801 Immobilienbrief 45 Blasenindex__Q22018

Categories: Immobilien Wissen & News, Immobilien zur Kapitalanlage | Comments 799 Gebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig

Vorformulierte Vertragsklauseln in Bausparverträgen, nach denen Verbraucher für die Auszahlung eines Bauspardarlehens eine Gebühr entrichten müssen, sind unwirksam. Das hat der BGH entschieden.

Hintergrund: Bausparkasse verlangt Darlehensgebühr

Eine Bauspar­kasse verwen­dete in ihren Vertrags­be­din­gungen eine Klausel, nach der mit Beginn der Auszah­lung des Bauspar­dar­le­hens eine Darle­hens­ge­bühr in Höhe von zwei Prozent des Bauspar­dar­le­hens fällig und dem Bauspar­dar­lehen zugeschlagen wird.

Hiergegen hat ein Verbrau­cher­schutz­ver­band Klage erhoben. Er meint, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB und verlangt, dass die Bauspar­kasse die Klausel nicht mehr verwendet.

Entscheidung: Darlehensgebühr ist unzulässig

Der BGH gibt der Klage statt. Die Klausel über eine Darle­hens­ge­bühr ist unwirksam.

Mit der Gebühr wird keine konkrete Gegen­lei­stung der Bauspar­kasse vergütet, sondern sie dient dazu, Verwal­tungs­auf­wand abzugelten, der für Tätig­keiten der Bauspar­kasse im Zusam­men­hang mit den Bauspar­dar­lehen anfällt.

Damit weicht die Klausel von wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen Regelung ab. Das gesetz­liche Leitbild für Darle­hens­ver­träge sieht einen laufzeit­ab­hän­gigen Zins vor. Dieses Leitbild gilt auch für Bauspar­dar­le­hens­ver­träge. Mit der Gebühr wird aber ein Entgelt erhoben, das abwei­chend hiervon nicht laufzeit­ab­hängig ausge­staltet ist.

Zum anderen sind nach ständiger BGH-Recht­spre­chung Entgelt­klau­seln in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen dann mit wesent­li­chen Grund­ge­danken der Rechts­ord­nung unver­einbar, wenn Aufwand für Tätig­keiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetz­lich oder neben­ver­trag­lich verpflichtet ist oder die er überwie­gend im eigenen Inter­esse erbringt. Das aber sieht die angegrif­fene Klausel vor.

Diese Abwei­chungen der Klausel von wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen Regelung benach­tei­ligen die Vertrags­partner der Bauspar­kasse unange­messen. Insbe­son­dere wird die Gebühr nicht im kollek­tiven Gesamt­in­ter­esse der Bauspar­ge­mein­schaft erhoben, da sie keinen Beitrag dazu leistet, die Funkti­ons­fä­hig­keit des Bauspar­we­sens zu gewähr­lei­sten. Die Darle­hens­ge­bühr wird auch nicht durch Indivi­du­al­vor­teile für Bauspar­kunden, wie zum Beispiel günstige Darle­hens­zinsen, ausge­gli­chen, da diesen bereits nicht unerheb­liche Nachteile, etwa eine Abschluss­ge­bühr, gegenüberstehen.

(BGH, Urteil v 8.11.2016, XI ZR 552/15) / Bild: © Heike Hering; pixelio.de

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