4308 Grundsteuerreform – Repräsentative Umfrage belegt Probleme

Eigen­tümer bebauter oder unbebauter Grund­stücke, von Eigen­tums­woh­nungen oder land- bzw. forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben müssen bis zum 31.10.2022 für jedes ihrer Grund­stücke eine eigene Erklä­rung mit aktuellen Daten über Wohnfläche, Baujahr, Boden­richt­wert oder Flurstück­nummer an ihr Finanzamt übermit­teln. Dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10. April 2018 folgend müssen bundes­weit rund 36 Millionen Grund­stücke für die Grund­steuer neu bewertet werden. Das Gericht sah bei der bishe­rigen Bewer­tung den Gleich­heits­grund­satz verletzt, da die Grund­stücke bis dahin anhand veral­teter Werte bewertet wurden und damit manche Eigen­tümer unange­messen hoch bzw. unange­messen niedrig besteuert würden.

Probleme mit komplizierten Formularen

Dass eine große Anzahl der Eigen­tümer Schwie­rig­keiten mit der Steuer­erklä­rung bzw. den Formu­laren haben dürften oder schlicht damit überfor­dert wären, war bereits im Vorfeld abzusehen und von zahlrei­chen Seiten beanstandet. Nun zeigt dies auch eine reprä­sen­ta­tive Umfrage, für die der rbb Rundfunk-Berlin-Branden­burg das Forschungs­in­stitut Insa Consu­lere beauf­tragt hat.

Denn bis zum Stichtag am 31. Oktober müssen in Berlin 800.000 und in Branden­burg 1,8 Millionnen Grund­stücks­be­sitzer ihre Erklä­rung zur Grund­steuer abgeben. Und auch hierzu­lande häufen sich die Proteste Betrof­fener und von Inter­es­sen­ver­bänden. Die Rufe nach einer Frist­ver­län­ge­rung und mehr Zeit für die Beschaf­fung der benötigten Daten sowie einer Verein­fa­chung der Formu­lare werden lauter. Die rbb Studie hat ergeben, dass 36 % der Grund­stücks­be­sitzer, die in Berlin und Branden­burg zur Abgabe der Steuer­erklä­rung für die Grund­steuer verpflichtet sind, nicht alleine mit den Formu­laren zurecht­kamen und sich Hilfe bei Famili­en­mit­glie­dern, bei Steuer­büros oder beim Finanzamt holen mussten.

Befragt wurden 500 Eigen­tümer bzw. Eigen­tü­me­rinnen von Grund­stücken oder Wohnei­gentum in Berlin und Branden­burg. Für 40 % der Befragten waren die Frage­bögen in puncto Gestal­tung und Formu­lie­rung zu schwierig gehalten, sie empfinden die Formu­lare als kompli­ziert, viele können mit den Zahlen, Nummern und Fachbe­griffen nicht viel anfangen.

Auch Vertreter der Berliner Senats­be­hörde räumen bereits ein, dass die Formu­lare Wörter beinhalten, die tatsäch­lich nicht im tägli­chen Sprach­ge­brauch üblich seien und das Ausfüllen daher mit etwas Mühe verbunden sein könne.

Bisher schwacher Rücklauf

Das zeigt sich auch beim Rücklauf. Bis Mitte September hatten in Berlin nur 13 %, in Branden­burg gar nur 10 % der Grund­stücks­be­sitzer ihre Erklä­rungen zur Grund­steuer einge­reicht, so die zustän­digen Ämter. Die vom rbb beauf­tragte Studie hebt hervor, dass die Abgabe­frist zumin­dest für ein Viertel der Befragten proble­ma­tisch ist und sie sich unbedingt eine Frist­ver­län­ge­rung wünschen. Einem Drittel wäre für das Ausfüllen der kompli­zierten Formu­lare ein Hilfe-Center sehr willkommen. Für 40 % wäre es gar wünschens­wert, die Grund­steuer erst gar nicht zu reformieren.

Grundsteuererlass bei Mietausfall Immobilien Wissen & News Grund­steu­er­erlass bei Mietausfall

Eventuell Verlängerung der Abgabefrist

Bereits vor Start des Erfas­sungs­zeit­raums vom 1. Juni bis 31. Oktober 2022 forderten einige Verbände und Landes­po­li­tiker aufgrund der abzuse­henden Probleme eine Verlän­ge­rung der Abgabe­frist. Auch Bundes­fi­nanz­mi­ni­ster Lindner hatte dies infolge der geringen Rücklauf­raten nicht ausge­schlossen. In einer Meldung vom 21. September 2022 schloss das Finanz­mi­ni­ste­rium zunächst eine Verlä­ge­rung der Frist mit Verweis auf drohende Steuer­aus­fälle und bekannten Folgen für die Haushalte aus. Am 05. Oktober brachte Lindner eine Verlän­ge­rung für einen “überschau­baren Zeitraum” nun wieder ins Gespräch, da die Rücklauf­raten bislang immer noch nicht entschei­dend angestiegen sind und er eine Überfor­de­rung der Bevöl­ke­rung bei der Erklä­rung der Grund­steuer sieht. Ob es tatsäch­lich zur Verlän­ge­rung kommt, wird sich in den kommenden Wochen zeigen.

