Ist eine Eigen­tums­woh­nung nach Eintritt eines Versi­che­rungs­falls veräu­ßert worden, steht der Anspruch auf die Versi­che­rungs­lei­stung grund­sätz­lich dem Veräu­ßerer und nicht dem Erwerber zu.

Hintergrund: Wasserschaden vor Veräußerung der Wohnung

Die Erwerber einer Eigen­tums­woh­nung verlangen von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Auszah­lung einer Versicherungsleistung.

Sie hatten die Wohnung im Jahr 2013 von ihrer Mutter erworben. Kurz zuvor, im Dezember 2012 war es im Hobby­raum der Einheit zu einem Wasser­schaden gekommen. Die Sanie­rungs- und Trock­nungs­ar­beiten liefen bis April 2014.

Die Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rung der WEG zahlte an die Gemein­schaft 946,03 Euro als Ersatz für Strom­ko­sten und Nutzungs­aus­fall. Diesen Betrag beanspru­chen die Erwerber der Wohnung für sich. Der Verwalter erklärte hingegen die Aufrech­nung gegen rückstän­dige Hausgeld­an­sprüche gegen die Mutter.

Entscheidung: Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist maßgeblich

Die Zahlung der Versi­che­rung steht nicht den Erwer­bern, sondern deren Mutter als Veräu­ßerer zu.

Wenn eine WEG für das gesamte Gebäude eine Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rung abschließt, handelt es sich — mit Ausnahme von etwaigem Verbands­ei­gentum — um eine Versi­che­rung auf fremde Rechnung. Versi­che­rungs­nehmer ist die WEG. Versi­cherte sind die einzelnen Eigen­tümer, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemein­schafts­ei­gentum als auch für ihr Sonder­ei­gentum. Zwischen der WEG als Versi­che­rungs­nehmer und den Eigen­tü­mern als Versi­cherte besteht ein Treuhand­ver­hältnis. Aufgrund dessen muss die WEG erhal­tene Entschä­di­gungen an den Geschä­digten auszahlen.

Mit der Eigen­tums­um­schrei­bung sind die Erwerber zwar in den Versi­che­rungs­ver­trag einge­treten. Da aber der Schaden, auf der die Zahlung der Versi­che­rung beruht, und damit der Versi­che­rungs­fall vor dem Eigen­tums­über­gang einge­treten war, steht die Zahlung der Versi­che­rung der Mutter der Erwerber zu. Unerheb­lich ist, dass die Versi­che­rung erst nach dem Eigen­tums­wechsel gezahlt hat.

(BGH, Urteil v. 16.9.2016, V ZR 29/16)