Warum Airbnb-Vermieter jetzt schnell handeln müssen

Mietein­nahmen sind grund­sätz­lich steuer­pflichtig. Auch, wer seine Wohnung nur zeitweise über Portale wie Airbnb vermietet, muss Steuern zahlen. Wer das bis jetzt nicht getan hat, sollte das dringend schnell nachholen. Mit einer Wohnungs­ver­mie­tung auf Airbnb lässt sich schnell und relativ einfach Geld verdienen. Millionen Vermieter stellen über die Platt­form anderen ein Zimmer oder vielleicht auch gleich eine ganze Wohnung kurzfri­stig zur Miete bereit. Was viele dabei aber nicht beachten: Wie bei nahezu allen Einkommen will der Staat auch bei Mietein­künften seinen Teil abhaben. Dieje­nigen Airbnb-Vermieter, die das bislang nicht gewusst oder auch ignoriert haben und Steuern zahlen „vergessen“ haben, müssen jetzt schnell handeln.

Drohende Klagen wegen Steuerhinterziehung

Warum? Airbnb hat Daten von deutschen Vermie­tern an die Steuer­fahn­dung Hamburg weiter­ge­geben, diese will die Daten noch diesen September an die jeweils zustän­digen Finanz­ämter der Bundes­länder weiter­leiten. Damit droht den Vermie­tern, die auf ihre Mietein­nahmen über Airbnb keine Steuern gezahlt haben, eine Anklage wegen Steuer­hin­ter­zie­hung. Wer jetzt noch flott seine Mietein­nahmen offen­legt, könnte eine drohende Strafe abmil­dern. Dabei müssen Vermieter aber einiges beachten.

Dauer der Vermietung unerheblich

Laut Einkom­men­steu­er­ge­setz § 21 sind Mietein­nahmen steuer­pflichtig, und zwar nicht nur für Immobi­li­en­un­ter­nehmen, sondern ebenfalls für Privat­per­sonen. Dabei ist es prinzi­piell unerheb­lich, ob die Wohnung dauer­haft oder nur gelegent­lich oder nur ein Teil der Wohnung vermietet wird. Das heißt, auch für eine zeitweise Vermie­tung über Airbnb sind Steuern zu zahlen.

Wie hoch ist die Steuer?

Wie viel Steuer zu zahlen ist richtet sich nach dem persön­li­chen Steuer­satz des Vermie­ters. Dieser errechnet sich aus den jährli­chen Gesamt­ein­künften eines Steuer­zah­lers. Einkünfte aus Vermie­tungen werden zum Beispiel dem Gehalts­ein­kommen oder Einkommen aus selbstän­diger Arbeit und sonstigem Einkommen hinzu­ad­diert. Steuer­frei bleiben nur Einnahmen unter­halb des Grund­frei­be­trags (Stand 2020: 9.406 Euro für Ledige).

Nur Überschuss wird besteuert

Wichtig: Bei zeitlich begrenzten Vermie­tungen, wie z. B. über Airbnb, wird nur der erzielte Überschuss besteuert. Für die Berech­nung zieht man antei­lige Kosten für die Wohnungs­miete, Neben­ko­sten und anfal­lende Kosten für Reini­gung oder Vermiet­in­se­rate auf Airbnb von den erzielten Einnahmen ab.

Steuerfrei bei geringfügigen Mieteinnahmen

Bleiben die erzielten Mietein­nahmen für das Jahr unter­halb der Bagatell­grenze von 520 Euro, sind die Einnahmen nicht steuer­pflichtig. Kosten für die Vermie­tung können dann in diesem Fall aber nicht steuer­lich geltend gemacht werden.

Unter Druck gesetzt

Die Regeln zur Besteue­rung von Mietein­nahmen sind indes nicht neu. Brisant wird das Thema aller­dings, weil die Hamburger Steuer­fahn­dung nun Zugriff auf Daten deutscher Airbnb-Vermieter hat. All dieje­nigen, die ihrem Finanzamt Mietein­nahmen bisher nicht mitge­teilt haben, werden dadurch natür­lich unter Druck gesetzt.

Nacherklärung und Selbstanzeige

Markus Deutsch, Vizeprä­si­dent des Steuer­be­ra­ter­ver­bands Berlin-Branden­burg und Steuer­an­walt, mahnt deshalb schnelles Handeln an: „Wenn die Steuer­zahler Glück haben, sind die Airbnb-Daten noch nicht bei ihrem Finanzamt angekommen und eine Nacher­klä­rung der Einkünfte kann noch den Charakter einer straf­be­frei­enden Selbst­an­zeige haben.“

Sicher ist das aller­dings nach gegen­wär­tigem Stand nicht. Sollten die Daten bereits von der Behörde ausge­wertet sein, kann das ein sogenannter Sperr­grund sein, wodurch eine vollständig straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige nicht mehr möglich wäre. Vielleicht ist es aber auch dann immer noch besser auf das Finanzamt zuzugehen, statt auf eine Steuer­nach­for­de­rung zu warten oder gar eine Straf­an­zeige in Kauf zu nehmen, denn selbst eine misslun­gene Selbst­an­zeige kann am Ende noch straf­mil­dernd wirken. Isabel Klocke, Steuer­ex­pertin des Bundes der Steuer­zahler (BdSt), rät ebenfalls zu Steuer­ehr­lich­keit. „Mögli­cher­weise gibt es Personen, die bislang nicht wussten, dass die Einnahmen steuer­pflichtig sind, die sollten ihre Vermie­tungs­ein­künfte jetzt schnell nachmelden. Dann besteht vielleicht die Chance, dass das Finanzamt zumin­dest auf ein Straf­ver­fahren verzichtet.“

Das Anschreiben an die Finanz­be­hörde muss keiner festen Form folgen. Aller­dings müssen die Einnahmen – abzüg­lich Kosten – für jedes einzelne Jahr übersicht­lich angegeben werden.

Nachgereichte Steuerdaten müssen vollständig sein

Auch müssen die nachge­reichten Steuer­an­gaben vollständig sein. Markus Deutsch erklärt dazu: „Es müssen alle unver­jährten Steuer­straf­taten einer Steuerart offen­ge­legt werden, minde­stens aber die Einnahmen der vergan­genen zehn Jahre. Wenn in diesem Zeitraum also weitere Einnahmen nicht erklärt wurden, auf die Einkom­men­steuer fällig wird, muss auch dies bei dieser Gelegen­heit korri­giert werden. Das könnten zum Beispiel Kapital­ein­künfte sein.“

Bei Unsicherheiten zum Steuerprofi

Grund­sätz­lich kann es hilfreich sein, einen Profi hinzu zu ziehen und einen Steuer­be­rater oder Steuer­an­walt zu engagieren. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Eine Steuer­hin­ter­zie­hung ist natür­lich strafbar, im schlimm­sten Fall kann sogar eine Freiheits­strafe verhängt werden. Deshalb warnt Steuer­an­walt Deutsch: „Die Freiheits­strafe wird meist auf Bewäh­rung ausge­setzt, aber selbst bei einer Geldstrafe ab 90 Tages­sätzen gilt man schon als vorgestraft“.

Die Höhe der Strafe wird auch davon abhängen, in welchem Ausmaß die Vermie­tung profes­sio­nell betrieben wurde. Deshalb wird bei einem gelegent­lich vermie­teten Zimmer einer selbst genutzten Wohnung eine gerin­gere Strafe zu erwarten sein als bei einer extra für die Vermie­tung über Airbnb angekauften Wohnung.

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