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Für die zähen Gallier aus dem Dorf von Asterix und Obelix war das schlimmstmögliche Ereignis, dass der Himmel ihnen auf den Kopf fallen könnte. In unserer Realität sind es oft finanzielle Sorgen, die uns beunruhigen. Gerade mit einer Eigentumswohnung verbinden sich die Träume von den eigenen vier Wänden mit der Angst, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung nicht übersehen zu können.
Doch ist diese Angst wirklich begründet? Ein näherer Blick zeigt, dass der einzelne Eigentümer selbst dann gut geschützt ist, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder andere Eigentümer finanzielle Probleme haben.
Alle Miteigentümer sind verpflichtet, ihren Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten zu tragen. Das sogenannte Hausgeld setzt sich zusammen aus umlagefähigen Kosten und nicht umlagefähigen Kosten. Die umlagefähigen Kosten, sprich Betriebskosten und Heizkosten, werden bei einer Kapitalanlage von dem Mieter getragen. Die nicht umlagefähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die laufende Instandhaltung, wie beispielsweise Treppensanierung, laufende Reparaturen, etc. sowie die Bildung der Instandhaltungsrücklage, die zu Finanzierung größerer Baumaßnahmen dient. Ebenfalls gehören die Verwalterkosten zu den nicht umlagefähigen Kosten. Aus diesen Posten ergibt sich das monatliche Wohngeld. Dessen Höhe ist so kalkuliert, dass es die Kosten der WEG deckt. Doch was geschieht, wenn ein oder sogar mehrere Miteigentümer nicht zahlen?
Aus diesem Grund achtet ein guter Verwalter darauf, dass derartige Unregelmäßigkeiten die WEG nicht in Bedrängnis bringen. Aber selbst wenn es zu massiven Zahlungsausfällen käme, ist das für die übrigen Eigentümer keineswegs so dramatisch, wie es klingen mag.
Angenommen, eine WEG muss eine Rechnung in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Aufgrund ausstehender Wohngelder verfügt die WEG über nicht genügend flüssige Mittel. Die Firma, die ihr Geld erhalten möchte, hat in solchen Fällen die Möglichkeit, statt an die WEG an die einzelnen Eigentümer heranzutreten. Allerdings kann sie von ihnen nicht die gesamte Summe verlangen, sondern nur den Anteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.
Das bedeutet für einen Eigentümer, der einen Miteigentumsanteil von 250/10.000 besitzt, dass auf ihn allenfalls eine Forderung von 250 Euro zukommen kann. Selbstverständlich können Eigentümer dieses Geld von der WEG zurückfordern, sobald deren finanzielle Verhältnisse sich wieder gebessert haben. Selbst wenn es zum äußersten Fall der Zwangsversteigerung der Nachbarwohnung kommen sollte, können die übrigen Eigentümer beruhigt sein. Die Wohngeldschulden sind nicht nur durch den Wohnungswert abgesichert, sie werden auch vorrangig befriedigt.
Fälle wie der hier geschilderte sind ohnehin die Ausnahme. Doch es ist gut zu wissen, dass selbst dann die Eigentumswohnung keinesfalls automatisch zur Kostenfalle wird. Vielmehr können Eigentümer nur sehr begrenzt belastet werden. Mit diesem Wissen lässt sich der Traum von der eigenen Immobilie ungleich beruhigter besser genießen.
Quelle: volks-immobilie.de
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Hannes Rasp Categories: Immobilien Wissen & News Comments