Aufwen­dungen für die komplette Erneue­rung einer Einbau­küche in einer vermie­teten Wohnung kann der Vermieter nicht sofort als Werbungs­ko­sten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung abziehen. Er muss sie über zehn Jahre abschreiben.

Hintergrund: Vermieter erneuert Einbauküchen

Ein Vermieter hatte in drei vermie­teten Wohnungen die Einbau­kü­chen, bestehend aus Herd, Spüle, Einbau­mö­beln, Arbeits­platte, Kühlschrank und Dunst­ab­zugs­haube, ersetzt. Die hierfür aufge­wen­deten Kosten von 3.000 Euro pro Wohnung wollte er als Werbungs­ko­sten („Erhal­tungs­auf­wand“) sofort absetzen.

Das Finanzamt ließ aber nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle zum sofor­tigen Abzug zu, ebenso die Kosten für die Elektro­ge­räte als gering­wer­tige Wirtschafts­güter. Die Aufwen­dungen für die Einbau­möbel verteilte das Finanzamt hingegen auf die voraus­sicht­liche Nutzungs­dauer von zehn Jahren.

Entscheidung: Kosten für Einbauküche nicht sofort abziehbar

Die Aufwen­dungen für den Austausch einer Einbau­küche sind insge­samt über zehn Jahre abzuschreiben.

>Bisher war der BFH im Hinblick auf die in einer Einbau­küche verbaute Spüle anderer Auffas­sung, weil er diese als Gebäu­de­be­stand­teil angesehen hat. Ebenso hat er dies nach Maßgabe regional unter­schied­li­cher Verkehrs­auf­fas­sung auch für den Küchen­herd gesehen. Danach waren Aufwen­dungen für die Erneue­rung dieser Gegen­stände als Erhal­tungs­auf­wand sofort abziehbar.

Nun hat der BFH seine Auffas­sung geändert. Er sieht Spüle und Herd wegen geänderter Ausstat­tungs­praxis nicht mehr als Gebäu­de­be­stand­teil an. Vielmehr betrachtet der BFH die einzelnen Elemente einer Einbau­küche einschließ­lich Spüle, Herd und aller fest einge­bauten elektri­schen Geräte nun als einheit­li­ches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungs­dauer von zehn Jahren. Anschaf­fungs- und Herstel­lungs­ko­sten sind daher nur im Wege der Abset­zungen für Abnut­zung (AfA) steuer­lich zu berücksichtigen.

Soweit das Finanzamt dem Vermieter für Herd und Spüle sowie die Elektro­ge­räte einen sofor­tigen Abzug zugestanden hat, konnte der BFH im konkreten Fall aber nichts mehr ändern, weil zugun­sten des Vermie­ters das sogenannte Verbö­se­rungs­verbot greift.
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