Für vermietete Wohnungen bestehen diverse Möglichkeiten für steuerliche Absetzungen. Doch was passiert, wenn die Wohnung plötzlich leer steht und die Kosten für die Wohnung dennoch weiterlaufen? Dann kann ein Vermieter in der Regel den Leerstand steuerlich absetzen, solange er tatsächlich eine Vermietungsabsicht nachweisen kann. Ebenso müssen Vermieter ausreichend darlegen können, dass sie für den Leerstand nicht die Schuld tragen.
Vermietungsabsicht erforderlich
Besteht keine weitere Vermietungsabsicht oder bleibt die Wohnung zum Beispiel unvermietet, weil der Vermieter nicht bereit ist, sie zu renovieren, kann der Leerstand nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Sonderfall: Vermietung an Angehörige und darauffolgender Leerstand
Vermietet ein Wohnungseigentümer die Wohnung an Angehörige, ist der Nachweis von lückenlosen Mietzahlungen für den Fiskus sehr wichtig, um Scheinmietverhältnisse unter Familienmitgliedern zu verhindern. Wie ist die Sache mit dem Leerstand, nachdem das Mietverhältnis mit den Verwandten beendet ist? Es kommt auf den spezifischen Fall an.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof verhandelte hierzu einen Fall, bei dem ein Sohn sein Haus an seine eigenen Eltern vermietet hatte. Für die Eltern wurde gerichtlich eine Unterbringung in einem Pflegeheim angeordnet, worauf diese die Miete nicht mehr zahlten. Bei der daraufhin leerstehenden Immobilie zweifelte der Fiskus an, dass der Eigentümer diese weitervermieten würde, wodurch ihm beträchtliche steuerliche Nachteile drohten. Der Bundesfinanzhof gelangte zu der Ansicht, dass in diesem Fall ein kurzfristiger Leerstand beim Übergang des Mietverhältnisses mit den Angehörigen zu einer Vermietung an neue Mieter vom Fiskus zu tolerieren sei. Solange der Übergang zwischen der Unterbringung der Eltern im Pflegeheim und der Übergabe der Immobilie in geräumtem Zustand nur ungefähr ein halbes Jahr in Anspruch nimmt, sei dies nicht zu beanstanden und der zwischenzeitliche Leerstand steuerlich absetzbar (Aktenzeichen IX R 42/15).