Wo es Hilfe gibt

Falls Sie sich aus „Respekt“ vor den kompli­zierten Formu­laren noch nicht an die Erklä­rung gewagt haben, empfehlen wir Ihnen, die Formu­lare trotzdem einfach einmal alleine auszu­füllen und mal zu schauen, wie weit Sie kommen. Oft ist es dann tatsäch­lich einfa­cher als gedacht. Tragen Sie einfach, so gut es geht, die Infor­ma­tionen zusammen. Stellen Sie dann fest, dass Sie an Ihre Grenzen stoßen, können Sie immer noch einen kompe­tenten Steuer­be­rater kontak­tieren oder eine kosten­lose oder auch kosten­pflich­tige Ausfüll­hilfe im Internet nutzen (siehe dazu weiter unten). Und nun zu den einzelnen Anlaufstellen:

Hinweis: Die Angebote der kosten­pflich­tigen Anbieter haben wir nicht selbst in Anspruch genommen und somit auch nicht geprüft. Wir nennen die Anbieter hier exempla­risch und empfehlen Ihnen, bei Bedarf die Angebote anhand Ihres konkreten Falles zu prüfen und ggfs. weitere Anbieter zu ermitteln.

Mieteinnahmen und Steuer - Was bleibt übrig? Immobilien Wissen & News Mietein­nahmen und Steuer — Was bleibt übrig? Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 4301 Neue Energieeinsparverordnung: Wie können Vermieter ihrer Informationspflicht nachkommen?

Die Bundes­re­gie­rung hat aufgrund der befürch­teten Energie­knapp­heit im kommenden Winter eine neue Energie­ver­ord­nung zum Einsparen von Energie verab­schiedet. Diese ist seit dem 1. September 2022 gültig.

Informationspflicht für Vermietende

Seit dem 1. September ist die „Verord­nung zur Siche­rung der Energie­ver­sor­gung über kurzfri­stig wirksame Maßnahmen“ der Bundes­re­gie­rung in Kraft aus der sich auch neue Verpflich­tungen für Vermie­tende ergeben.

Zunächst sind Gas- und Wärme­lie­fe­ranten verpflichtet, Vermie­tern Auskünfte zu Energie­ver­brauch, Energie­ko­sten und Einspar­po­ten­zialen zu liefern. Das betrifft sowohl aktuelle Entwick­lungen wie auch zukünf­tige Preis­stei­ge­rungen. Laut der neuen Energie­ein­spar­ver­ord­nung müssen Sie als Vermieter bzw. der Hausver­walter diese Infor­ma­tionen an die Mieter weiter­geben, damit diese sich ein Bild machen können.

Mieteinnahmen und Steuer - Was bleibt übrig? Immobilien Wissen & News Mietein­nahmen und Steuer — Was bleibt übrig?

Vermieter mit 10 und mehr vermieteten Wohneinheiten

Speziell wenn Sie zehn und mehr Wohnein­heiten vermieten, müssen Sie ihren Mietern bis zum 31. Januar 2023 indivi­duell Infor­ma­tionen zu ihren voraus­sicht­li­chen Energie­ko­sten bereitstellen.

Das bedeutet einen signi­fi­kanten bürokra­ti­schen Mehrauf­wand. Denn Gas- und Wärme­lie­fe­ranten infor­mieren ihre Kunden zwar über Energie­ver­brauch, Kosten und Energie­preis­stei­ge­rungen, jedoch sind diese Daten als Grund­lage für indivi­du­elle Energie­ko­sten von Mietern nicht ausrei­chend. Vielmehr ergeben sich hierfür erst dann aussa­ge­kräf­tige Werte, wenn die Angaben der Energie­lie­fe­ranten mit den Werten der Heizko­sten­ab­rech­nung kombi­niert werden.

Betrof­fene Vermieter müssen dazu die Kosten­pro­gnosen der Energie­lie­fe­ranten für alle ihre Mieter indivi­dua­li­sieren, was mit erheb­li­chem bürokra­ti­schem und zeitli­chem Mehrauf­wand verbunden ist und wofür ebenfalls eine fundierte Daten­basis vonnöten ist.

