Grund­sätz­lich gelten für die Berech­nung der Wohnfläche bei frei finan­ziertem und preis­ge­bun­denem Wohnraum dieselben Bestim­mungen, die im Wohnraum­miet­recht geregelt sind. Im Jahr 2004 trat die Wohnflä­chen­ver­ord­nung in Kraft, laut der die Balkon­fläche im Regel­fall zu einem Viertel als Wohnfläche einer Wohnung anzurechnen ist, in Ausnah­me­fällen, wie luxuriösen Balkon­flä­chen zur Hälfe. Bis Ende 2003 wurde per der sog. II. Berech­nungs­ver­ord­nung grund­sätz­lich die Hälfte der Balkon­fläche als Wohnfläche kalku­liert. Will man jetzt die Wohnfläche einer Immobilie berechnen, muss man sich auf das Regel­werk beziehen, das bei Vertrags­ab­schluss gültig war.

Die wahre Wohnfläche ist auch oft Anlass für gericht­liche Ausein­an­der­set­zungen zwischen Mietern und Vermie­tern. So stritten sich auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­merin und ihr Mieter vor dem Amtsge­richt Berlin über die tatsäch­liche Wohnfläche und die darauf basie­rende Höhe der Miete. Zunächst foderte die Vermie­terin vom Mieter eine Zustim­mung für eine 20 prozen­tige Mieterhö­hung. Der Mieter jedoch forderte im Gegen­teil eine antei­lige Rückzah­lung seiner Mietko­sten, die seiner Meinung nach zu hoch angesetzt waren, da die im Januar 2007 abgeschlos­senen Mietver­trag berech­nete Wohnfläche 12 % über der tatsäch­li­chen Fläche liege.

Daraufhin ordnete das Amtsge­richt an, die Wohnfläche durch einen Sachver­stän­digen zu berechnen. Bei der Berech­nung spielte die Balkon­fläche eine zentrale Rolle. Denn bis dahin zählte die Balkon­fläche immer als halbe Wohnfläche. Das Sachver­stän­di­gen­gut­achten kam aber zu dem Schluss, dass diese Fläche der Wohnflä­chen­ver­ord­nung folgend nur zu 25 % Eingang finden dürfe. Das Amtsge­richt Berlin entschied aber mit Verweis auf die örtli­chen Verkehrs­sitten in Berlin, dass die Balkon­fläche entgegen dem Gutachten mit 50 % anzusetzen sei, die II. Berech­nungs­ver­ord­nung als Grund­lage zu verwenden sei. Der Mieter ging daraufhin in Berufung. Das Landge­richt Berlin ordnete ein weiteres Gutachten an, das bestä­tigte, dass in 2007 Balkon­flä­chen auch in Berlin zu einem Viertel angesetzt wurden. Das erstin­stanz­liche Urteil wurde entspre­chend abgeän­dert (AZ: VIII ZR 33/18).