Die Bundesregierung hat aufgrund der befürchteten Energieknappheit im kommenden Winter eine neue Energieverordnung zum Einsparen von Energie verabschiedet. Diese ist seit dem 1. September 2022 gültig.
- Öffentliche Gebäude und Anlagen: Neben Einschränkungen der Beheizung öffentlicher Gebäude bis höchstens 19° C soll dort auch kein warmes Wasser mehr für fürs Händewaschen fließen. Zudem soll die Beleuchtung rein repräsentativer Gebäude und Denkmäler abgeschaltet werden, ebenso beleuchtete Werbeanlagen von 22 Uhr abends bis 16 Uhr.
- Mietwohnungen: Bestimmte Klauseln in Mietverträgen können für gemietete Räume eine Mindesttemperatur vorschreiben. Etwaige Heizpflichten für Mieter, die sich daraus ergeben, werden für die Gültigkeitsdauer der Energieverordnung ausgesetzt.
- Informationspflicht für Vermieter: Immobilieneigentümer müssen künftig ihre Mieter über die voraussichtlichen Energiekosten für Gas und Wärme informieren.
Informationspflicht für Vermietende
Seit dem 1. September ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ der Bundesregierung in Kraft aus der sich auch neue Verpflichtungen für Vermietende ergeben.
Zunächst sind Gas- und Wärmelieferanten verpflichtet, Vermietern Auskünfte zu Energieverbrauch, Energiekosten und Einsparpotenzialen zu liefern. Das betrifft sowohl aktuelle Entwicklungen wie auch zukünftige Preissteigerungen. Laut der neuen Energieeinsparverordnung müssen Sie als Vermieter bzw. der Hausverwalter diese Informationen an die Mieter weitergeben, damit diese sich ein Bild machen können.

Vermieter mit 10 und mehr vermieteten Wohneinheiten
Speziell wenn Sie zehn und mehr Wohneinheiten vermieten, müssen Sie ihren Mietern bis zum 31. Januar 2023 individuell Informationen zu ihren voraussichtlichen Energiekosten bereitstellen.
Das bedeutet einen signifikanten bürokratischen Mehraufwand. Denn Gas- und Wärmelieferanten informieren ihre Kunden zwar über Energieverbrauch, Kosten und Energiepreissteigerungen, jedoch sind diese Daten als Grundlage für individuelle Energiekosten von Mietern nicht ausreichend. Vielmehr ergeben sich hierfür erst dann aussagekräftige Werte, wenn die Angaben der Energielieferanten mit den Werten der Heizkostenabrechnung kombiniert werden.
Betroffene Vermieter müssen dazu die Kostenprognosen der Energielieferanten für alle ihre Mieter individualisieren, was mit erheblichem bürokratischem und zeitlichem Mehraufwand verbunden ist und wofür ebenfalls eine fundierte Datenbasis vonnöten ist.
Effektive Hilfe für Vermieter
Die individuelle Informationspflicht ist für betroffene Vermieter teils nicht einfach umzusetzen. Doch es gibt mittlerweile einige professionelle Angebote auf dem Markt, die bei dieser Aufgabe helfen können. Ein Beispiel, wie es funktionieren kann: Der Serviceanbieter Techem für smarte und nachhaltige Gebäude. Bestandskunden finden auf der Homepage einen kostenlosen Online-Service, mit dem sich individuelle Energiekostenprognosen erstellen lassen. Die Daten der letzten Heizkostenabrechnung werden mit den Angaben der Gas- und Wärmelieferanten kombiniert und dann direkt eine Kostenprognose pro Wohneinheit erstellt. Im Kundenportal wird dann eine PDF-Datei zum Download bereitgestellt. Die Kunden müssen lediglich die Preisprognose des Energieversorgers in ein Formular einpflegen und erhalten eine schnelle, einfache und rechtskonforme Auswertung, die sie an Ihre Mieter weiterleiten und so ihrer Informationspflicht nachkommen können.
Für Vermieter, die bei der Informationspflicht Unterstützung wünschen, können mittlerweile bereits mehrere solche und ähnliche Angebote auf dem Markt finden.