Effektive Hilfe für Vermieter

Die indivi­du­elle Infor­ma­ti­ons­pflicht ist für betrof­fene Vermieter teils nicht einfach umzusetzen. Doch es gibt mittler­weile einige profes­sio­nelle Angebote auf dem Markt, die bei dieser Aufgabe helfen können. Ein Beispiel, wie es funktio­nieren kann: Der Service­an­bieter Techem für smarte und nachhal­tige Gebäude. Bestands­kunden finden auf der Homepage einen kosten­losen Online-Service, mit dem sich indivi­du­elle Energie­ko­sten­pro­gnosen erstellen lassen. Die Daten der letzten Heizko­sten­ab­rech­nung werden mit den Angaben der Gas- und Wärme­lie­fe­ranten kombi­niert und dann direkt eine Kosten­pro­gnose pro Wohnein­heit erstellt. Im Kunden­portal wird dann eine PDF-Datei zum Download bereit­ge­stellt. Die Kunden müssen ledig­lich die Preis­pro­gnose des Energie­ver­sor­gers in ein Formular einpflegen und erhalten eine schnelle, einfache und rechts­kon­forme Auswer­tung, die sie an Ihre Mieter weiter­leiten und so ihrer Infor­ma­ti­ons­pflicht nachkommen können.

Für Vermieter, die bei der Infor­ma­ti­ons­pflicht Unter­stüt­zung wünschen, können mittler­weile bereits mehrere solche und ähnliche Angebote auf dem Markt finden.

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 3206 Was sind die unterschiedlichen Formen einer notariellen Urkunde?

Der Kauf von Immobilien wird genau wie die Gründung einer GmbH oder andere Geschäfte immer über einen Notar dokumen­tiert und abgewickelt. Da die hierbei erstellte Urkunde stets im Archiv des Notars verbleibt, erhalten alle Betei­ligte nur eine Kopie des beurkun­deten Rechts­ge­schäfts. Die verschie­denen Formen der Urkunden-Kopie und deren Zweck und Rechts­kraft erläu­tern wir Ihnen im Folgenden.

Das Amt des Notars

Was ist eigent­lich ein Notar?

Der Beruf des Notars ist ein unabhän­giges, öffent­li­ches Amt, das den Zweck hat, Unter­schriften zu beglau­bigen und Beurkun­dungen von Geschäften, Tatsa­chen, Nachweisen oder Unter­schriften vorzu­nehmen. Ein Notar ist ein hochqua­li­fi­zierter Jurist und verfolgt in der Haupt­sache die Tätig­keit, Unter­schriften an Dokumenten wie Kaufver­trägen, Erbschaften oder Vollmachten zu bezeugen, damit diese Gültig­keit erlangen.

Als gesetz­lich geregelter Beruf erfolgt die Abrech­nung der Dienste eines Notars gemäß einer Gebüh­ren­ord­nung. Ein Notar wird zwar durch Behörden offiziell zu seinem Amt bestellt, agiert aber wirtschaft­lich meist als Selbst­stän­diger und ist somit eine unabhän­gige Anlaufstelle.

Was ist eine notarielle Beglaubigung? Was ist eine notarielle Beurkundung?

Eine Beglau­bi­gung, notari­elle Beglau­bi­gung oder öffent­liche Beglau­bi­gung ist eine amtliche Bestä­ti­gung, dass etwas wahr und richtig ist. Bei einer notari­ellen Beglau­bi­gung bezeugt ein Notar also nur, dass zum Beispiel eine Unter­schrift korrekt ist, indem er den Ausweis und die Identität überprüft und denje­nigen vor seinen Augen unter­schreiben oder bezeugen lässt, dass eine gesetzte Unter­schrift die seine ist. Der Notar prüft das zu unter­schrei­bende Dokument nur dahin­ge­hend, ob es strafbar ist und er als Notar deswegen seine Mitwir­kung verwei­gern müsste — den tatsäch­li­chen Inhalt des Dokuments bezeugt er somit nicht, nur dass eine Unter­schrift gesetzt wurde. Er erteilt auch keine ander­wei­tige Beratung zum Inhalt und mögli­cher Formu­lie­rungen oder Gestal­tungen. In manchen Fällen und in manchen Bundes­län­dern kann eine öffent­liche Beglau­bi­gung auch durch andere Instanzen als den Notar erfolgen.

Wird für ein Geschäft eine notari­elle Beurkun­dung benötigt, so ist die Tätig­keit des Notars deutlich umfassender:

Hier klärt der Notar den Sachver­halt, befragt die Parteien über deren Willen bzw. Ansinnen und belehrt über die recht­liche Tragweite der Sache, die beurkundet werden soll. Teil einer Beurkun­dung ist auch immer, dass der Notar den vollstän­digen Text des zu unter­zeich­nenden Dokuments beiden Vertrags­par­teien vorliest, inhalt­liche Fragen klärt und anschlie­ßend deren Unter­schriften mit seiner eigenen Unter­schrift bezeugt. Dieses Proze­dere erzeugt eine Urkunde, die der Notar in seinem Urkun­den­samm­lung aufbe­wahren muss. Das Verfahren zur Beurkun­dung ist umfang­reich und enthält mehrere Schritte. 

