Verluste, die aus einer Vermie­tung oder Verpach­tung entstehen, könnten steuer­lich geltend gemacht werden. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass die Eigen­tümer eine nachvoll­zieh­bare Absicht darlegen können, wenig­stens auf lange Sicht einen Überschuss zu erzielen. Wie aber ist die Sache, wenn eine Eigen­be­darfs­klausel, sprich, eine Begren­zung des Mietver­hält­nisses, Teil des Vertrages ist.

Der Fall

Die Möglich­keit eines Eigen­be­darfs war für einen Eigen­tümer absehbar. Deshalb ließ er im Mietver­trag einen Passus hinzu­fügen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (vom damaligen Stand in vier Jahren) das Mietver­hältnis ende, falls ein Eigen­be­darf für seine Nichte eintreten sollte. Der Eigen­be­darf war konkret ausge­führt. Letzt­lich trat die Situa­tion aber nicht in der Weise ein, da der Mieter vorzeitig ausge­zogen war und das Objekt schließ­lich verkauft wurde. Daraufhin bezwei­felte aller­dings das Finanzamt eine dauer­hafte Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht. Verluste, die der Eigen­tümer während der Vermie­tung steuer­lich geltend gemacht hatte, wollte das Finanzamt nicht anerkennen.

Das Urteil

Das Finanz­ge­richt Hamburg urteilte dazu am 12.09.2018, dass es sich im vorlie­genden Fall nur um eine Befri­stung für einen Eventu­al­fall handle. Hätte die Nichte die Immobilie bezogen, sei ebenfalls ein angemes­sener Mietzins vorge­sehen gewesen. Die jetzt einge­tre­tene Änderung (sowohl der Auszug der Mieter als auch der nicht erfolgte Einzug der Nichte und der Verkauf des Objektes) sei nicht bereits von Beginn an so vorge­sehen gewesen und habe sich erst im Laufe der Zeit so ergeben. Daher ändere dies nichts an der ursprüng­li­chen Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht (AZ: 2 K 151/17).