Kauft man ein Haus oder eine Eigen­tums­woh­nung, muss man auch immer damit rechnen, dass etwas kaputt gehen kann. So wie es mit vielen Dingen ist, die tagtäg­lich in Benut­zung sind. Entweder sie werden repariert oder ganz ausge­tauscht. Ist das nötige Klein­geld vorhanden, sollte das kein Problem sein.

Damit das „Problemchen“ nicht zum Problem wird…

…sind Immobi­li­en­ei­gen­tümer sogar vom Gesetz dazu verpflichtet, eine Rücklage zu bilden. Es kann schließ­lich immer mal passieren, dass beispiels­weise der Aufzug klemmt, das Dach undicht ist oder die Heizung ausfällt. In solchen Fällen ist es gut eine Geldre­serve parat zu haben – gerade, wenn einige Eigen­tümer sich kurzfri­stig in einem finan­zi­ellen Engpass befinden.

Der von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gewählte Verwalter ist für die Organi­sa­tion des Geldes zuständig. Er sorgt unter anderem dafür, dass regel­mä­ßige Zahlungen erfolgen, die Einnahmen ausschließ­lich für Instand­set­zungen verwendet werden sowie nachvoll­ziehbar in der Jahres­ab­rech­nung aufge­li­stet sind. Im Allge­meinen ist ein Instand­hal­tungs­plan, in dem für die nächsten fünf bis zehn Jahre der Instand­set­zungs­be­darf und die dafür notwe­nigen Ausgaben aufge­führt sind, zu empfehlen.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?

Gesetz­lich ist die Höhe der Rücklage nicht vorge­schrieben, nur so viel, dass eine Reserve existieren muss. Folgende Anhalts­punkte helfen die Instand­hal­tungs­rück­lage zu berechnen: Zunächst einmal das Alter der Immobilie. Bei älteren Gebäuden sollte mehr Geld einge­plant werden, auch könnte hier ein Instand­hal­tungs­rück­stau auftreten. Des Weiteren sind Größe und Ausstat­tung ausschlag­ge­bend – besitzt das Haus eine Zentral­hei­zung, einen Fahrstuhl, einen Kinder-Spiel­platz usw.? Und natür­lich sollte man die finan­zi­elle Lage der jewei­ligen Eigen­tümer in Betracht ziehen. Wie viel kann monat­lich entbehrt werden?

Was passiert mit der Instandhaltungsrücklage beim Verkauf einer Eigentumswohnung?

Beim Verkauf der Wohnung kann die Instand­hal­tungs­rück­lage nicht an den Verkäufer ausge­zahlt werden, auch nicht anteilig. Sie verbleibt auf dem Rückla­gen­konto und wird beim Kauf der Immobilie auf den neuen Eigen­tümer übertragen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Rücklage ausschließ­lich für Renovie­rungen des Gemein­schafts­ei­gen­tums gedacht ist und diese auch regel­mäßig durch­ge­führt werden sollten, damit kein Instand­hal­tungs­rück­stau entsteht.

Quelle: top-immobilien.de