Je nach Vorgang ist durch das Gesetz eine notari­elle Beurkun­dung oder ledig­lich eine notari­elle Beglau­bi­gung vorge­schrieben. Dies wird in der sogenannten Formvor­schrift festgelegt.

Urschrift und Abschrift – der Unterschied

Ein Immobilien-Kaufver­trag ist nach Beurkun­dung eine sogenannte notari­elle Urkunde allge­mein auch Urschrift genannt. Diese bleibt als solche immer beim Notar in dessen Urkun­den­samm­lung. Der Notar kann dann unter­schied­liche Arten von Kopien für Käufer, Verkäufer oder andere von der Urschrift anfertigen.

Jegliche Art von Kopie der Urschrift wird Abschrift genannt. Diese muss nicht zwingend ein Scan, bzw. Fotokopie der Urschrift sein. So kann eine Abschrift auch als Ausdruck der Vertrags­datei erstellt werden und an der Stelle der Original-Unter­schriften ledig­lich ein gez. (= gezeichnet) gefolgt von dem Namen des Unter­schrei­benden enthalten. An der Stelle des Notar­sie­gels würde in einem solchen Fall L.S. stehen

Die erste Form der Abschrift ist eine einfache Abschrift. Diese ist eine Abschrift des Origi­nals ohne Beglau­bi­gung vonseiten des Notars, dass der Inhalt mit der Urschrift exakt überein­stimmt. Sie hat daher keine beson­dere Beweis­kraft, wird aber generell als Nachweis akzeptiert.

Eine beglau­bigte Abschrift ist eine Abschrift, bei welcher der Notar bestä­tigt, dass der Inhalt dem Original gleicht (auch Beglau­bi­gung genannt). Diese enthält also einen unter­zeich­neten Vermerk des Notars, der die Inhalts­gleich­heit bestä­tigt. Die beglau­bigte Abschrift wird ausge­druckt mit dem Präge­siegel des Notars und Schnur versehen, um sicher­zu­stellen, dass keine Seiten ausge­tauscht, entfernt oder hinzu­ge­fügt werden können.

Bei einem Immobi­li­en­ver­kauf erhalten Käufer und Verkäufer oftmals eine beglau­bigte Abschrift während z.B. die Finanz­ämter ledig­lich eine einfache Abschrift erhalten. Zusätz­lich senden Notare häufig allen Vertrags­par­teien auch noch eine einfache Abschrift in elektro­ni­scher Form (PDF) per E‑Mail zu.

Beispiel des Abschriften-Vertei­lers in einem typischen Immobilien-Kaufvertrag

Die Ausfertigung

Eine Ausfer­ti­gung ähnelt einer beglau­bigten Abschrift. Sie darf ausschließ­lich von der Urschrift der notari­ellen Urkunde gemacht werden und gilt im Rechts­ver­kehr als gültiger Vertreter ebendieser. Wo man die Urschrift im Rechts­ver­kehr also eigent­lich vorlegen müsste, dies aber nicht kann, da sie ja in der Urkun­den­samm­lung des Notars verbleibt, benötigt man immer eine Ausfer­ti­gung. Eine beglau­bigte Abschrift oder eine einfache Abschrift reichen hier nicht aus, da ihre Beweis­kraft zu gering sind.

Dies ist zum Beispiel bei einer beurkun­deten Vollmacht der Fall, die ein Vertreter bei einem Immobilien-Kauf benötigen würde. Mit der Ausfer­ti­gung kann der Bevoll­mäch­tigte beweisen, dass eine beurkun­dete Vollmacht besteht und man kann davon ausgehen, dass diese Vollmacht nach wie vor wirksam ist, da der Bevoll­mäch­tigte noch im Besitz der Ausfer­ti­gung ist. Von der Ausfer­ti­gung dieser Vollmacht könnten in diesem Fall auch eine beglau­bigte Abschrift erstellt werden, die dem Kaufver­trag als Anlage beigefügt wird.

Eine Ausfer­ti­gung erkennt man am Ausfer­ti­gungs­ver­merk, einem Hinweis, der die Abschrift als Ausfer­ti­gung kennzeichnet. Dieser enthält neben dem Datum der Ausfer­ti­gung auch die Person, der die Ausfer­ti­gung ausge­hän­digt wird. Beides wird im Urkun­den­ver­zeichnis des Notars einge­tragen, so dass zu jeder Urkunde / Urschrift klar ersicht­lich ist, wie viele Ausfer­ti­gungen für welche Personen erstellt wurden.

Ein weiteres Beispiel ist der Verkauf einer Gesell­schaft (GmbH). Hier erhalten Käufer und Verkäufer eine Ausfer­ti­gung des beurkun­deten Kaufver­trags. Das Finanzamt und die Gesell­schaft selbst erhalten nur eine beglau­bigte Abschrift. Die Notare senden den Vertrags­par­teien gerne auch zusätz­lich eine einfache Abschrift in elektro­ni­scher Form per E‑Mail zu.

