Grundsätzlich gelten für die Berechnung der Wohnfläche bei frei finanziertem und preisgebundenem Wohnraum dieselben Bestimmungen, die im Wohnraummietrecht geregelt sind. Im Jahr 2004 trat die Wohnflächenverordnung in Kraft, laut der die Balkonfläche im Regelfall zu einem Viertel als Wohnfläche einer Wohnung anzurechnen ist, in Ausnahmefällen, wie luxuriösen Balkonflächen zur Hälfe. Bis Ende 2003 wurde per der sog. II. Berechnungsverordnung grundsätzlich die Hälfte der Balkonfläche als Wohnfläche kalkuliert. Will man jetzt die Wohnfläche einer Immobilie berechnen, muss man sich auf das Regelwerk beziehen, das bei Vertragsabschluss gültig war.
Die wahre Wohnfläche ist auch oft Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. So stritten sich auch eine Wohnungseigentümerin und ihr Mieter vor dem Amtsgericht Berlin über die tatsächliche Wohnfläche und die darauf basierende Höhe der Miete. Zunächst foderte die Vermieterin vom Mieter eine Zustimmung für eine 20 prozentige Mieterhöhung. Der Mieter jedoch forderte im Gegenteil eine anteilige Rückzahlung seiner Mietkosten, die seiner Meinung nach zu hoch angesetzt waren, da die im Januar 2007 abgeschlossenen Mietvertrag berechnete Wohnfläche 12 % über der tatsächlichen Fläche liege.
Daraufhin ordnete das Amtsgericht an, die Wohnfläche durch einen Sachverständigen zu berechnen. Bei der Berechnung spielte die Balkonfläche eine zentrale Rolle. Denn bis dahin zählte die Balkonfläche immer als halbe Wohnfläche. Das Sachverständigengutachten kam aber zu dem Schluss, dass diese Fläche der Wohnflächenverordnung folgend nur zu 25 % Eingang finden dürfe. Das Amtsgericht Berlin entschied aber mit Verweis auf die örtlichen Verkehrssitten in Berlin, dass die Balkonfläche entgegen dem Gutachten mit 50 % anzusetzen sei, die II. Berechnungsverordnung als Grundlage zu verwenden sei. Der Mieter ging daraufhin in Berufung. Das Landgericht Berlin ordnete ein weiteres Gutachten an, das bestätigte, dass in 2007 Balkonflächen auch in Berlin zu einem Viertel angesetzt wurden. Das erstinstanzliche Urteil wurde entsprechend abgeändert (AZ: VIII ZR 33/18).