Die rasant steigenden Mieten sind für viele Mieter ein bekanntes Problem. Die Politik versucht, mit Mietpreis­bremse und Mieten­deckel gegen­zu­steuern. Doch die politi­schen Maßnahmen stehen bisweilen nicht in Einklang mit bestehenden gesetz­li­chen Regelungen. Jetzt hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Entschei­dung darüber gefällt, ob das Land Berlin überhaupt das Recht hat, die Mieten durch eine Obergrenze zu deckeln.

Die Lage bis zum Urteil über den Mietendeckel Berlin

Durch den Mieten­deckel hatte das Land Berlin seit dem 23. Februar 2020 die Mieten für rund 1,5 Millionen Berliner auf dem Stand Juni 2019 einge­froren. Für die Zeit ab 2022 war vorge­sehen, dass die Mieten pro Jahr nur noch um 1,3 % steigen dürfen. Im Fall der Wieder­ver­mie­tung einer Wohnung, hätte es staat­lich vorge­ge­bene Obergrenzen gegen sollen, wobei ebenfalls die zuletzt verlangte Miete ein Maßstab sein sollte. Seit dem 23. November 2020 war zudem bereits eine zweite Stufe des Mieten­deckels in Kraft, mit der Mieten über 20 % über den bestehenden Obergrenzen verboten waren.

Das Urteil — Berliner Mietendeckel ist nicht verfassungskonform

Am 25.03.2021 hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt nun geurteilt, dass der sehr kontro­vers disku­tierte Berliner Mieten­deckel nicht verfas­sungs­kon­form ist, da dem Land Berlin hierfür die nötige Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz fehlte. Der rot-rot-grüne Senat wollte den starken Anstieg der Mieten in Berlin durch einen Mieten­deckel bremsen.


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Reaktionen aus der Immobilienwirtschaft

Diverse Vertreter der Wohn- und Immobi­li­en­wirt­schaft sehen sich durch das Urteil über den Mieten­deckel in Berlin bestä­tigt. Der Wohnungs­ver­band GdW erklärt, das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt habe nun klarge­stellt, dass Berlin seine Befug­nisse mit dem Mieten­deckel­ge­setz überschritten habe und sieht darin eine Stärkung des Rechts­staats. Rechts­ver­treter aus dem Verfas­sungs- und Mietrecht sahen die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz des Landes Berlin in dieser Sache bereits länger kritisch und tadeln den Versuch, das soziale Mietpreis­recht, wie es sich aus dem Bürger­li­chen Gesetz­buch ergibt, im frei finan­zierten, privaten Wohnungs­markt auszuhebeln.

Deutsch­lands größtes Wohnungs­un­ter­nehmen Vonovia kommen­tiert die Entschei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts als folge­richtig. Hier sieht man den Mieten­deckel ebenfalls nicht als geeig­netes Mittel, die Probleme des Berliner Wohnungs­markts zu lösen. Gleich­zeitig seien die Miete­rinnen und Mieter, die durch die Folgen der Corona-Pandemie in Sorge seien um ihren Arbeits­platz, jetzt zusätz­lich verun­si­chert. Deshalb werde man auch keine Mieten nachfor­dern, die dem Unter­nehmen jetzt aufgrund der Entschei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts recht­lich zustehen würden.

Weitere Verfassungsbeschwerden sind nun hinfällig

Bis zum Urteil gab es zahlreiche Verfas­sungs­be­schwerden hinsicht­lich des Mieten­deckels, die noch vor dem ersten Senat in Karls­ruhe anhängig waren. Diese Verfas­sungs­be­schwerden haben sich mit dem nun ergan­genen Urteil des Verfas­sungs­ge­richts praktisch erledigt. Denn, dadurch, dass der Mieten­deckel nun für nichtig erklärt wurde, entfällt auch für die noch anhän­gigen Verfahren der Beschwer­de­ge­gen­stand. Damit haben sich nun auch sämtliche Ordnungs­ver­fü­gungen erledigt, durch die Wohnungs­ämter Vermie­tern die Verein­ba­rung paral­leler Mieten per BGB oder Mieterhö­hungen verboten haben.