Kratzer, Dellen, Wasserflecken: Parkettböden sehen nach einigen Jahren oft mitgenommen aus — vor allem wenn Tiere oder Kinder im Haushalt leben. Doch ob Mieter dafür aufkommen müssen, hängt von der Art des Schadens und dem Alter des Bodens ab. Darauf macht das R+V‑Infocenter aufmerksam.
Wohnen hinterlässt Spuren auf Holzböden oder Laminat. Doch nicht immer müssen Mieter beim Auszug dafür geradestehen. “Entscheidend ist, ob es sich um normale Abnutzung handelt oder ob die Schäden darüber hinausgehen”, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. Das bedeutet: Oberflächliche Kratzer und kleine Kerben sind auf Dauer unvermeidbar. Dasselbe gilt für hellere Flächen oder Abdrücke an Stellen, wo ein Möbelstück gestanden hat. Tiefe Kratzspuren etwa von Tieren, Wasserflecken oder starker Abrieb von Stuhlrollen sind hingegen vermeidbar. “Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Parkett schonend zu behandeln, zumindest in einem zumutbaren Umfang”, erklärt R+V‑Experte Rempel.
Weist der Boden mehr als nur oberflächliche Gebrauchsspuren auf, kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Allerdings haftet der Mieter nur anteilig, abhängig von der Mietzeit. Auch das Alter des Bodens spielt eine Rolle. Ein Parkettboden hat gewöhnlich eine Lebenszeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschließend mindestens abgeschliffen und versiegelt werden. “Solche Maßnahmen sind aber grundsätzlich Sache des Vermieters und gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen”, sagt Rempel. Nur wenn sich der Mieter per Vertrag verpflichtet hat, umfangreiche Renovierungen durchzuführen, können andere Regeln gelten. “Oft zahlt der Mieter im Gegenzug weniger Miete und profitiert so ebenfalls von dieser Absprache.”
- Je nach Vereinbarung gehört das Streichen oder eine gründliche
Reinigung der Böden während der Mietzeit oder bei Auszug zu den
Schönheitsreparaturen.
- Die Erneuerung von Bodenbelägen ist hingegen keine notwendige
Schönheitsreparatur. Steht im Mietvertrag, dass das Parkett bei
Auszug abgeschliffen oder neu versiegelt werden muss, ist damit
die gesamte Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam.
- Ein Übergabeprotokoll bei Einzug sichert Mieter und Vermieter
Laminat festgehalten werden — am besten schriftlich und mit
Beweisfoto.
- Wer Tiere in der Wohnung hält, sollte über eine
Tierhaftpflichtversicherung nachdenken. Diese deckt auch
Mietsachschäden ab. Schäden durch Abnutzung oder übermäßige
Beanspruchung sind jedoch ausgeschlossen.
- Das gleiche gilt für die private Haftpflichtversicherung. Sie
springt bei Mietsachschäden ein, wenn diese durch einen
einmaligen Vorfall hervorgerufen wurden, also beispielsweise
wenn dem Mieter eine volle Blumenvase aus der Hand gefallen ist.
Natürlich mag es verlockend sein, beim Neubau die „Muskelhypothek“ einzusetzen und die Wärmedämmung selbst in die Hand zu nehmen. Doch die Gefahr von teuren Folgeschäden ist größer als die „Einsparung“ – erst recht bei den weiterhin niedrigen Zinsen. Schon kleine Mängel bei der Verarbeitung der Dämmung, undichte Dampfsperren oder gar der Einsatz der falschen Dämmstoffe z. B. rund um den Kamin werden zur teuren Erfahrung. Treten – oft erst nach Jahren – erste sichtbare Spuren wie Stockflecken als Vorboten des Schimmelbefalls auf, wird eine Totalsanierung der Dämmung unumgänglich.
Dachziegel und Dachpfannen selbst verlegen – das kann doch jeder? Spätestens, wenn der erste Sturm zu Schäden mangels vorgeschriebener Windsogsicherung führt, hört auch für die Gebäudeversicherung das Verständnis für „ökonomisches Bauen“ auf. Die Schadensregulierung kann dann teilweise oder sogar ganz verweigert werden.
Wird bei der Eindeckung mit Ziegeln oder Pfannen die Regeldachneigung ohne Zusatzmaßnahmen am Unterdach unterschritten, kann Regeneintrieb die Dachwohnung in ein Feuchtbiotop verwandeln. Und auf den Dachfenstereinbau in Eigenregie sind Bauherren nur so lange stolz, bis die ersten Wasserränder am Innenrahmen auf teure Einbaufehler hinweisen.
Bei der Montage von Solaranlagen – ob aufgeständert oder ins Dach integriert – sind die gleichen hohen Anforderungen wie an Dacheindeckungen einzuhalten. Welcher Laie kennt die schon?
Und wie steht es eigentlich mit der Sicherheit auf der Dachbaustelle? Diese Frage interessiert die Berufsgenossenschaft nicht erst, wenn etwas passiert ist und der Bauherr möglicherweise in Regress genommen wird. Baustellenkontrollen sind jederzeit möglich. Von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit BAuA wurden 432 tödlich verlaufende Absturzunfälle untersucht. 49 davon (=11,3 %) erfolgten dabei nur aus Höhen von bis zu 2 m
Gründlich überlegen sollte jeder Bauherr und Hausbesitzer, ob er „günstigen Angeboten“ an der Haustüre den Zuschlag erteilt. Hier ist oft nicht nachvollziehbar, ob der hausierende Anbieter überhaupt die Qualifikation und Befugnis besitzt, Dacharbeiten auszuführen. Auch ob eine Haftpflichtversicherung besteht, die gesetzlich vorgeschrie-bene Gefährdungsbeurteilung vorab erstellt wird und die Entsorgung von Alt- und Reststoffen ordnungsgemäß erfolgt, ist für den Auftraggeber oft nicht nachvollziehbar. Dennoch ist er mit in der Haftung.
Sicherheit genießt, wer sich als Auftraggeber an Dachdeckerbetriebe wendet, die ihr Handwerk gelernt haben. Nicht umsonst besteht auch weiterhin im Dachdeckerhandwerk die Meisterpflicht.
Quelle: dashoefer.de