[et_pb_section bb_built=“1” admin_label=“section” _builder_version=“3.0.47” custom_padding=“9px|0px|0|0px|false|false”][et_pb_row admin_label=“row” _builder_version=“3.0.47” background_size=“initial” background_position=“top_left” background_repeat=“repeat” custom_padding=“0|0px|0|0px|false|false”][et_pb_column type=“4_4”][et_pb_text _builder_version=“3.17.6” background_size=“initial” background_position=“top_left” background_repeat=“repeat”]

Für die zähen Gallier aus dem Dorf von Asterix und Obelix war das schlimmst­mög­liche Ereignis, dass der Himmel ihnen auf den Kopf fallen könnte. In unserer Realität sind es oft finan­zi­elle Sorgen, die uns beunru­higen. Gerade mit einer Eigen­tums­woh­nung verbinden sich die Träume von den eigenen vier Wänden mit der Angst, die finan­zi­ellen Folgen dieser Entschei­dung nicht übersehen zu können.

Doch ist diese Angst wirklich begründet? Ein näherer Blick zeigt, dass der einzelne Eigen­tümer selbst dann gut geschützt ist, wenn die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) oder andere Eigen­tümer finan­zi­elle Probleme haben.

Alle Mitei­gen­tümer sind verpflichtet, ihren Anteil an den gemein­schaft­li­chen Kosten zu tragen. Das sogenannte Hausgeld setzt sich zusammen aus umlage­fä­higen Kosten und nicht umlage­fä­higen Kosten. Die umlage­fä­higen Kosten, sprich Betriebs­ko­sten und Heizko­sten, werden bei einer Kapital­an­lage von dem Mieter getragen. Die nicht umlage­fä­higen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die laufende Instand­hal­tung, wie beispiels­weise Treppen­sa­nie­rung, laufende Repara­turen, etc. sowie die Bildung der Instand­hal­tungs­rück­lage, die zu Finan­zie­rung größerer Baumaß­nahmen dient. Ebenfalls gehören die Verwal­ter­ko­sten zu den nicht umlage­fä­higen Kosten. Aus diesen Posten ergibt sich das monat­liche Wohngeld. Dessen Höhe ist so kalku­liert, dass es die Kosten der WEG deckt. Doch was geschieht, wenn ein oder sogar mehrere Mitei­gen­tümer nicht zahlen?

Aus diesem Grund achtet ein guter Verwalter darauf, dass derar­tige Unregel­mä­ßig­keiten die WEG nicht in Bedrängnis bringen. Aber selbst wenn es zu massiven Zahlungs­aus­fällen käme, ist das für die übrigen Eigen­tümer keines­wegs so drama­tisch, wie es klingen mag.

Angenommen, eine WEG muss eine Rechnung in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Aufgrund ausste­hender Wohngelder verfügt die WEG über nicht genügend flüssige Mittel. Die Firma, die ihr Geld erhalten möchte, hat in solchen Fällen die Möglich­keit, statt an die WEG an die einzelnen Eigen­tümer heran­zu­treten. Aller­dings kann sie von ihnen nicht die gesamte Summe verlangen, sondern nur den Anteil, der dem Mitei­gen­tums­an­teil entspricht.

Das bedeutet für einen Eigen­tümer, der einen Mitei­gen­tums­an­teil von 250/10.000 besitzt, dass auf ihn allen­falls eine Forde­rung von 250 Euro zukommen kann. Selbst­ver­ständ­lich können Eigen­tümer dieses Geld von der WEG zurück­for­dern, sobald deren finan­zi­elle Verhält­nisse sich wieder gebes­sert haben. Selbst wenn es zum äußer­sten Fall der Zwangs­ver­stei­ge­rung der Nachbar­woh­nung kommen sollte, können die übrigen Eigen­tümer beruhigt sein. Die Wohngeld­schulden sind nicht nur durch den Wohnungs­wert abgesi­chert, sie werden auch vorrangig befriedigt.

Fälle wie der hier geschil­derte sind ohnehin die Ausnahme. Doch es ist gut zu wissen, dass selbst dann die Eigen­tums­woh­nung keines­falls automa­tisch zur Kosten­falle wird. Vielmehr können Eigen­tümer nur sehr begrenzt belastet werden. Mit diesem Wissen lässt sich der Traum von der eigenen Immobilie ungleich beruhigter besser genießen.

Quelle: volks-immobilie.de

[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]