Die Bundes­re­gie­rung hat aufgrund der befürch­teten Energie­knapp­heit im kommenden Winter eine neue Energie­ver­ord­nung zum Einsparen von Energie verab­schiedet. Diese ist seit dem 1. September 2022 gültig.

  • Öffent­liche Gebäude und Anlagen: Neben Einschrän­kungen der Behei­zung öffent­li­cher Gebäude bis höchstens 19° C soll dort auch kein warmes Wasser mehr für fürs Hände­wa­schen fließen. Zudem soll die Beleuch­tung rein reprä­sen­ta­tiver Gebäude und Denkmäler abgeschaltet werden, ebenso beleuch­tete Werbe­an­lagen von 22 Uhr abends bis 16 Uhr.
  • Mietwoh­nungen: Bestimmte Klauseln in Mietver­trägen können für gemie­tete Räume eine Mindest­tem­pe­ratur vorschreiben. Etwaige Heizpflichten für Mieter, die sich daraus ergeben, werden für die Gültig­keits­dauer der Energie­ver­ord­nung ausgesetzt.
  • Infor­ma­ti­ons­pflicht für Vermieter: Immobi­li­en­ei­gen­tümer müssen künftig ihre Mieter über die voraus­sicht­li­chen Energie­ko­sten für Gas und Wärme informieren.

Informationspflicht für Vermietende

Seit dem 1. September ist die „Verord­nung zur Siche­rung der Energie­ver­sor­gung über kurzfri­stig wirksame Maßnahmen“ der Bundes­re­gie­rung in Kraft aus der sich auch neue Verpflich­tungen für Vermie­tende ergeben.

Zunächst sind Gas- und Wärme­lie­fe­ranten verpflichtet, Vermie­tern Auskünfte zu Energie­ver­brauch, Energie­ko­sten und Einspar­po­ten­zialen zu liefern. Das betrifft sowohl aktuelle Entwick­lungen wie auch zukünf­tige Preis­stei­ge­rungen. Laut der neuen Energie­ein­spar­ver­ord­nung müssen Sie als Vermieter bzw. der Hausver­walter diese Infor­ma­tionen an die Mieter weiter­geben, damit diese sich ein Bild machen können.

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Vermieter mit 10 und mehr vermieteten Wohneinheiten

Speziell wenn Sie zehn und mehr Wohnein­heiten vermieten, müssen Sie ihren Mietern bis zum 31. Januar 2023 indivi­duell Infor­ma­tionen zu ihren voraus­sicht­li­chen Energie­ko­sten bereitstellen.

Das bedeutet einen signi­fi­kanten bürokra­ti­schen Mehrauf­wand. Denn Gas- und Wärme­lie­fe­ranten infor­mieren ihre Kunden zwar über Energie­ver­brauch, Kosten und Energie­preis­stei­ge­rungen, jedoch sind diese Daten als Grund­lage für indivi­du­elle Energie­ko­sten von Mietern nicht ausrei­chend. Vielmehr ergeben sich hierfür erst dann aussa­ge­kräf­tige Werte, wenn die Angaben der Energie­lie­fe­ranten mit den Werten der Heizko­sten­ab­rech­nung kombi­niert werden.

Betrof­fene Vermieter müssen dazu die Kosten­pro­gnosen der Energie­lie­fe­ranten für alle ihre Mieter indivi­dua­li­sieren, was mit erheb­li­chem bürokra­ti­schem und zeitli­chem Mehrauf­wand verbunden ist und wofür ebenfalls eine fundierte Daten­basis vonnöten ist.

Effektive Hilfe für Vermieter

Die indivi­du­elle Infor­ma­ti­ons­pflicht ist für betrof­fene Vermieter teils nicht einfach umzusetzen. Doch es gibt mittler­weile einige profes­sio­nelle Angebote auf dem Markt, die bei dieser Aufgabe helfen können. Ein Beispiel, wie es funktio­nieren kann: Der Service­an­bieter Techem für smarte und nachhal­tige Gebäude. Bestands­kunden finden auf der Homepage einen kosten­losen Online-Service, mit dem sich indivi­du­elle Energie­ko­sten­pro­gnosen erstellen lassen. Die Daten der letzten Heizko­sten­ab­rech­nung werden mit den Angaben der Gas- und Wärme­lie­fe­ranten kombi­niert und dann direkt eine Kosten­pro­gnose pro Wohnein­heit erstellt. Im Kunden­portal wird dann eine PDF-Datei zum Download bereit­ge­stellt. Die Kunden müssen ledig­lich die Preis­pro­gnose des Energie­ver­sor­gers in ein Formular einpflegen und erhalten eine schnelle, einfache und rechts­kon­forme Auswer­tung, die sie an Ihre Mieter weiter­leiten und so ihrer Infor­ma­ti­ons­pflicht nachkommen können.

Für Vermieter, die bei der Infor­ma­ti­ons­pflicht Unter­stüt­zung wünschen, können mittler­weile bereits mehrere solche und ähnliche Angebote auf dem Markt finden.