Beispiel des Abschriften-Vertei­lers in einem Kaufver­trag für Anteile einer Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Zusammenfassung

Ein Notar hat die Aufgabe, rechts­gül­tige Rechts­ge­schäfte abzuschließen, die im Inter­esse aller Betei­ligten stehen. Er ist Ihre Anlauf­stelle bei Fragen vor dem Abschluss und auch noch während der Beurkundung. 

Nach Beurkun­dung eines Immobilien-Kaufs erhalten Sie meist eine beglau­bigte Abschrift des Immobilien-Kaufver­trags. Dieses Dokument sollten Sie sorgfäl­tigst aufbewahren.

Categories: Immobilien-Wörterbuch Schlagwörter: , , , , , , , , | Comments 3932 Käuferlexikon – Immobilien-Kaufverträge verständlich erklärt

Beim Kauf einer Immobilie kommt immer ein Kaufver­trag zustande, der oftmals unbekannte Fachbe­griffe enthält. Im Folgenden möchten wir Ihnen diese Schlüs­sel­be­griffe erklären, so dass Sie einen Kaufver­trag mit Leich­tig­keit lesen und auch tatsäch­lich verstehen können.

Auflassung und Auflassungsvormerkung

Zualler­erst läuft einem der Begriff Auflas­sung über den Weg. Als Auflas­sung bezeichnet man heutzu­tage die Übertra­gung des Immobi­li­en­be­sitzes auf jemand anderen. Seinen Ursprung findet die Auflas­sung im germa­ni­schen. Wenn ein Haus von einem neuen Eigen­tümer übernommen wurde, ließ man mehrere Tage die Türe offen (daher: Auflassen), damit die anderen Dorfbe­wohner die Eigen­tums­über­tra­gung wahrnehmen konnten. Die Auflas­sung wird in Form eines Kaufver­trags durch einen Notar beurkundet. Auflas­sung und Eintra­gung des Eigen­tums­wech­sels ins Grund­buch bewirken den Eigentumsübertrag.

Grundbuchauszug – Was steht drin? Immobilien Wissen & News Grund­buch­auszug – Was steht drin?

Zuvor erfolgt aller­dings die Auflas­sungs­vor­mer­kung, dabei handelt es sich um eine Belastung, welche in das Grund­buch einge­tragen wird und den Anspruch des Käufers auf Eigen­tums­über­tra­gung bis zu seiner endgül­tigen Eintra­gung als Eigen­tümer sichert. Jegliche Eintra­gung oder Löschung im Grund­buch ist nachfol­gend nur noch mit Zustim­mung des Grund­stück­käu­fers möglich.

Die Auflas­sungs­vor­mer­kung dient zum beider­sei­tigen Schutz des Käufers und Verkäu­fers, um sicher­zu­stellen das erfolgt, was zuvor im Kaufver­trag festge­legt wurde. So kann weder der Verkäufer zweimal verkaufen oder nach Zahlung des Käufers einfach „abhauen“ noch der Käufer nach Eintra­gung als Eigen­tümer die Zahlung verwei­gern. Mit Hilfe der Auflas­sungs­vor­mer­kung wird eine Verpflich­tung von beiden Seiten gleicher­maßen einge­gangen und ein mögli­cher Rechts­streit verhindert.

Einfach ausge­drückt wird die Immobilie durch die Auflas­sungs­vor­mer­kung für den Käufer reser­viert, um Rechts­si­cher­heit zu schaffen, da der Übertra­gungs­pro­zess einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Auf diese Weise ist es möglich, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne bereits Eigen­tümer zu sein, jedoch mit der Sicher­heit, dass eine nach Verkaufs­ab­schluss statt­fin­dende Eintra­gung oder Abände­rung im Grund­buch ohne seine Zustim­mung ausge­schlossen ist. Nach Zahlung kann der Käufer dann als Eigen­tümer registriert werden. Der Verkäufer kann die Eintra­gung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verhin­dern oder abändern. Dies ist der übliche Weg die Rechte beider Seiten zu schützen.

Vertretung mit und ohne Vollmacht

Deswei­teren wird im Kaufver­trag auch eine Vertre­tung mit Vollmacht vermerkt, sollte dies der Fall sein. Bei der Beurkun­dung des Immobi­li­en­kauf­ver­trages durch den Notar müssen nicht alle Betei­ligten persön­lich anwesend sein. Statt­dessen kann ein Bevoll­mäch­tigter für die nicht anwesende Person unter­schrieben. Zuvor muss jedoch diese Vollmacht bei einem Notar selbst beglau­bigt werden, um die Gültig­keit zu gewähr­lei­sten. Nur dann gilt der Kaufvertrag.

