Urteil des Bundesgerichtshofs zur Eigenbedarfskündigung

Grund­le­gend können Vermieter ihrem Mieter die Wohnung wegen Eigen­be­darf kündigen. Voraus­set­zung ist aller­dings ein berech­tigtes Inter­esse und dass der Vermieter das Objekt wirklich selbst benötigt. Handelt es sich bei der Wohnung um eine Zweit­woh­nung für den Vermieter, ist das in der Regel etwas schwie­riger zu begründen, aber nach einem Urteil des Bundes­ge­richts­hofs nicht unmöglich.

Der Fall: Den Mietern einer Wohnung in Berlin wurde durch ihre Vermie­terin auf Eigen­be­darf gekün­digt. Sie begrün­dete dies damit, dass die sich künftig öfters in Berlin aufhalten werde und deshalb eine Zweit­woh­nung dort benötige. Übernach­tungen in Hotels oder bei Bekannten hielt sie dafür für nicht geeignet, da sie privaten Wohnbe­reich, den sie gemeinsam mit ihrem Mann nutzen könne, bevor­zuge. Für den Nachweis, dass sie sich bereits häufig in Berlin aufhält, konnte sie Fahrscheine und Hotel­rech­nungen vorlegen.

Das Urteil: Der Bundes­ge­richtshof sah den Eigen­be­darf als recht­mäßig an. Die Vermie­terin konnte für das Gericht „ernst­hafte, vernünf­tige und nachvoll­zieh­bare Gründe“ anführen, die die Kündi­gung nachvoll­ziehbar machen. Bei der Eigen­be­darfs­kün­di­gung müsse auch immer der Einzel­fall gewür­digt werden. Die Darle­gung der Eigen­tü­merin zu „ihrer beruf­li­chen und privaten Situa­tion“ war für das Gericht stich­haltig genug, so dass eine Kündi­gung aufgrund von Eigen­be­darf nicht zu beanstanden war (AZ: VIII ZR 19/17).

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