Für vermie­tete Wohnungen bestehen diverse Möglich­keiten für steuer­liche Abset­zungen. Doch was passiert, wenn die Wohnung plötz­lich leer steht und die Kosten für die Wohnung dennoch weiter­laufen? Dann kann ein Vermieter in der Regel den Leerstand steuer­lich absetzen, solange er tatsäch­lich eine Vermie­tungs­ab­sicht nachweisen kann. Ebenso müssen Vermieter ausrei­chend darlegen können, dass sie für den Leerstand nicht die Schuld tragen.

Vermietungsabsicht erforderlich

Besteht keine weitere Vermie­tungs­ab­sicht oder bleibt die Wohnung zum Beispiel unver­mietet, weil der Vermieter nicht bereit ist, sie zu renovieren, kann der Leerstand nicht steuer­lich geltend gemacht werden.

Sonderfall: Vermietung an Angehörige und darauffolgender Leerstand

Vermietet ein Wohnungs­ei­gen­tümer die Wohnung an Angehö­rige, ist der Nachweis von lücken­losen Mietzah­lungen für den Fiskus sehr wichtig, um Schein­miet­ver­hält­nisse unter Famili­en­mit­glie­dern zu verhin­dern. Wie ist die Sache mit dem Leerstand, nachdem das Mietver­hältnis mit den Verwandten beendet ist? Es kommt auf den spezi­fi­schen Fall an.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundes­fi­nanzhof verhan­delte hierzu einen Fall, bei dem ein Sohn sein Haus an seine eigenen Eltern vermietet hatte. Für die Eltern wurde gericht­lich eine Unter­brin­gung in einem Pflege­heim angeordnet, worauf diese die Miete nicht mehr zahlten. Bei der daraufhin leerste­henden Immobilie zweifelte der Fiskus an, dass der Eigen­tümer diese weiter­ver­mieten würde, wodurch ihm beträcht­liche steuer­liche Nachteile drohten. Der Bundes­fi­nanzhof gelangte zu der Ansicht, dass in diesem Fall ein kurzfri­stiger Leerstand beim Übergang des Mietver­hält­nisses mit den Angehö­rigen zu einer Vermie­tung an neue Mieter vom Fiskus zu tolerieren sei. Solange der Übergang zwischen der Unter­brin­gung der Eltern im Pflege­heim und der Übergabe der Immobilie in geräumtem Zustand nur ungefähr ein halbes Jahr in Anspruch nimmt, sei dies nicht zu beanstanden und der zwischen­zeit­liche Leerstand steuer­lich absetzbar (Akten­zei­chen IX R 42/15).