Seit dem 01. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das Gesetz zielt unter anderem auf die Erneuerung bzw. den Austausch alter Heizungsanlagen mit einer schlechten Klimabilanz. Im Zusammenspiel mit der neuen CO2-Bepreisung soll so die neue Leitlinie für eine Heizungswende im Wohnbestand gelegt werden.
Alte Heizungsanlage = zusätzliche Kosten
Für den CO2-Preis gilt, dass dieser als Abgabe auf den CO2-Ausstoß in der Erzeugung von Wärme und im Verkehr erhoben wird. Bei Benzin, Erdgas und Heizöl werden zunächst für jede Tonne ausgestoßenes CO2 25 Euro fällig. Bis 2025 soll der CO2-Anteil dann sukzessive auf 55 Euro pro Tonne angehoben werden – zusätzliche Erhöhungen sind in Planung. Auf lange Sicht wird der Betrieb von Gas- und Ölheizungen damit unweigerlich teurer. Pro Liter Heizöl sind für die Abgabe schon in diesem Jahr 7,9 Cent mehr zu bezahlen. Das Infoportal „Zukunft Altbau“ geht bei einem 150 m² Wohnhaus pro Jahr von einem jährlichen Heizölverbrauch von rund 3.000 Litern aus und damit im Zeitraum 2021 – 2025 von zusätzlichen Kosten in Höhe von etwa 1.800 Euro.
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Hoher CO2-Ausstoß bei Verbrennung fossiler Brennstoffe
Die neue CO2-Abgabe ist politisch dafür konzipiert, Anreize zu setzen für den Umstieg auf erneuerbare Energien. Denn gegenwärtig überwiegt beim Wohnungsbestand der Einsatz fossiler Energieträger noch stark. In 2019 wurde rund die Hälfte aller Bestandswohnungen mit Gas beheizt, rund ein Viertel mit Heizöl. Das bedeutet natürlich auch einen entsprechend hohen Ausstoß klimaschädlicher Gase: Je 8 Megawatt-Stunden (MWh) produziert eine Ölheizung im Durchschnitt 2.792 kg CO2-Äquivalent. Im Kontrast dazu produziert eine moderne Pelletheizung lediglich 424 kg.
Heizungsanlage erneuern, Förderung – Zusätzliche Austauschprämie
Mit dem neuen GEG gibt es zudem weitere Anreize, um alte Ölheizungen auszutauschen. Wer seine Ölheizung durch ein klimafreundliches Modell ersetzt, erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine zusätzliche Austauschprämie von 10 % der Investitionskosten. Abhängig vom neu eingebauten Heizungstyp kann die BAFA-Unterstützung insgesamt bis zu 45 % erreichen. Um die Prämie zu erhalten, ist es allerdings wichtig, den Förderantrag noch vor dem Start der Arbeiten einzureichen. Ausgezahlt wird die Förderprämie dann nach dem Abschluss der Einbauarbeiten. Wer einen Bausparvertrag für Modernisierungs- oder Energiesparmaßnahmen hat, kann diesen auch für die Heizungserneuerung einsetzen, selbst wenn die Arbeiten bereits laufen oder in Kürze anstehen. Und ein weiterer Vorteil: Wer mit erneuerbaren Energien heizt, zahlt auch keine CO2-Abgabe.
Neues GEG – Heizanlage erneuern als Pflicht für neue Eigentümer
Für veraltete Heizungen gibt es laut GEG eine Pflicht, die Anlage bei einem Wechsel des Eigentümers auszutauschen. Alle Heizungsanlagen, die älter sind als 30 Jahre, müssen bei einem Eigentümerwechsel innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren durch eine modernes Modell ausgetauscht werden. Lediglich Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind davon ausgenommen. Weiterhin sind die neuen Eigentümer verpflichtet, ebenfalls innerhalb dieser zwei Jahre alle Rohre, die Warmwasser führen, zu dämmen und auch das Dach bzw. die oberste Geschossdecke zu dämmen. Damit die Maßnahmen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen werden, muss bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen zudem eine energetische Beratung in Anspruch genommen werden. Die gesetzliche Pflichtberatung ist allerdings kostenfrei. Zugelassene Energieberater für die Pflichtberatung kann man auf der Internetpräsenz des Energieberaterverbandes GIH oder der Verbraucherzentrale Energieberatung finden.
Weitere Einschränkungen beim Einbau von Ölheizungen
Ab 2026 gelten auch für Bestandsgebäude neue Regeln. So dürfen keine Ölheizungen und Heizkessel, deren Betrieb ausschließlich mit festen fossilen Brennstoffen erfolgt, z. B. mit Kohle. Ein bestimmter Anteil der Energieträger für den Wärme- bzw. Kältebedarf muss aus erneuerbaren Energien stammen. Sogenannte Hybridanlagen, die mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe gekoppelt sind, und bei denen der fossile Brennträger nur anteilig für den Betrieb verbraucht wird, bleiben allerdings erlaubt.