Aktuelle Lage

Beim Erwerb von vermie­teten Immobilien erlaubt der Gesetz­geber eine sukzes­sive steuer­liche Abschrei­bung für den alters- bzw. nutzungs­be­dingten Wertver­fall des Gebäudes. Wie hoch die Abschrei­bung bei vermie­teten Immobilien aller­dings ist, hat sich über die Zeit verän­dert. Denn die Höhe der mögli­chen Abschrei­bungen wurde in den letzten zwei Jahrzehnten schritt­weise abgesenkt. Jetzt können mit der AfA (Abschrei­bung für Abnut­zung) über eine Dauer von 50 Jahren pro Jahr noch 2 % der Anschaf­fungs­ko­sten bzw. der Herstel­lungs­ko­sten des Gebäudes (nicht des Grund­stücks, weil sich dieses nicht abnutzt) steuer­lich abgeschrieben werden.


Kleines Immobilienseminar

Sie inter­es­sieren sich für Kapital­an­lagen in Immobilien?

Besuchen Sie unser Immobi­li­en­se­minar in München und finden Sie heraus, wie Sie eine Immobilie finden, die hält, was sie verspricht, und vieles mehr.


Weitere Möglichkeiten bei Altbauten

Bei Häusern, die vor dem Jahr 1925 gebaut wurden, gilt für die Abschrei­bung noch ein Satz von 2,5 %. Altbauten können von Käufern deshalb noch über einen kürzeren Zeitrahmen von 40 Jahren abgeschrieben werden. Daneben gibt es noch weitere geplante Abschrei­bungs­sätze von denen aber nur noch wenige profi­tieren. Bei der degres­siven Abschrei­bung, bei der die Bemes­sungs­grund­lage jährlich verrin­gert, sind die Abschrei­bungs­be­träge zu Beginn relativ hoch und damit vorteil­haft, diese verrin­gern sich dann mit der Zeit, da sich die Bemes­sungs­grund­lage verrin­gert. Von diesen Möglich­keiten profi­tieren aber nur Eigen­tümer, die eine Immobilie noch vor dem Jahr 2006 erworben haben oder Eigen­tümer von denkmal­ge­schützten Immobilien.

Bundesfinanzhof erlaubt Ausnahmen

Tatsäch­lich weicht der reale Wertver­lust konkreter Gebäude teilweise stark ab von den Abschrei­bungs­sätzen, die die Steuer­ge­setz­ge­bung vorsieht. Trotzdem ließ die Finanz­ver­wal­tung bislang keine Sonder­fälle oder Ausnahmen zu, die von den allge­meinen AfA-Sätzen abweichen.

Urteil für Abschreibung bei gewerblicher Immobilie auf Privatimmobilien übertragbar

Aller­dings hat der Bundes­fi­nanzhof in München bereits 2008 geurteilt, dass, sollten bestimmte Umstände vorliegen, die Abschrei­bungs­dauer verkürzt werden kann. Damals wurde zwar ledig­lich im Fall einer gewerb­lich genutzten Paket­halle verhan­delt, jedoch lässt sich das Urteil prinzi­piell allge­mein auf vermie­tete Immobilien anwenden, sollten vergleich­bare Umstände vorliegen.

Laut einem Sachver­stän­di­gen­gut­achten war es in dem verhan­delten Fall laut Bundes­fi­nanzhof München gerecht­fer­tigt, für die fragliche Paket­ver­tei­lungs­an­lage eine Abset­zung für Abnut­zung (Afa) für einen Zeitraum von 15 Jahren anzusetzen, da die Räumlich­keiten sich in diesem Zeitrahmen entspre­chend abnutzen würden. Die Eigen­tümer klagten gegen die vom Finanzamt festge­setzte längere Abschrei­bungs­dauer und erhielten vor dem Bundes­fi­nanzhof Recht. Denn nach § 7 Abs. 4 Sat2 EStG könne die Abschrei­bung auch nach der tatsäch­li­chen Nutzung vorge­nommen werden und müsse sich nicht unbedingt an der allge­mein üblichen Abschrei­bung orien­tieren. Die Nutzungs­dauer entspricht dem Zeitraum, in dem das Gebäude voraus­sicht­lich seinem Zweck entspre­chend genutzt werden kann. Dies wiederum lässt sich anhand von techni­schem Verschleiß, wirtschaft­li­cher Entwer­tung und recht­li­cher Gegeben­heiten einschätzen.

Technische vs. wirtschaftliche Nutzungsdauer bei vermieteten Immobilien

Primär ist bei der Frage, wie hoch die Abschrei­bung bei vermie­teten Immobilien sein darf, von der techni­schen Nutzungs­dauer auszu­gehen. Das wäre der Zeitraum, in dem sich ein Wirtschaftsgut in techni­scher Hinsicht abnutzt. Ist aller­dings die wirtschaft­liche Nutzungs­dauer kürzer als die techni­sche Nutzungs­dauer, ist das Gebäude also in wirtschaft­li­cher Hinsicht bereits zuvor nicht mehr nutzbar, kann sich der Steuer­pflich­tige auch hierauf berufen, wie der Bundes­fi­nanzhof bereits in anderen Urteilen festge­stellt hat.

Ein Tipp für Immobilieneigentümer

Ist ein Gebäude schon objektiv sichtbar wirtschaft­lich verbraucht, bevor die Abschrei­bungs­frist abläuft, kann man auch von einer kürzeren Nutzungs­dauer ausgehen; ein Beispiel wäre, wenn ein Mieter auszieht und ein Teil des Gebäudes objektiv deutlich abgenutzt ist. Ist also die Abnut­zung bei einem Gebäude deutlich stärker als üblicher­weise zu erwarten, können Sie als Steuer­pflich­tiger beim Finanzamt mit Verweis auf eine voraus­sicht­lich kürzere Nutzungs­dauer einen Antrag stellen für eine höhere AfA, also eine jährlich höhere prozen­tuale Abschrei­bung. Die Chancen für den Antrag steigen, wenn Sie ihn mit einem entspre­chenden Sachver­stän­di­gen­gut­achten einreichen.