Verluste, die aus einer Vermietung oder Verpachtung entstehen, könnten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eigentümer eine nachvollziehbare Absicht darlegen können, wenigstens auf lange Sicht einen Überschuss zu erzielen. Wie aber ist die Sache, wenn eine Eigenbedarfsklausel, sprich, eine Begrenzung des Mietverhältnisses, Teil des Vertrages ist.
Der Fall
Die Möglichkeit eines Eigenbedarfs war für einen Eigentümer absehbar. Deshalb ließ er im Mietvertrag einen Passus hinzufügen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (vom damaligen Stand in vier Jahren) das Mietverhältnis ende, falls ein Eigenbedarf für seine Nichte eintreten sollte. Der Eigenbedarf war konkret ausgeführt. Letztlich trat die Situation aber nicht in der Weise ein, da der Mieter vorzeitig ausgezogen war und das Objekt schließlich verkauft wurde. Daraufhin bezweifelte allerdings das Finanzamt eine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht. Verluste, die der Eigentümer während der Vermietung steuerlich geltend gemacht hatte, wollte das Finanzamt nicht anerkennen.
Das Urteil
Das Finanzgericht Hamburg urteilte dazu am 12.09.2018, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine Befristung für einen Eventualfall handle. Hätte die Nichte die Immobilie bezogen, sei ebenfalls ein angemessener Mietzins vorgesehen gewesen. Die jetzt eingetretene Änderung (sowohl der Auszug der Mieter als auch der nicht erfolgte Einzug der Nichte und der Verkauf des Objektes) sei nicht bereits von Beginn an so vorgesehen gewesen und habe sich erst im Laufe der Zeit so ergeben. Daher ändere dies nichts an der ursprünglichen Gewinnerzielungsabsicht (AZ: 2 K 151/17).