Kratzer, Dellen, Wasser­flecken: Parkett­böden sehen nach einigen Jahren oft mitge­nommen aus — vor allem wenn Tiere oder Kinder im Haushalt leben. Doch ob Mieter dafür aufkommen müssen, hängt von der Art des Schadens und dem Alter des Bodens ab. Darauf macht das R+V‑Infocenter aufmerksam.

Normale Abnutzung gehört dazu

Wohnen hinter­lässt Spuren auf Holzböden oder Laminat. Doch nicht immer müssen Mieter beim Auszug dafür gerade­stehen. “Entschei­dend ist, ob es sich um normale Abnut­zung handelt oder ob die Schäden darüber hinaus­gehen”, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versi­che­rung. Das bedeutet: Oberfläch­liche Kratzer und kleine Kerben sind auf Dauer unver­meidbar. Dasselbe gilt für hellere Flächen oder Abdrücke an Stellen, wo ein Möbel­stück gestanden hat. Tiefe Kratz­spuren etwa von Tieren, Wasser­flecken oder starker Abrieb von Stuhl­rollen sind hingegen vermeidbar. “Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Parkett schonend zu behan­deln, zumin­dest in einem zumut­baren Umfang”, erklärt R+V‑Experte Rempel.

Haftung hängt von Art und Alter ab

Weist der Boden mehr als nur oberfläch­liche Gebrauchs­spuren auf, kann der Vermieter Schaden­er­satz fordern. Aller­dings haftet der Mieter nur anteilig, abhängig von der Mietzeit. Auch das Alter des Bodens spielt eine Rolle. Ein Parkett­boden hat gewöhn­lich eine Lebens­zeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschlie­ßend minde­stens abgeschliffen und versie­gelt werden. “Solche Maßnahmen sind aber grund­sätz­lich Sache des Vermie­ters und gehören nicht zu den Schön­heits­re­pa­ra­turen”, sagt Rempel. Nur wenn sich der Mieter per Vertrag verpflichtet hat, umfang­reiche Renovie­rungen durch­zu­führen, können andere Regeln gelten. “Oft zahlt der Mieter im Gegenzug weniger Miete und profi­tiert so ebenfalls von dieser Absprache.”

Weitere Tipps des R+V‑Infocenters:

- Je nach Verein­ba­rung gehört das Strei­chen oder eine gründliche

Reini­gung der Böden während der Mietzeit oder bei Auszug zu den

Schön­heits­re­pa­ra­turen.

- Die Erneue­rung von Boden­be­lägen ist hingegen keine notwendige

Schön­heits­re­pa­ratur. Steht im Mietver­trag, dass das Parkett bei

Auszug abgeschliffen oder neu versie­gelt werden muss, ist damit

die gesamte Klausel zu Schön­heits­re­pa­ra­turen unwirksam.

- Ein Überga­be­pro­to­koll bei Einzug sichert Mieter und Vermieter

  1. Denn hier können bereits vorhan­dene Schäden am Parkett oder

Laminat festge­halten werden — am besten schrift­lich und mit

Beweis­foto.

- Wer Tiere in der Wohnung hält, sollte über eine

Tierhaft­pflicht­ver­si­che­rung nachdenken. Diese deckt auch

Mietsach­schäden ab. Schäden durch Abnut­zung oder übermäßige

Beanspru­chung sind jedoch ausgeschlossen.

- Das gleiche gilt für die private Haftpflicht­ver­si­che­rung. Sie

springt bei Mietsach­schäden ein, wenn diese durch einen

einma­ligen Vorfall hervor­ge­rufen wurden, also beispielsweise

wenn dem Mieter eine volle Blumen­vase aus der Hand gefallen ist.

Quelle: R+V Infocenter, übermittelt durch presseportal.de