Für Mängel, die das übliche Maß an Gebrauchsspuren überschreiten, können Mieter bei einem Auszug haftbar gemacht werden. Dazu gehören Spuren, die in der Mietwohnung von Haustieren hinterlassen werden, wie Kratzer im Parkett oder Flecken auf Teppichböden. Doch auch hier gibt es Einschränkungen.
Geringe Schäden durch Haustiere in der Mietwohnung sind normale Gebrauchsspuren
Vermieter haben bei Schäden durch alltäglichen Gebrauch keinen Anspruch auf Ersatz, die Kosten hierfür sind bereits durch die Mietzahlungen abgegolten. Daher darf ein Mieter seine Wohnung beim Auszug mit „normalen“ Gebrauchsspuren hinterlassen, ohne dafür weiter in die Pflicht genommen zu werden. Oberflächliche Kratzer am Boden oder Druckstellen, wie sie durch Möbel entstehen, sind nicht zu beanstanden. Allerdings müssen Mieter bei ihrem Auszug Schäden durch „unsachgemäße Behandlung“ ersetzen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn Haustiere Wände oder Türen erheblich zerkratzen oder wenn sie mitvermietete Teppichböden anknabbern. Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Schäden an der Wohnung zu vermeiden, soweit es für sie zumutbar ist. Für Haustiere in der Mietwohnung gilt das auch dann, wenn die Tierhaltung in der Mietwohnung ausdrücklich im Mietvertrag gestattet ist. Muss ein Mieter bei seinem Auszug noch Schäden beseitigen und es kommt aufgrund dessen zu Verzögerungen bei der Neuvermietung, kann ihn der Vermieter unter Umständen auch für die dadurch bedingten Mietausfälle belangen.
Welche Schadensvorkehrungen sind für Mieter zumutbar?
Mieter müssen aktiv dafür sorgen, dass Schäden durch unsachgemäße Behandlung generell und auch durch ein Haustier in der Mietwohnung unterbleiben, ansonsten können sie auf Schadenersatz verklagt werden. Welche Vorkehrungen sind dabei im Rahmen des Zumutbaren? Besteht zum Beispiel die Gefahr, dass der Hund auf einem Parkettboden starke Kratzer verursacht, ist von einem Mieter durchaus zu erwarten, dass er einen Teppich darüber auslegt, das Tier nicht in den Raum lässt oder ihm Hundesocken anzieht, wenn es nicht anders geht. Wer eine Katze hat, muss dafür sorgen, dass sie auf die Katzentoilette geht. Ist beispielsweise der Boden beim Auszug nachhaltig durch Urinflecken verunreinigt, muss der Mieter diese bei seinem Auszug vollständig beseitigen, oder er muss mit Schadensersatzforderungen von Seiten seines Vermieters rechnen.
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Normale Gebrauchsspur oder Schaden durch unsachgemäße Benutzung?
Ob ein Schaden eine gewöhnliche Abnutzung bzw. normale Gebrauchsspur ist oder ein Schaden, der über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, muss individuell am konkreten Einzelfall entschieden werden. Oft ist die Sachlage eindeutig, mitunter kommt es aber auch dazu, dass Gerichte darüber befinden müssen. In einigen Fällen kommt es auch bei einem Haustier in der Mietwohnung zu Meinungsverschiedenheiten, ob ein Schaden bereits zuvor bestanden hat oder nicht. Hierfür ist bei einer Vermietung grundsätzlich ein aussagekräftiges Übergabeprotokoll anzuraten, in das ggfs. auch Beweisfotos aufgenommen werden.
Haustierverbot im Mietvertrag
Gängige Rechtsprechung ist, dass ein generelles Haustierverbot in Mietverträgen nicht zulässig ist. Oft kommt es im Zusammenhang mit Haustieren in Mietwohnungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Grundsatzurteile gibt es aber kaum, denn der Streitwert ist meist so gering, dass eine Berufung nicht möglich ist. Grundsätzlich dürfen Vermieter aber eine Klausel dahingehend einfügen, dass er bei einer Haustierhaltung zuvor einwilligen muss. Seine Zustimmung darf er jedoch nicht grundlos verweigern.