Der Mieterschutz ist in Deutschland ein hohes Gut. Auch für Eigenbedarfskündigungen gibt es enge Grenzen – und für eine Eigenbedarfskündigung müssen Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden. Allerdings muss auch eine Eigenbedarfskündigung nicht voll ins Detail gehen. Damit eine Begründung formell ordnungsgemäß ist, ist es ausreichend, im Kündigungsschreiben die Person zu nennen, für die der Eigenbedarf angemeldet wird und das berechtigte Interesse für den Eigenbedarf darzulegen. Ob das Interesse dieser Person tatsächlich besteht, ist aber keine formelle Frage, sondern eine inhaltliche. Das hat der BGH in seinem Beschluss vom 09.02.2021, VIII ZR 346/19 präzisiert.
Der Fall
Die Vermieter einer Eigentumswohnung sprachen Ihrer Mieterin die Kündigung wegen Eigenbedarf aus. Als berechtigtes Interesse dafür führten sie im Kündigungsschreiben an, dass ihr Sohn die Wohnung benötige, da er jetzt größeren Bedarf an Wohnraum und Platz habe, insbesondere aufgrund seiner regelmäßigen Homeoffice-Arbeiten.
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Die Mieterin akzeptierte diese Kündigung nicht, die Vermieter zogen daher vor Gericht und wollten eine Räumung der Wohnung erwirken. Vor dem Amts- und später auch vor dem Landgericht waren sie damit nicht erfolgreich, die Klage wurde ohne Beweisaufnahme hinsichtlich des strittigen Eigenbedarfs abgewiesen. Begründung: Die Eigenbedarfskündigung sei aus formellen Gründen unwirksam, da die Begründung nicht ausreichend ausgeführt sei. Es genüge nicht, lediglich anzugeben, dass der Sohn der Vermieter eine größere Wohnung benötige und deshalb die Wohnung beziehen möchte. Die Gerichte erachteten weitere konkrete Angaben über die bisherige Wohnung des Sohnes wie Größe und Zimmeranzahl als erforderlich. Grundsätzlich muss ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs für den Mieter nachvollziehbar sein, dieser müsse den Eigenbedarf mittels der Angaben im Kündigungsschreiben mindestens überschlägig prüfen können. In dieser Hinsicht seien die genannten und nicht genügend durch Tatsachen belegten „Leerformeln“ nicht ausreichend.
Die Vermieter legten daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Die Mieterin und die Vermieter allerdings erklärten ihren Rechtsstreit indessen für erledigt. Im Weiteren war vom BGH noch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen.
BGH-Urteil: Eine Kündigung muss keine Details nennen
In Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits wurde schließlich entschieden, dass diese gegeneinander aufgehoben werden und jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.
Für die Entscheidung über die Kosten war zu berücksichtigen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde dazu geführt hätte, dass die Revision zugelassen worden wäre und zu welchem Ergebnis der Rechtsstreit in diesem Fall geführt hätte. Dies führte auch zu einer weiteren Betrachtung in Bezug auf die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung.
Der BGH war der Ansicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wahrscheinlich zur Zulassung der Revision geführt hätte. Das Landgericht habe die Anforderungen an eine Begründung für eine Eigenbedarfskündigung, die formell ordnungsgemäß wäre, deutlich zu hoch angesetzt.
Kündigungsgrund muss identifizierbar sein und sich von anderen Gründen unterscheiden
Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB muss ein Vermieter im Kündigungsschreiben die Gründe für ein berechtigtes Interesse angeben. Damit kann sich der Mieter so früh wie möglich Klarheit verschaffen über seine Rechtsposition und er kann rechtzeitig Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen treffen. Für diesen Zweck reicht es in der Regel aus, wenn bei der Eigenbedarfskündigung der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben als solcher genannt ist, identifizierbar ist und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Grundsätzlich genügt es daher, im Kündigungsschreiben die folgenden zwei Punkte zu beachten:
1. Es muss die Person angegeben sein, für die Eigenbedarf angemeldet wird (mit erkennbarem Verwandtschaftsgrad)
2. Es muss das Interesse dargelegt werden, das diese Person daran hat, die Wohnung zu erlangen
Der Mieter muss den Grund nicht direkt überprüfen können
Die weiter oben verhandelte Kündigungserklärung erfüllt diese Anforderungen und legt den Kündigungsgrund nach Ansicht des BGH hinreichend dar. Der Kündigungsgrund muss, im Unterschied zur Ansicht des Landgerichts, dem Mieter nicht Details an die Hand geben, mittels derer er den geltend gemachten Bedarf überprüfen kann oder ihn bereits im Vorhinein auf rechtliche Möglichkeiten für einen etwaigen Rechtsstreit hinweisen. Ob der angegebene Kündigungsgrund wirklich rechtens ist, ist dann zu klären, wenn der Mieter diesen bestreitet und vor Gericht zieht.
Im vorliegenden Fall hätte die Revisionszulassung voraussichtlich dazu geführt, dass die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wird, um mittels Beweisaufnahme zu klären, ob der angemeldete Eigenbedarf tatsächlich gegeben ist und ob die Mieter Widerspruch aufgrund eines Härtefalls einwenden können. Der Ausgang des Prozesses wäre dahingehend offen gewesen. Daher war es angemessen die Kosten des Prozesses gegeneinander aufzuheben.