Bei Mieterhö­hungen können auch preis­ge­bun­dene Wohnungen als Vergleichs­woh­nungen dienen

Die ortsüb­liche Vergleichs­miete orien­tiert sich an preis­freien bzw. nicht preis­ge­bun­denen Vergleichs­woh­nungen. Dennoch ist ein Mieterhö­hungs­ver­langen nicht allein deshalb formell unwirksam, wenn für die Begrün­dung der Mieterhö­hung auf Vergleichs­woh­nungen aus dem öffent­lich geför­derten, Wohnraum mit Mietpreis­bin­dung verwiesen wird.

Der Fall: Vermieterin führt Vergleichswohnungen mit Mietpreisbindung zur Begründung einer Mieterhöhung an

Eine Vermie­terin aus Schleswig-Holstein forderte die Mieterin ihrer Wohnung im Februar 2016 auf, einer Mieterhö­hung zuzustimmen. Die betref­fende Wohnung war öffent­lich geför­dert und unterlag einer Mietpreisbindung.

Die bishe­rige Miete lag bei 5 €/m². Die Vermie­terin bezog sich für die Begrün­dung ihres Mieterhö­hungs­ver­lan­gens auf fünf Vergleichs­woh­nungen, deren Mietpreise sich zwischen 5,08 und 5,16 €/m² bewegten. Alle diese Vergleichs­woh­nungen waren ebenfalls mit einer Preis­bin­dung öffent­lich gefördert.

Aller­dings wollte die Mieterin der Erhöhung nicht zustimmen, da sie das Mieterhö­hungs­ver­langen für formell unwirksam erach­tete. Sie argumen­tierte, dass nur für Mieterhö­hungen nur preis­freie Wohnungen als Vergleichs­woh­nungen heran­ge­zogen werden können.

Urteil: Auch preisgebundene Wohnungen können Vergleichswohnungen sein

Der Bundes­ge­richtshof bewer­tete das Mieterhö­hungs­ver­langen in seinem Urteil vom 18.12.2019 (AZ: VIII ZR 236/18) jedoch nicht als formell unwirksam, nur weil es sich bei den Vergleichs­woh­nungen um Wohnungen mit Mietpreis­bin­dung handelte.

Grund­sätz­lich soll die Begrün­dung eines Mieterhö­hungs­ver­lan­gens dem Mieter ermög­li­chen, zu überprüfen, ob das Erhöhungs­ver­langen in der Sache berech­tigt ist. Dadurch sollen in erster Linie überflüs­sige Prozesse vermieden werden. Das Erhöhungs­ver­langen muss daher konkrete Hinweise enthalten, die dem Mieter erlauben, zu überprüfen, ob das Erhöhungs­ver­langen sachlich berech­tigt ist und er während der Überle­gungs­frist Klarheit darüber bekommen kann, ob er seine Zustim­mung geben will oder nicht.

Der Vermieter ist bei der Angabe von Vergleichs­woh­nungen aber nicht nur auf preis­freien Wohnraum beschränkt. Preis­ge­bun­dener Wohnraum ist ledig­lich bei der Berech­nung der ortsüb­li­chen Vergleichs­miete ausge­nommen. Das heißt aber nicht, dass Wohnungen mit einer Mietpreis­bin­dung nicht heran­ge­zogen werden dürfen, um ein Mieterhö­hungs­ver­langen zu begründen. Eine solche Einschrän­kung ergibt sich nicht aus dem BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4 und ebenfalls nicht aus dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses.

Vergleichswohnungen im Erhöhungsverlangen sind kein Nachweis der Vergleichsmiete

Vergleichs­woh­nungen in einem Mieterhö­hungs­ver­langen werden nicht dazu aufge­führt, um die ortsüb­liche Miete aufzu­zeigen. Vielmehr ist hiervon der Zweck, dem Mieter zu ermög­li­chen, das Mieterhö­hungs­ver­langen wenig­stens ansatz­weise nachzu­voll­ziehen und, sollte er Zweifel hegen, mittels eigener Nachfor­schungen zu überprüfen, ob die angege­benen Wohnungen tatsäch­lich vergleich­bare Objekte sind. Es ist für einen Mieter nicht nur zumutbar, die Infor­ma­tionen im Erhöhungs­ver­langen zu prüfen und weitere Infor­ma­tionen einzu­holen, vielmehr ist es Zweck des Erhöhungs­ver­lan­gens, ihn dazu zu befähigen.

Die formelle Wirksam­keit eines Erhöhungs­ver­lan­gens ist grund­sätz­lich nicht in Frage gestellt, nur weil ein Mieter die tatsäch­liche ortsüb­liche Vergleichs­miete nicht allein mittels des Erhöhungs­ver­lan­gens überprüfen kann. Denn zum hat ein Erhöhungs­ver­langen nicht tatsäch­lich den Zweck, die ortsüb­liche Miete nachzu­weisen, zum anderen haben drei Vergleichs­woh­nungen, die üblicher­weise in einem Erhöhungs­ver­langen aufzu­führen sind, ohnehin nur begrenzten Erkennt­nis­wert. Daher erübrigt es sich auch, die ortsüb­liche Miete anhand von nur drei Vergleichs­woh­nungen zu ermit­teln, sollte die Mieterhö­hung in einem Rechts­streit angefochten werden.