Geringe Schnee­mengen dürfen bei der Schnee­räu­mung auch aufs Nachbargrundstück

Natür­lich geht es nicht an, dass ein Nachbar beim Schnee­räumen im Rahmen des Winter­dien­stes den Schnee ohne Rücksprache einfach von seinem eigenen auf das Nachbars­grund­stück schippt. Dazu gibt es klare Regelungen. Handelt es sich dabei aber nur um sehr kleine Mengen, stellt dies nach Ansicht des Amtsge­richts München aber keine nennens­werte Belästi­gung dar und ist nicht zu beanstanden (AZ: 213 C 7060/17).

Der Fall: Der Besitzer eines Anwesens ließ seinen Nachbarn über einen Rechts­an­walt abmahnen, weil der Nachbar beim Schnee­räumen wieder­holt Schnee auf sein Grund­stück geschau­felt habe. Der Nachbar sollte eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abgeben und erklären, dass er dies zukünftig nicht mehr tun werde. Zwar verstößt das Verbringen des Schnees auf das Nachbar­grund­stück grund­sätz­lich gegen bestehende Regulie­rungen, wenn es ohne Rücksprache erfolgt. Doch wurde im Rahmen des Prozesses auch die ins Nachbars­grund­stück geschau­felte Schnee­menge relevant. Denn tatsäch­lich beweisen konnte der Kläger nur, dass über mehrere Winter hinweg je Schnee­räu­mung immer nur ein bis zwei Schau­feln auf seinem Grund­stück abgelegt wurden – eine Menge, aufgrund derer sich das Gericht nicht damit ausein­an­der­setzen wollte.

Das Urteil: Das Amtsge­richt München stellte fest, dass das Beför­dern von geringen Mengen Schnee auf das Grund­stück des Klägers zwar durchaus geeignet sein könne, diesen zu provo­zieren. Da es sich letzt­lich aber nur um einige Liter Wasser handle, habe diese Menge „keine spürbaren Auswir­kungen auf die recht­liche oder tatsäch­liche Herrschafts­macht des Klägers“. Daher wurde die Klage abgewiesen.


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