Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Ausfall von Mietzahlungen hatten, können einen Grundsteuererlass bis zu 50 % verlangen. Für Grundeigentum, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird sogar ein vollständiger Erlass gewährt. Für das Jahr 2020 können Anträge bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Für Vermieter besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im davor liegenden Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu verzeichnen hatten, zum Beispiel bei Leerstand. Auch außergewöhnliche Ereignisse rechtfertigen einen Anspruch auf Grundsteuererlass. Zum Beispiel ein Wohnungsbrand oder ein Wasserschaden. Der Grundbesitzerverein Haus & Grund Westfalen geht davon aus, dass auch für Vermieter von gewerblich genutzten Ladenlokalen aufgrund von Corona-bedingten Mietausfällen häufiger die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuern vorliegen können.
Die Erhaltung speziellen Grundeigentums kann besonders im Interesse des öffentlichen Interesses liegen, zum Beispiel aus Denkmal- und Naturschutzgründen. In solchen Fällen wird die Grundsteuer vollständig erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erhaltungskosten regelmäßig höher sind als die Einnahmen. Für Selbstnutzer ist der Gegenwert der Nutzung ausschlaggebend.
Eigentümer können bis zum 31. März 2021 entsprechende Anträge auf Erlass für 2020 stellen. Die Frist ist bindend und ist nicht verlängerbar.
In Städten und Gemeinden sind die Steuerämter hierfür zuständig, in Stadtstaaten die Finanzämter.
Grundsteuererlass Mietausfall
25 bzw. 50 % möglich
Die Höhe des Mietausfalls bestimmt, wie viel Grundsteuer erlassen wird. Fallen mehr als 50 % des normalen Rohertrags einer Immobilie aus, werden 25 % der Grundsteuer erlassen. Wird überhaupt kein Ertrag erzielt, werden 50 % der Grundsteuer erlassen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung vor dem Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes am 02. Dezember 2019. Die bisherige Fassung ist noch bis einschließlich 2024 gültig.
Grundsteuererlass nur bei unverschuldetem Mietausfall
Ein Grundsteuererlass ist möglich, wenn die Mietausfälle durch Leerstand, generellen Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit verursacht sind. Außergewöhnliche Ereignisse, wie ein Wohnungsbrand oder ein Wasserschaden berechtigen ebenfalls zu einem Grundsteuererlass.
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Nachhaltige Vermietbemühungen für unvermietete Immobilien
Damit die Grundsteuer teilweise erlassen werden kann, ist allerdings daran geknüpft, dass die Mietausfälle nicht vom Vermieter selbst verschuldet sind. Bei Wohnungen bzw. Immobilien, die nicht vermietet werden konnten, müssen daher ernsthafte und Nachhaltige Bemühungen, das Gebäude zu vermieten, nachweisbar sein. Ihre diesbezüglichen Bemühungen, wie Vermietungsinserate in Zeitungen oder auf Internetportalen, sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren.
Miete stunden oder erlassen = kein unverschuldeter Mietausfall
Anders ist die Sachlage bei Mieten, die aufgrund der Corona-Krise gestundet oder erlassen wurden. Da die Vermieter den Mietausfall hier selbst zu verantworten haben, steht in solchen Fällen auch kein Grundsteuererlass zur Debatte. Haus & Grund rät Vermietern aber, zwecks Wahrung der Frist auch dann einen Antrag auf Erlass zu stellen, wenn nach Corona-bedingten Mietrückständen noch nicht klar ist, ob noch eine Nachzahlung erfolgen wird.
Gesetzliche Grundlagen
§ 33 Grundsteuergesetz (GrStG),
alte Fassung (gültig bis 2024)
Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist … bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.
34 Grundsteuergesetz (GrStG), Verfahren
(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums.
(2) Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.