Bei einer Vertre­tung ohne Vollmacht hingegen, bleibt der Kaufver­trag so lange ungültig, bis die nicht anwesende Person notariell bestä­tigt hat, dass die Vertre­tung in ihrem Sinne war. Der Kaufver­trag selbst gilt erst dann als notariell beurkundet.

Was sind die unterschiedlichen Formen einer notariellen Urkunde? Immobilien-Wörter­buch Was sind die unter­schied­li­chen Formen einer notari­ellen Urkunde?

Genehmigungen bis hin zum Kaufvertrag

Um den Vorgang eines Immobi­li­en­kaufs nun noch in einen groben zeitli­chen Rahmen zu setzen: nach der Kaufent­schei­dung wird der Kaufver­trag (durch den Notar) vorbe­reitet. Sobald dieser fertig ist, geht es zur Beurkun­dung. Jedoch wird der Käufer nach Beurkun­dung nicht sofort Eigen­tümer der Immobilie, da er ja noch nicht im Grund­buch (Abtei­lung I) als solcher einge­tragen ist. Die eigent­liche Eigen­tums­über­tra­gung findet erst später statt.

Manchmal müssen Geneh­mi­gungen von Ämtern einge­holt werden, damit der beurkun­dete Verkauf erfolgen kann. Je nach Lage eines Grund­stücks gibt es unter­schied­liche Gegeben­heiten, die eine solche Geneh­mi­gung notwendig machen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn das Grund­stück in einem Sanie­rungs­ge­biet liegt. In einem Sanie­rungs­ge­biet sollen Gebäude sowie Straßen verän­dert werden, um Missstände zu besei­tigen und das Gebiet funktio­naler und für die Bewohner attrak­tiver zu machen. Es handelt sich vor allem um Gebiete mit alten Häusern, die lange nicht instand gesetzt worden sind. Sanie­rungs­ge­biete werden von der Gemeinde oder Stadt festge­setzt und im Grund­buch (Abtei­lung II) mit einem Sanie­rungs­ver­merk (Eintrag zur Sanie­rung) versehen. So kann das entspre­chende Grund­stück, welches sich in einem Sanie­rungs­ge­biet befindet, nicht ohne Geneh­mi­gung des zustän­digen Amts verkauft oder belastet werden. 

Darüber hinaus hat die Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufs­recht am Grund­stück bzw. der Immobilie. Mit Vorkaufs­recht oder Mieter­vor­kaufs­recht ist der Anspruch gemeint, eine Sache, hier die Immobilie zualler­erst abkaufen zu dürfen, wenn der Eigen­tümer verkaufen möchte. 

Generell gilt: wird die Wohnung an einen Dritten verkauft, so ist der aktuelle Mieter (oder auch die Gemeinde bzw. Stadt) zum Vorkauf berech­tigt. Die Person mit dem Vorkaufs­recht muss über den Inhalt des beurkun­deten Kaufver­trags unter­richtet werden und ihr muss das Objekt zu denselben Kondi­tionen angeboten werden. Sie hat dann die Möglich­keit dieses inner­halb einer Frist von zwei Monaten abzukaufen und somit den zuvor aufge­setzten und beurkun­deten Kaufver­trag mit dem Käufer für nichtig zu erklären. Es besteht hier also die Möglich­keit, dass der jetzige Mieter dem Käufer das Objekt nach abgeschlos­senem Kaufver­trag noch „wegschnappt“.

Um dies vorzu­beugen, befragt die IDEE-plus-GELD bereits im Vorfeld Mieter unserer Anlage-Immobilien, ob Inter­esse an der Immobilie besteht. Der Notar wird über den Kaufver­trag bevoll­mäch­tigt, den Mieter offiziell von seinem Vorkaufs­recht zu infor­mieren, ihm eine beglau­bigte Abschrift (Kopie des Kaufver­trags) zuzusenden und im Anschluss eine Verzichts­er­klä­rung einzu­holen. Unter­schreibt der Mieter die Verzichts­er­klä­rung bewil­ligt dies einen schnel­leren Ablauf, da die zweimo­na­tige Warte­frist bis zum Erlöschen des Vorkaufs­rechts nicht einge­halten werden muss.

Steuern und Bescheide nach Beurkundung

Auch das Finanzamt ist am Kauf einer Immobilie betei­ligt, denn sobald diese übertragen worden ist, wird die Grund­er­werb­steuer fällig. Die Grund­er­werb­steuer ist eine Steuer, die der Staat beim Kauf einer Immobilie einmalig erhebt. Sie errechnet sich anhand des Kaufpreises und ist je nach Bundes­land unter­schied­lich hoch. Momentan beträgt sie deutsch­land­weit zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises. Ausschlag­ge­bend für die Berech­nung ist hierbei der Ort, an dem die Immobilie steht. Der Notar ist dazu verpflichtet das Finanzamt direkt nach Beurkun­dung über den Verkauf zu informieren. 

