Für Mängel, die das übliche Maß an Gebrauchs­spuren überschreiten, können Mieter bei einem Auszug haftbar gemacht werden. Dazu gehören Spuren, die in der Mietwoh­nung von Haustieren hinter­lassen werden, wie Kratzer im Parkett oder Flecken auf Teppich­böden. Doch auch hier gibt es Einschränkungen.

Geringe Schäden durch Haustiere in der Mietwohnung sind normale Gebrauchsspuren

Vermieter haben bei Schäden durch alltäg­li­chen Gebrauch keinen Anspruch auf Ersatz, die Kosten hierfür sind bereits durch die Mietzah­lungen abgegolten. Daher darf ein Mieter seine Wohnung beim Auszug mit „normalen“ Gebrauchs­spuren hinter­lassen, ohne dafür weiter in die Pflicht genommen zu werden. Oberfläch­liche Kratzer am Boden oder Druck­stellen, wie sie durch Möbel entstehen, sind nicht zu beanstanden. Aller­dings müssen Mieter bei ihrem Auszug Schäden durch „unsach­ge­mäße Behand­lung“ ersetzen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn Haustiere Wände oder Türen erheb­lich zerkratzen oder wenn sie mitver­mie­tete Teppich­böden anknab­bern. Mieter sind grund­sätz­lich verpflichtet, Schäden an der Wohnung zu vermeiden, soweit es für sie zumutbar ist. Für Haustiere in der Mietwoh­nung gilt das auch dann, wenn die Tierhal­tung in der Mietwoh­nung ausdrück­lich im Mietver­trag gestattet ist. Muss ein Mieter bei seinem Auszug noch Schäden besei­tigen und es kommt aufgrund dessen zu Verzö­ge­rungen bei der Neuver­mie­tung, kann ihn der Vermieter unter Umständen auch für die dadurch bedingten Mietaus­fälle belangen.

Welche Schadensvorkehrungen sind für Mieter zumutbar?

Mieter müssen aktiv dafür sorgen, dass Schäden durch unsach­ge­mäße Behand­lung generell und auch durch ein Haustier in der Mietwoh­nung unter­bleiben, anson­sten können sie auf Schaden­er­satz verklagt werden. Welche Vorkeh­rungen sind dabei im Rahmen des Zumut­baren? Besteht zum Beispiel die Gefahr, dass der Hund auf einem Parkett­boden starke Kratzer verur­sacht, ist von einem Mieter durchaus zu erwarten, dass er einen Teppich darüber auslegt, das Tier nicht in den Raum lässt oder ihm Hunde­socken anzieht, wenn es nicht anders geht. Wer eine Katze hat, muss dafür sorgen, dass sie auf die Katzen­toi­lette geht. Ist beispiels­weise der Boden beim Auszug nachhaltig durch Urinflecken verun­rei­nigt, muss der Mieter diese bei seinem Auszug vollständig besei­tigen, oder er muss mit Schadens­er­satz­for­de­rungen von Seiten seines Vermie­ters rechnen.


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Normale Gebrauchsspur oder Schaden durch unsachgemäße Benutzung?

Ob ein Schaden eine gewöhn­liche Abnut­zung bzw. normale Gebrauchs­spur ist oder ein Schaden, der über den vertrags­ge­mäßen Gebrauch hinaus­geht, muss indivi­duell am konkreten Einzel­fall entschieden werden. Oft ist die Sachlage eindeutig, mitunter kommt es aber auch dazu, dass Gerichte darüber befinden müssen. In einigen Fällen kommt es auch bei einem Haustier in der Mietwoh­nung zu Meinungs­ver­schie­den­heiten, ob ein Schaden bereits zuvor bestanden hat oder nicht. Hierfür ist bei einer Vermie­tung grund­sätz­lich ein aussa­ge­kräf­tiges Überga­be­pro­to­koll anzuraten, in das ggfs. auch Beweis­fotos aufge­nommen werden.

Haustierverbot im Mietvertrag

Gängige Recht­spre­chung ist, dass ein generelles Haustier­verbot in Mietver­trägen nicht zulässig ist. Oft kommt es im Zusam­men­hang mit Haustieren in Mietwoh­nungen zu recht­li­chen Ausein­an­der­set­zungen. Grund­satz­ur­teile gibt es aber kaum, denn der Streit­wert ist meist so gering, dass eine Berufung nicht möglich ist. Grund­sätz­lich dürfen Vermieter aber eine Klausel dahin­ge­hend einfügen, dass er bei einer Haustier­hal­tung zuvor einwil­ligen muss. Seine Zustim­mung darf er jedoch nicht grundlos verweigern.