Rund um Weihnachten gilt ein Spruch ganz besonders: Über Geschmack lässt sich streiten. Einer liebt um die Balkonbrüstung gewundene, bunt blinkende Lichterketten, ein anderer bläst den “über”-lebensgroßen Weihnachtsmann für den Vorgarten auf. Und ein Dritter kann dem Hype ums Fest gar nichts abgewinnen. Doch was müssen auch Weihnachtsmuffel hinnehmen? Und wo sind die Grenzen?
„Grundsätzlich ist in der gemieteten Wohnung oder im selbst genutzten Eigentum erlaubt, was gefällt“, sagt Eva Neumann, Sprecherin von Haus & Grund Deutschland in Berlin. „Nur weil dem Nachbarn die Dekoration zu ausgefallen ist, hat er noch kein Recht, dagegen vorzugehen.“ Doch über die Maßen gestört oder sogar gefährdet dürfe keiner werden. Ein Überblick über typische Streitpunkte:
Leuchtdeko
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil festgestellt, dass es eine weitverbreitete Sitte ist, Fenster und Balkone in der Weihnachtszeit mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Az.: 65 S 390/09).
„Allerdings sollte eine elektrische Beleuchtung nicht ständig und dauerhaft in die gegenüberliegende Wohnung scheinen”, schränkt Ulrich Ropertz ein. Er ist Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund in Berlin. Um Mitternacht ins Schlafzimmer blinkende Lichter muss also niemand akzeptieren. “Weihnachtsbeleuchtung darf nicht wesentlich heller sein als die sonstige Beleuchtung vor Ort”, erklärt Eva Neumann, Sprecherin von Haus & Grund Deutschland in Berlin. Einige Kommunen haben demnach in Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte HeIligkeit und die erlaubte Lautstärke festgelegt. Wer Ärger vermeiden möchte, schaltet Lichter zu den üblichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr aus. Hierfür bieten sich Zeitschaltuhren an.
Befestigung am Haus
Ob kraxelnde Weihnachtsmänner an der Hauswand oder Rentiere auf dem Dach — vieles ist möglich. Es darf nur niemand gestört oder gefährdet werden, zudem muss die Dekoration sicher und ordnungsgemäß angebracht sein, so Ropertz. Außendekoration muss auch starkem Wind standhalten. “Mieter sollten in der Regel mit dem Eigentümer sprechen, bevor sie in die Balkonwand bohren und den Weihnachtsmann mithilfe von Dübeln befestigen”, sagt Neumann. Wird das Gebäude beschädigt, dürften Vermieter oder andere Miteigentümer verlangen, dass der Schmuck entfernt und der Schaden behoben wird.
Stürzt jemand, haftet der Dekorateur
Sowohl Nachbarn als auch der Vermieter müssen eine Treppenhaus-Deko nicht ohne Weiteres hinnehmen, sondern können ihre Entfernung fordern, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Münster (Az.: 38 C 1858/08). Kerzen im Treppenhaus sind aufgrund der Brandgefahr ohnehin tabu. “Das Treppenhaus ist nur zur Mitbenutzung an die Mieter überlassen”, erklärt Beate Heilmann, Rechtsanwältin in Berlin und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Entsprechend kann hier keiner allein entscheiden. Woran die anderen Mieter keinen Anstoß nehmen dürfen, sind weihnachtliche Kränze an der Wohnungstür, so ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 25 T 500/89). Beschädigt werden darf auch hier nichts. Selbst wenn sich bei der Treppenhaus-Deko alle Mieter einig sind, sollte sie sicher angebracht sein. Fällt jemand durch ein Kabel auf dem Treppenabsatz und verletzt sich, haftet der Dekorateur.
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