Anschlie­ßend verschickt das Finanzamt den Grund­er­werb­steu­er­be­scheid direkt an den Käufer. Dieser Bescheid infor­miert den Käufer über die Höhe der zu zahlenden Grund­er­werbs­steuer anläss­lich des Immobilienkaufs.

Sobald die Grund­er­werbs­steuer bezahlt wurde und keinerlei ander­wei­tige Steuer­schulden von Seiten des Käufers vorhanden sind, erfolgt eine Unbedenk­lich­keits­be­schei­ni­gung (UB). Diese Beschei­ni­gung des Finanz­amts sagt aus, dass aus steuer­li­cher Sicht keine Bedenken gegen die Kaufab­wick­lung bestehen. Wird die Beschei­ni­gung jedoch nicht ausge­stellt, weil zum Bespiel die Grund­er­werb­steuer nicht gezahlt wurde, so darf der Käufer nicht als Eigen­tümer ins Grund­buch einge­tragen werden. Als Folge dessen müsste der Verkäufer bis zur endgül­tigen Eigen­tums­über­tra­gung für die Kosten des Käufers mithaften (beispiels­weise Notar­ge­bühren, Grunderwerbsteuer).

Eine weitere Steuer, welche beim Immobi­li­en­an­kauf fällig wird, ist die Grund­steuer — nicht zu verwech­seln mit der Grund­er­werb­steuer. Die Grund­steuer ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer auf Grund­be­sitz, die anhand mehrerer Werte festgesetzt/kalkuliert wird. Es handelt sich um eine regel­mäßig zu zahlende Steuer, welche so lange anfällt, wie man Eigen­tümer einer Immobilie ist. Sie fällt jährlich an und wird üblicher­weise pro Quartal bezahlt. Bei vermie­teten Objekten besteht die Möglich­keit die Grund­steuer auf die Mieter umzulegen.

Die Eintra­gungs­be­kannt­ma­chung wird durch das Grund­buchamt an alle Betei­ligten versandt, sobald eine Änderung (Eintra­gung oder Löschung) im Grund­buch statt­findet. Beispiels­weise wird nach der Eintra­gung der Auflas­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch, welche ja direkt nach der Beurkun­dung durch den Notar veran­lasst wird, eine Eintra­gungs­be­kannt­ma­chung an Notar, Käufer und Verkäufer versandt.

Die Eintra­gungs­be­kannt­ma­chung ist ein gesetz­lich geregeltes Dokument des Grund­buch­amts, welches mit jeder neuen Eintra­gung oder Löschung im Grund­buch den an diesem Vorgang betei­ligten Parteien zugeschickt wird. In dem Schreiben wird, das betrof­fene Grund­buch­blatt sowie die exakt vorge­nom­mene Änderung benannt. Oftmals wird die Eintra­gungs­be­kannt­ma­chung mit einem Grund­buch­auszug verwech­selt. Diese sind jedoch nicht gleich­wertig, da der Grund­buch­auszug weit mehr Infor­ma­tionen enthält.

Auf vielen Immobilien lasten Grund­pfand­rechte, welche der Verkäufer – je nach Verein­ba­rung im Kaufver­trag – vor Verkauf durch eine Zahlung der Restschuld besei­tigen kann. Dass die Restschuld begli­chen ist und das Grund­pfand­recht gelöscht werden kann, bestä­tigt die Bank oder der Gläubiger mit der sogenannten Löschungs­be­wil­li­gung. Die Löschungs­be­wil­li­gung ist ein Schreiben an das Grund­buchamt, in dem erklärt wird, dass ein Grund­pfand­recht aufge­hoben werden darf.

Kaufpreisfälligkeit und Übergabe des Besitzes

Bevor es zur Kaufpreis­zah­lung kommt, müssen im Normal­fall folgende Vorrau­set­zungen erfüllt worden sein:

  1. Geneh­mi­gungen und Verzichts­er­klä­rungen angefordert
  2. Finanzamt über Kauf informiert
  3. Eintra­gung der Auflas­sungs­vor­mer­kung ins Grund­buch beantragt
  4. Löschungs­be­wil­li­gungen von Gläubi­gern angefordert

Anschlie­ßend gilt dann die Kaufpreis­fäl­lig­keit. Im Kaufver­trag wurden die Grund­vor­aus­set­zungen für Fällig­keit des Kaufpreises exakt festge­setzt. Sobald diese erfüllt sind, schickt der Notar eine schrift­liche Zahlungs­sauf­for­de­rung an den Käufer und infor­miert ebenfalls den Verkäufer (= Kaufpreis­fäl­lig­keits­mit­tei­lung) Danach hat der Käufer in der Regel zwei Wochen Zeit, den Kaufpreis zu beglei­chen. Sobald der Verkäufer das Geld erhalten hat, bestä­tigt er dies schrift­lich dem Notar.

