Seit dem 01. November 2020 ist das neue Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) in Kraft. Das Gesetz zielt unter anderem auf die Erneue­rung bzw. den Austausch alter Heizungs­an­lagen mit einer schlechten Klima­bi­lanz. Im Zusam­men­spiel mit der neuen CO2-Beprei­sung soll so die neue Leitlinie für eine Heizungs­wende im Wohnbe­stand gelegt werden.

Alte Heizungsanlage = zusätzliche Kosten

Für den CO2-Preis gilt, dass dieser als Abgabe auf den CO2-Ausstoß in der Erzeu­gung von Wärme und im Verkehr erhoben wird. Bei Benzin, Erdgas und Heizöl werden zunächst für jede Tonne ausge­sto­ßenes CO2 25 Euro fällig. Bis 2025 soll der CO2-Anteil dann sukzes­sive auf 55 Euro pro Tonne angehoben werden – zusätz­liche Erhöhungen sind in Planung. Auf lange Sicht wird der Betrieb von Gas- und Ölhei­zungen damit unwei­ger­lich teurer. Pro Liter Heizöl sind für die Abgabe schon in diesem Jahr 7,9 Cent mehr zu bezahlen. Das Infoportal „Zukunft Altbau“ geht bei einem 150 m² Wohnhaus pro Jahr von einem jährli­chen Heizöl­ver­brauch von rund 3.000 Litern aus und damit im Zeitraum 2021 – 2025 von zusätz­li­chen Kosten in Höhe von etwa 1.800 Euro.


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Hoher CO2-Ausstoß bei Verbrennung fossiler Brennstoffe

Die neue CO2-Abgabe ist politisch dafür konzi­piert, Anreize zu setzen für den Umstieg auf erneu­er­bare Energien. Denn gegen­wärtig überwiegt beim Wohnungs­be­stand der Einsatz fossiler Energie­träger noch stark. In 2019 wurde rund die Hälfte aller Bestands­woh­nungen mit Gas beheizt, rund ein Viertel mit Heizöl. Das bedeutet natür­lich auch einen entspre­chend hohen Ausstoß klima­schäd­li­cher Gase: Je 8 Megawatt-Stunden (MWh) produ­ziert eine Ölhei­zung im Durch­schnitt 2.792 kg CO2-Äquiva­lent. Im Kontrast dazu produ­ziert eine moderne Pellet­hei­zung ledig­lich 424 kg.

Heizungsanlage erneuern, Förderung – Zusätzliche Austauschprämie

Mit dem neuen GEG gibt es zudem weitere Anreize, um alte Ölhei­zungen auszu­tau­schen. Wer seine Ölhei­zung durch ein klima­freund­li­ches Modell ersetzt, erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) eine zusätz­liche Austausch­prämie von 10 % der Investi­ti­ons­ko­sten. Abhängig vom neu einge­bauten Heizungstyp kann die BAFA-Unter­stüt­zung insge­samt bis zu 45 % errei­chen. Um die Prämie zu erhalten, ist es aller­dings wichtig, den Förder­an­trag noch vor dem Start der Arbeiten einzu­rei­chen. Ausge­zahlt wird die Förder­prämie dann nach dem Abschluss der Einbau­ar­beiten. Wer einen Bauspar­ver­trag für Moder­ni­sie­rungs- oder Energie­spar­maß­nahmen hat, kann diesen auch für die Heizungs­er­neue­rung einsetzen, selbst wenn die Arbeiten bereits laufen oder in Kürze anstehen. Und ein weiterer Vorteil: Wer mit erneu­er­baren Energien heizt, zahlt auch keine CO2-Abgabe.

Neues GEG – Heizanlage erneuern als Pflicht für neue Eigentümer

Für veral­tete Heizungen gibt es laut GEG eine Pflicht, die Anlage bei einem Wechsel des Eigen­tü­mers auszu­tau­schen. Alle Heizungs­an­lagen, die älter sind als 30 Jahre, müssen bei einem Eigen­tü­mer­wechsel inner­halb eines Zeitraums von zwei Jahren durch eine modernes Modell ausge­tauscht werden. Ledig­lich Nieder­tem­pe­ra­tur­kessel und Brenn­wert­kessel sind davon ausge­nommen. Weiterhin sind die neuen Eigen­tümer verpflichtet, ebenfalls inner­halb dieser zwei Jahre alle Rohre, die Warmwasser führen, zu dämmen und auch das Dach bzw. die oberste Geschoss­decke zu dämmen. Damit die Maßnahmen inner­halb des gesetz­li­chen Rahmens vorge­nommen werden, muss bei Umbau- oder Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen zudem eine energe­ti­sche Beratung in Anspruch genommen werden. Die gesetz­liche Pflicht­be­ra­tung ist aller­dings kosten­frei. Zugelas­sene Energie­be­rater für die Pflicht­be­ra­tung kann man auf der Inter­net­prä­senz des Energie­be­ra­ter­ver­bandes GIH oder der Verbrau­cher­zen­trale Energie­be­ra­tung finden.

Weitere Einschränkungen beim Einbau von Ölheizungen 

Ab 2026 gelten auch für Bestands­ge­bäude neue Regeln. So dürfen keine Ölhei­zungen und Heizkessel, deren Betrieb ausschließ­lich mit festen fossilen Brenn­stoffen erfolgt, z. B. mit Kohle. Ein bestimmter Anteil der Energie­träger für den Wärme- bzw. Kälte­be­darf muss aus erneu­er­baren Energien stammen. Sogenannte Hybrid­an­lagen, die mit einer Solar­an­lage oder einer Wärme­pumpe gekop­pelt sind, und bei denen der fossile Brenn­träger nur anteilig für den Betrieb verbraucht wird, bleiben aller­dings erlaubt.