Überwachungs- und Alarmanlagen haben immer größere Bedeutung. Im Fall von Rauchmeldern sind sie mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben, andere Geräte sollen zum Beispiel Einbrecher verscheuchen. Differenzen und Streitigkeiten in Bezug auf derlei Gerätschaften sind daher nicht selten. Im einen Fall findet der Nachbar, dass die Geräte fehlerhaft angebracht sind, im anderen wird der Signalton als Störung empfunden, oder es kommt zu einem Fehlalarm und es stellt sich die Frage, wer muss zahlen? Was sagt die deutsche Rechtsprechung dazu? Einige wegweisende Urteile.
Kosten bei Fehlalarm
Wer selbst eine Alarmanlage installiert, sollte unbedingt wissen, was er tut. Kommt es zu einem Fehlalarm, bei dem auch die Polizei anrückt, kann der Betreiber des Geräts zahlungspflichtig sein. So erging es einem Kioskbesitzer, an dessen Kiosk die Alarmleuchte aktiviert war. Die alarmierten Beamten konnten vor Ort aber keinerlei Einbruchsversuch feststellen. Das Verwaltungsgericht Neustadt verurteilte den Kioskbesitzer immerhin zu 120 Euro für die Einsatzkosten nach einem Fehlalarm (AZ: 5 K 414/11).
Brandmelder sollten korrekt angebracht und richtig eingestellt sein und nur bei einem tatsächlichen Notfall anschlagen. In einem Seniorenzentrum löste aber bereits ein leicht angebranntes Essen im Küchenabteil einer Altenwohnung einen Fehlalarm aus – und das zweimal hintereinander. Die Feuerwehr musste anrücken und forderte aufgrund der Fehlalarme eine Einsatzkostenpauschale von je 400 Euro. Das Verswaltungsgericht Neustadt sah dies als rechtens an, da der Betreiber die Brandmelder ungenügend eingestellt habe (AZ: 5 K 491/14).
Kommt es zu einem Fehlalarm, wird grundsätzlich zwischen Anlagen im öffentlichen Interesse und privaten, mitunter technisch weniger ausgereiften Anlagen unterschieden. Verursacht eine private Anlage einen Fehlalarm, verlangen die Einsatzkräfte häufig Einsatzgebühren für die unnötige Anfahrt, während dies bei Anlagen im öffentlichen Interesse in der Regel nicht der Fall ist. Diesen Unterschied bekräftigte auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Hausbesitzern deren optischer Alarm sich als Fehlalarm erwies, mussten die verlangten 170 Euro der Einsatzkräfte bezahlen, gleichzeitig hielt das Gericht solche Zahlungen bei Anlagen, die dem Schutz des öffentlichen Interesses dienen (z. B. bei Museen) in der Regel für nicht angebracht.
Rauchwarnmelder prüfen – unkooperative Mieter können fristlos gekündigt werden
Werden die Rauchmelder in den Räumlichkeiten von Mietern überprüft, sollten sie kooperativ sein. Ansonsten können sie durch den Eigentümer ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Das Landgericht Konstanz sah in solchem Verhalten eine Gefährdung des Mietshauses und aller Bewohner (Aktenzeichen 11 S 83/17).
Anderweitige Überwachung durch ein Überwachungsgerät
Wird ein Überwachungsgerät angebracht, ermöglicht es zumindest theoretisch oft auch anderweitige Überwachung der Bewohner. Einem Mieter war ein Funk-Rauchmelder mit Funkwartung suspekt, er befürchtete, das Gerät könnte auch andere persönliche Daten übermitteln. Und wirklich wurden einmal pro Monat weitere Daten wie Batteriestand oder zur Umgebung des Rauchmelders bzw. ob diese verstellt ist, weitergeleitet. Dennoch nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht an, da keine Erfolgsaussichten gegeben waren (AZ: 1 BvR 2921/15).
Wenn die Alarmanlage schon beim Einschalten Krach macht
Da Alarmanlagen dafür gebaut sind, im Notfall Aufmerksamkeit zu erregen, ist auch beabsichtigt, dass sie eine gewisse Lautstärke entwickeln. Allerdings gilt das für den Alarm selbst und nicht für das Einschalten der Anlage. Nachbaren müssen es laut Amtsgericht Duisburg nicht dulden, wenn bereits das Einschalten laute Geräusche macht (im vorliegenden Fall kurzfristig bis 105 Dezibel). Die Richter fügten hinzu, dass dies erst recht nicht angebracht sei, wenn der Besitzer seine Anlage aufgrund seiner Schichtarbeit oft erst in der Nacht einschalte.
Notrufzentrale muss für Steuerermäßigung der Alarmanlage nicht haushaltsnah sein
Wer betreutes Wohnen in Anspruch nimmt und sich im Rahmen dessen ein Hausnotrufsystem installieren lässt, kann dies als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen, auch wenn sich die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung befindet. Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält es nicht für erheblich, wenn die Notrufzentrale im örtlichen Sinn nicht „haushaltsnah“ ist (Aktenzeichen 7 K 7128/17).
Alarmanlagen an bestimmten Standorten und Sozialpflichtigkeit von Eigentum
Gebäude- und Grundstücksbesitzer müssen auf ihrem Anwesen den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen dulden. Dies fällt als solches under die Sozialpflichtigkeit von Eigentum. Eine Frau hatte eine ehemalige Grundschule von der Gemeinde gekauft und wollte die Feuerwehrsirene auf dem Dach des Gebäudes entfernen lassen. Während die neue Eigentümerin meinte, die Sirene müsste nicht genau auf diesem Dach angebracht sein, sahen die Gemeinde und Experten aber die Notwendigkeit dieses Standorts. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage der Eigentümeren mit Verweis auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ab (Aktenzeichen 7 K 3053/11).