Nach vollstän­diger Kaufpreis­zah­lung kommt es zur Übergabe des Besitzes. Damit ist die wirtschaft­liche Nutzungs­mög­lich­keit und Verant­wor­tung für die entspre­chende Immobilie gemeint. Der Käufer hat nun die Möglich­keit das Objekt zu vermieten, selbst zu beziehen, zu sanieren, etc. Die Besitz­über­tra­gung erfolgt im Regel­fall vor der Eigen­tums­über­tra­gung (welche erst mit Eintra­gung im Grund­buch stattfindet).

Besitz und Eigentum: wo liegt der Unterschied? 

Umgangs­sprach­lich meint man mit “Besitz” und “Eigentum” meist dasselbe. Im Alltag kennen wir keinen Unter­schied zwischen einem Hausei­gen­tümer und einem Hausbesitzer.

Recht­lich gibt es einen klaren Unter­schied zwischen den beiden Begriffen. Eigentum bedeutet, dass man ein Recht an der Sache hat und es einem somit aus recht­li­cher Sicht auch gehört. Besitz bedeutet, dass jemand über etwas verfügen kann, da es physisch oder tatsäch­lich bei der Person ist. Mietet man ein Auto, so bleibt der Verleiher zwar Eigen­tümer, der Mieter wird für die Dauer der Miete aber Besitzer des PKWs. Der Eigen­tümer kann weiterhin recht­lich über das Auto verfügen und zum Beispiel seine Rückgabe verlangen und der Besitzer muss dem Folge leisten.

Fast immer vereinen sich Eigentum und Besitz in einer Person. Nur manchmal, wie zum Beispiel beim Verkauf einer Immobilie gibt es einen Besitz­über­gang bevor das Eigentum übertragen wird.

Ebenfalls findet hier der Übergang von Nutzen und Lasten (oder Besitz, Nutzen & Lasten) aller Art statt. Mit Nutzen oder Nutzungen ist die bereits beschrie­bene Nutzungs­mög­lich­keit des Objekts gemeint (vermieten, selbst einziehen o.ä.). Die Lasten hingegen sind meist Kosten in Form von Steuern, Versi­che­rungs­bei­träge o.ä., welche ab dem Übergang vom Käufer getragen werden müssen.

Durch den Übergang von Nutzen z.B. durch Mietein­nahmen und entste­henden Lasten z.B. durch Zahlungen von Repara­turen agiert man wie ein Eigentümer.

Im Kaufver­trag wird auch von Übergang der Gefahr gespro­chen. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt das Risiko einer mögli­chen Wertmin­de­rung bei Beschä­di­gung oder Zerstö­rung des Objekts sowie zufäl­ligen Verschlechterung.

Eintritt in die Teilungserklärung

Wird eine geteilte Immobilie erworben, so tritt der Käufer als Teil des Immobi­li­en­kauf­ver­trags auch in die bestehende Teilungs­er­klä­rung ein. Die Teilungs­er­klä­rung definiert die Mitei­gen­tums­an­teile und wurde im Vorfeld beim Grund­buchamt einge­reicht. Im nachfol­genden Artikel erklären wir, was eine Teilungs­er­klä­rung ist, was diese enthält und wie sie aufge­baut ist.

Was ist eine Teilungserklärung? Immobilien-Wörter­buch Was ist eine Teilungserklärung?

Zusammenfassung

Der Ablauf eines Immobilien-Verkaufs ist bis ins kleinste Detail geregelt und hier gibt es jede Menge Dokumente und behörd­liche Schritte, die getan werden müssen. Es handelt sich nicht um einen schnell unter­zeich­neten Vertrag mit anschlie­ßender Zahlung des Kaufpreises, sondern einen Vorgang, der sich meist über Wochen hinzieht. Doch keine Angst: der Notar erledigt den Großteil der Arbeit für den Käufer und Verkäufer!

Ein Immobilien-Kaufver­trag unter­scheidet sich zwar von Notar zu Notar, enthält jedoch immer vier wesent­liche Themen:

  1. Vertrags­par­teien werden genannt (Käufer und Verkäufer)
  2. Gegen­stand des Vertrags (was gekauft wird: ein Grund­stück, eine Wohnung, etc.)
  3. Kaufpreis
  4. Sicher­heiten, Risiko­hin­weise, Durch­füh­rungs­be­stim­mungen und Vollmachten für den Notar

Der eigent­liche Gegen­stand des Kaufver­trages lässt sich auf zwei bis drei Seiten kompri­mieren. Lassen Sie sich demnach von den vielen Seiten nicht abschrecken!

Immobilien-Kaufverträge sind lang und kompliziert. Wir verschaffen Ihnen einen Durchblick! Categories: Immobilien-Wörterbuch | Comments
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