. Schäden durch Abnut­zung oder übermäßige

Beanspru­chung sind jedoch ausgeschlossen.

- Das gleiche gilt für die private Haftpflicht­ver­si­che­rung. Sie

springt bei Mietsach­schäden ein, wenn diese durch einen

einma­ligen Vorfall hervor­ge­rufen wurden, also beispielsweise

wenn dem Mieter eine volle Blumen­vase aus der Hand gefallen ist.

Quelle: R+V Infocenter, übermittelt durch presseportal.de
Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 837 Beim Dach kann das Sparen teuer werden

Wer derzeit wegen des Fachkräftemangels möglicherweise nicht sofort einen Handwerker findet, sollte lieber eine Wartezeit in Kauf nehmen als zur Selbsthilfe zu greifen. Das gilt ganz besonders für Arbeiten am und auf dem Dach.

Natür­lich mag es verlockend sein, beim Neubau die „Muskel­hy­po­thek“ einzu­setzen und die Wärme­däm­mung selbst in die Hand zu nehmen. Doch die Gefahr von teuren Folge­schäden ist größer als die „Einspa­rung“ – erst recht bei den weiterhin niedrigen Zinsen. Schon kleine Mängel bei der Verar­bei­tung der Dämmung, undichte Dampf­sperren oder gar der Einsatz der falschen Dämmstoffe z. B. rund um den Kamin werden zur teuren Erfah­rung. Treten – oft erst nach Jahren – erste sicht­bare Spuren wie Stock­flecken als Vorboten des Schim­mel­be­falls auf, wird eine Total­sa­nie­rung der Dämmung unumgänglich.

Selbst ist der Mann — oder vielleicht doch nicht?

Dachziegel und Dachpfannen selbst verlegen – das kann doch jeder? Späte­stens, wenn der erste Sturm zu Schäden mangels vorge­schrie­bener Windsog­si­che­rung führt, hört auch für die Gebäu­de­ver­si­che­rung das Verständnis für „ökono­mi­sches Bauen“ auf. Die Schadens­re­gu­lie­rung kann dann teilweise oder sogar ganz verwei­gert werden.

Wird bei der Eindeckung mit Ziegeln oder Pfannen die Regel­d­ach­nei­gung ohne Zusatz­maß­nahmen am Unter­dach unter­schritten, kann Regen­ein­trieb die Dachwoh­nung in ein Feucht­biotop verwan­deln. Und auf den Dachfen­ster­einbau in Eigen­regie sind Bauherren nur so lange stolz, bis die ersten Wasser­ränder am Innen­rahmen auf teure Einbau­fehler hinweisen.

Bei der Montage von Solar­an­lagen – ob aufge­stän­dert oder ins Dach integriert – sind die gleichen hohen Anfor­de­rungen wie an Dachein­deckungen einzu­halten. Welcher Laie kennt die schon?

Es gilt die Regel: Safety First

Und wie steht es eigent­lich mit der Sicher­heit auf der Dachbau­stelle? Diese Frage inter­es­siert die Berufs­ge­nos­sen­schaft nicht erst, wenn etwas passiert ist und der Bauherr mögli­cher­weise in Regress genommen wird. Baustel­len­kon­trollen sind jeder­zeit möglich. Von der Bundes­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­si­cher­heit BAuA wurden 432 tödlich verlau­fende Absturz­un­fälle unter­sucht. 49 davon (=11,3 %) erfolgten dabei nur aus Höhen von bis zu 2 m

Gründ­lich überlegen sollte jeder Bauherr und Hausbe­sitzer, ob er „günstigen Angeboten“ an der Haustüre den Zuschlag erteilt. Hier ist oft nicht nachvoll­ziehbar, ob der hausie­rende Anbieter überhaupt die Quali­fi­ka­tion und Befugnis besitzt, Dachar­beiten auszu­führen. Auch ob eine Haftpflicht­ver­si­che­rung besteht, die gesetz­lich vorge­schrie-bene Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung vorab erstellt wird und die Entsor­gung von Alt- und Reststoffen ordnungs­gemäß erfolgt, ist für den Auftrag­geber oft nicht nachvoll­ziehbar. Dennoch ist er mit in der Haftung.

Sicher­heit genießt, wer sich als Auftrag­geber an Dachdecker­be­triebe wendet, die ihr Handwerk gelernt haben. Nicht umsonst besteht auch weiterhin im Dachdecker­hand­werk die Meisterpflicht.

Quelle: dashoefer.de

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