Überwa­chungs- und Alarm­an­lagen haben immer größere Bedeu­tung. Im Fall von Rauch­mel­dern sind sie mittler­weile gesetz­lich vorge­schrieben, andere Geräte sollen zum Beispiel Einbre­cher verscheu­chen. Diffe­renzen und Strei­tig­keiten in Bezug auf derlei Gerät­schaften sind daher nicht selten. Im einen Fall findet der Nachbar, dass die Geräte fehler­haft angebracht sind, im anderen wird der Signalton als Störung empfunden, oder es kommt zu einem Fehlalarm und es stellt sich die Frage, wer muss zahlen? Was sagt die deutsche Recht­spre­chung dazu? Einige wegwei­sende Urteile.

Kosten bei Fehlalarm

Wer selbst eine Alarm­an­lage instal­liert, sollte unbedingt wissen, was er tut. Kommt es zu einem Fehlalarm, bei dem auch die Polizei anrückt, kann der Betreiber des Geräts zahlungs­pflichtig sein. So erging es einem Kiosk­be­sitzer, an dessen Kiosk die Alarm­leuchte aktiviert war. Die alarmierten Beamten konnten vor Ort aber keinerlei Einbruchs­ver­such feststellen. Das Verwal­tungs­ge­richt Neustadt verur­teilte den Kiosk­be­sitzer immerhin zu 120 Euro für die Einsatz­ko­sten nach einem Fehlalarm (AZ: 5 K 414/11).

Brand­melder sollten korrekt angebracht und richtig einge­stellt sein und nur bei einem tatsäch­li­chen Notfall anschlagen. In einem Senio­ren­zen­trum löste aber bereits ein leicht angebranntes Essen im Küchen­ab­teil einer Alten­woh­nung einen Fehlalarm aus – und das zweimal hinter­ein­ander. Die Feuer­wehr musste anrücken und forderte aufgrund der Fehlalarme eine Einsatz­ko­sten­pau­schale von je 400 Euro. Das Verswal­tungs­ge­richt Neustadt sah dies als rechtens an, da der Betreiber die Brand­melder ungenü­gend einge­stellt habe (AZ: 5 K 491/14).

Kommt es zu einem Fehlalarm, wird grund­sätz­lich zwischen Anlagen im öffent­li­chen Inter­esse und privaten, mitunter technisch weniger ausge­reiften Anlagen unter­schieden. Verur­sacht eine private Anlage einen Fehlalarm, verlangen die Einsatz­kräfte häufig Einsatz­ge­bühren für die unnötige Anfahrt, während dies bei Anlagen im öffent­li­chen Inter­esse in der Regel nicht der Fall ist. Diesen Unter­schied bekräf­tigte auch das Verwal­tungs­ge­richt Düssel­dorf. Hausbe­sit­zern deren optischer Alarm sich als Fehlalarm erwies, mussten die verlangten 170 Euro der Einsatz­kräfte bezahlen, gleich­zeitig hielt das Gericht solche Zahlungen bei Anlagen, die dem Schutz des öffent­li­chen Inter­esses dienen (z. B. bei Museen) in der Regel für nicht angebracht.

Rauchwarnmelder prüfen – unkooperative Mieter können fristlos gekündigt werden

Werden die Rauch­melder in den Räumlich­keiten von Mietern überprüft, sollten sie koope­rativ sein. Anson­sten können sie durch den Eigen­tümer ohne vorhe­rige Abmah­nung fristlos gekün­digt werden. Das Landge­richt Konstanz sah in solchem Verhalten eine Gefähr­dung des Miets­hauses und aller Bewohner (Akten­zei­chen 11 S 83/17).

Anderweitige Überwachung durch ein Überwachungsgerät

Wird ein Überwa­chungs­gerät angebracht, ermög­licht es zumin­dest theore­tisch oft auch ander­wei­tige Überwa­chung der Bewohner. Einem Mieter war ein Funk-Rauch­melder mit Funkwar­tung suspekt, er befürch­tete, das Gerät könnte auch andere persön­liche Daten übermit­teln. Und wirklich wurden einmal pro Monat weitere Daten wie Batte­rie­stand oder zur Umgebung des Rauch­mel­ders bzw. ob diese verstellt ist, weiter­ge­leitet. Dennoch nahm das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt die Beschwerde nicht an, da keine Erfolgs­aus­sichten gegeben waren (AZ: 1 BvR 2921/15).

Wenn die Alarmanlage schon beim Einschalten Krach macht

Da Alarm­an­lagen dafür gebaut sind, im Notfall Aufmerk­sam­keit zu erregen, ist auch beabsich­tigt, dass sie eine gewisse Lautstärke entwickeln. Aller­dings gilt das für den Alarm selbst und nicht für das Einschalten der Anlage. Nachbaren müssen es laut Amtsge­richt Duisburg nicht dulden, wenn bereits das Einschalten laute Geräu­sche macht (im vorlie­genden Fall kurzfri­stig bis 105 Dezibel). Die Richter fügten hinzu, dass dies erst recht nicht angebracht sei, wenn der Besitzer seine Anlage aufgrund seiner Schicht­ar­beit oft erst in der Nacht einschalte.

Notrufzentrale muss für Steuerermäßigung der Alarmanlage nicht haushaltsnah sein

Wer betreutes Wohnen in Anspruch nimmt und sich im Rahmen dessen ein Hausnot­ruf­sy­stem instal­lieren lässt, kann dies als haushalts­nahe Dienst­lei­stung steuer­lich geltend machen, auch wenn sich die Notruf­zen­trale außer­halb der Wohnung befindet. Auch das Finanz­ge­richt Berlin-Branden­burg hält es nicht für erheb­lich, wenn die Notruf­zen­trale im örtli­chen Sinn nicht „haushaltsnah“ ist (Akten­zei­chen 7 K 7128/17).

Alarmanlagen an bestimmten Standorten und Sozialpflichtigkeit von Eigentum

Gebäude- und Grund­stücks­be­sitzer müssen auf ihrem Anwesen den Fortbe­stand von Feuer­melde- und Alarm­ein­rich­tungen dulden. Dies fällt als solches under die Sozial­pflich­tig­keit von Eigentum. Eine Frau hatte eine ehema­lige Grund­schule von der Gemeinde gekauft und wollte die Feuer­wehr­si­rene auf dem Dach des Gebäudes entfernen lassen. Während die neue Eigen­tü­merin meinte, die Sirene müsste nicht genau auf diesem Dach angebracht sein, sahen die Gemeinde und Experten aber die Notwen­dig­keit dieses Stand­orts. Das Verwal­tungs­ge­richt Arnsberg wies die Klage der Eigen­tü­meren mit Verweis auf die Sozial­pflich­tig­keit des Eigen­tums ab (Akten­zei­chen 7 K 3053/11).