Urteil des Bundesgerichtshofs zur Eigenbedarfskündigung
Grundlegend können Vermieter ihrem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen. Voraussetzung ist allerdings ein berechtigtes Interesse und dass der Vermieter das Objekt wirklich selbst benötigt. Handelt es sich bei der Wohnung um eine Zweitwohnung für den Vermieter, ist das in der Regel etwas schwieriger zu begründen, aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht unmöglich.
Der Fall: Den Mietern einer Wohnung in Berlin wurde durch ihre Vermieterin auf Eigenbedarf gekündigt. Sie begründete dies damit, dass die sich künftig öfters in Berlin aufhalten werde und deshalb eine Zweitwohnung dort benötige. Übernachtungen in Hotels oder bei Bekannten hielt sie dafür für nicht geeignet, da sie privaten Wohnbereich, den sie gemeinsam mit ihrem Mann nutzen könne, bevorzuge. Für den Nachweis, dass sie sich bereits häufig in Berlin aufhält, konnte sie Fahrscheine und Hotelrechnungen vorlegen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah den Eigenbedarf als rechtmäßig an. Die Vermieterin konnte für das Gericht „ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ anführen, die die Kündigung nachvollziehbar machen. Bei der Eigenbedarfskündigung müsse auch immer der Einzelfall gewürdigt werden. Die Darlegung der Eigentümerin zu „ihrer beruflichen und privaten Situation“ war für das Gericht stichhaltig genug, so dass eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf nicht zu beanstanden war (AZ: VIII ZR 19/17).
