Liegen objektive Störungungen bei einer Mietsache vor, kann das eine Minderung der Miete rechtfertigen. Unter Umständen gilt das auch, wenn eine sich Wohnung aufgrund hoher Außentemperaturen zu stark aufheizt.
Im Sommer kann es draußen sehr heiß werden und auch die Temperaturen in vielen Wohnungen steigen an, so dass das Wohnen darin etwas ungemütlich werden kann. Manch ein Mieter hat schon überlegt, ob er deshalb nicht die Miete mindern kann. Doch grundsätzlich sind hohe Temperaturen keine Mietmängel, nicht einmal bei Dachgeschosswohnungen. Doch es gibt Einzelfälle, in denen die Sachlage nicht von vorne herin klar ist und wo Gerichte entscheiden müssen.

Fall 1:
Für eine Obergeschosswohnung, in der tagsüber Temperaturen von 30 Grad und nachts über 25 Grad gemessen wurden sah das Amtsgericht Hamburg eine 20 prozentige Mietminderung als angemessen an. Ein Punkt der stark zugunsten des Mieters wog, war, dass der Wärmeschutz der Wohnung nicht auf dem technischen Stand war, der beim Bau der Wohnung vorgeschrieben war. Dies bewertete das Gericht als Sachmangel. Der Mieter zahlte für den September 2003 somit nur 848 der vereinbarten 1065 Euro.
Die Vermieterin argumentierte, dass bei der Errichtung des Gebäudes die Wärmeschutznormen eingehalten worden seien. Da die Wohnung mit einer Glasfront nach Süden ausgerichtet sei, sei auch von vorneherein erkennbar gewesen, dass in der fraglichen Endetagenwohnung gerade in den Sommermonaten mit Erwärmungen zu rechnen sei.
Das Gericht wollte dieser Argumentation nicht folgen. In der Begründung wurde zwar darauf hingewiesen, dass der Mieter einer Endetagenwohnung durchaus ein höheres Maß sommerlicher Aufheizung hinnehmen müsse als ein Mieter einer anderen Geschosswohnung, jedoch gebe es auch hier Grenzen. Mindestens habe ein Mieter darauf Anspruch, dass bei der Errichung eines Gebäudes baurechtliche Bestimmungen, die dem Saand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprechen, eingehalten werden. Zum anderen liege stets auch ein Mangel vor, wenn das Ausmaß der Erwärmung der Wohnung durch Sonneneinstrahlung bzw. Umgebungstemperaturen die Eignung zum vertragsgemäßen Zweck beeinträchtige. Vor diesem Hintergrund wurde dem Mieter gestattet, die Mieter für den übermäßig heißen Monat um 20 % zu mindern. (Urteil v. 10.5.2006, AZ: 46 C 108/04)
Fall 2:
Bei einer Maisonettewohnung, in der tagsüber mehr als 30 Grad und nachts etwa 25 Grad erreicht wurden, sah hingegen das Amtsgericht Leipzig keinen Mangel als gegeben an. Allerdings konnten hier auch keine baulichen Mängel als Grund für eine Mietminderung angeführt werden. (Urteil v. 6.9.2004, AZ: 164 C 6049/04)
Tipp von Haus & Grund: Das Gespräch mit Vermieter suchen
Es gibt keine gesetzliche Regelung dahingehend, welche Temperaturen in einer Mietwohnung im Sommer höchstens erreicht werden dürfen. Ebenso wenig gibt es kaum Gerichtsurteile in Bezug auf anteilige Mietminderung bei besonders heißen Tagen.
Der Eigentümerverband Haus & Grund rät deshalb dazu, im Fall des Falles zunächst mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen, damit dieser prüft, inwiefern der Wärmeschutz verbessert werden kann. Allerdings haben Mieter bislang keinen Anspruch auf spezifische Maßnahmen, wie etwa den Einbau einer Klimaanlage.
