Rund um Weihnachten gilt ein Spruch ganz beson­ders: Über Geschmack lässt sich streiten. Einer liebt um die Balkon­brü­stung gewun­dene, bunt blinkende Lichter­ketten, ein anderer bläst den “über”-lebensgroßen Weihnachts­mann für den Vorgarten auf. Und ein Dritter kann dem Hype ums Fest gar nichts abgewinnen. Doch was müssen auch Weihnachts­muffel hinnehmen? Und wo sind die Grenzen?

„Grund­sätz­lich ist in der gemie­teten Wohnung oder im selbst genutzten Eigentum erlaubt, was gefällt“, sagt Eva Neumann, Sprecherin von Haus & Grund Deutsch­land in Berlin. „Nur weil dem Nachbarn die Dekora­tion zu ausge­fallen ist, hat er noch kein Recht, dagegen vorzu­gehen.“ Doch über die Maßen gestört oder sogar gefährdet dürfe keiner werden. Ein Überblick über typische Streitpunkte:

Leuchtdeko

Das Landge­richt Berlin hat in einem Urteil festge­stellt, dass es eine weitver­brei­tete Sitte ist, Fenster und Balkone in der Weihnachts­zeit mit elektri­scher Beleuch­tung zu schmücken (Az.: 65 S 390/09).

„Aller­dings sollte eine elektri­sche Beleuch­tung nicht ständig und dauer­haft in die gegen­über­lie­gende Wohnung scheinen”, schränkt Ulrich Ropertz ein. Er ist Geschäfts­führer beim Deutschen Mieter­bund in Berlin. Um Mitter­nacht ins Schlaf­zimmer blinkende Lichter muss also niemand akzep­tieren. “Weihnachts­be­leuch­tung darf nicht wesent­lich heller sein als die sonstige Beleuch­tung vor Ort”, erklärt Eva Neumann, Sprecherin von Haus & Grund Deutsch­land in Berlin. Einige Kommunen haben demnach in Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuch­tung, die erlaubte HeIlig­keit und die erlaubte Lautstärke festge­legt. Wer Ärger vermeiden möchte, schaltet Lichter zu den üblichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr aus. Hierfür bieten sich Zeitschalt­uhren an.

Befestigung am Haus

Ob kraxelnde Weihnachts­männer an der Hauswand oder Rentiere auf dem Dach — vieles ist möglich. Es darf nur niemand gestört oder gefährdet werden, zudem muss die Dekora­tion sicher und ordnungs­gemäß angebracht sein, so Ropertz. Außen­de­ko­ra­tion muss auch starkem Wind stand­halten. “Mieter sollten in der Regel mit dem Eigen­tümer sprechen, bevor sie in die Balkon­wand bohren und den Weihnachts­mann mithilfe von Dübeln befestigen”, sagt Neumann. Wird das Gebäude beschä­digt, dürften Vermieter oder andere Mitei­gen­tümer verlangen, dass der Schmuck entfernt und der Schaden behoben wird.

Stürzt jemand, haftet der Dekorateur

Sowohl Nachbarn als auch der Vermieter müssen eine Treppen­haus-Deko nicht ohne Weiteres hinnehmen, sondern können ihre Entfer­nung fordern, zeigt ein Urteil des Amtsge­richts Münster (Az.: 38 C 1858/08). Kerzen im Treppen­haus sind aufgrund der Brand­ge­fahr ohnehin tabu. “Das Treppen­haus ist nur zur Mitbe­nut­zung an die Mieter überlassen”, erklärt Beate Heilmann, Rechts­an­wältin in Berlin und Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Entspre­chend kann hier keiner allein entscheiden. Woran die anderen Mieter keinen Anstoß nehmen dürfen, sind weihnacht­liche Kränze an der Wohnungstür, so ein Urteil des Landge­richts Düssel­dorf (Az.: 25 T 500/89). Beschä­digt werden darf auch hier nichts. Selbst wenn sich bei der Treppen­haus-Deko alle Mieter einig sind, sollte sie sicher angebracht sein. Fällt jemand durch ein Kabel auf dem Treppen­ab­satz und verletzt sich, haftet der Dekorateur.

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