962 Wärmeschutzverordnung — Sommerhitze in der Wohnung nicht immer Mietmangel

Liegen objek­tive Störun­gungen bei einer Mietsache vor, kann das eine Minde­rung der Miete recht­fer­tigen. Unter Umständen gilt das auch, wenn eine sich Wohnung aufgrund hoher Außen­tem­pe­ra­turen zu stark aufheizt.

Im Sommer kann es draußen sehr heiß werden und auch die Tempe­ra­turen in vielen Wohnungen steigen an, so dass das Wohnen darin etwas ungemüt­lich werden kann. Manch ein Mieter hat schon überlegt, ob er deshalb nicht die Miete mindern kann. Doch grund­sätz­lich sind hohe Tempe­ra­turen keine Mietmängel, nicht einmal bei Dachge­schoss­woh­nungen. Doch es gibt Einzel­fälle, in denen die Sachlage nicht von vorne herin klar ist und wo Gerichte entscheiden müssen.

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Fall 1:

Für eine Oberge­schoss­woh­nung, in der tagsüber Tempe­ra­turen von 30 Grad und nachts über 25 Grad gemessen wurden sah das Amtsge­richt Hamburg eine 20 prozen­tige Mietmin­de­rung als angemessen an. Ein Punkt der stark zugun­sten des Mieters wog, war, dass der Wärme­schutz der Wohnung nicht auf dem techni­schen Stand war, der beim Bau der Wohnung vorge­schrieben war. Dies bewer­tete das Gericht als Sachmangel. Der Mieter zahlte für den September 2003 somit nur 848 der verein­barten 1065 Euro.

Die Vermie­terin argumen­tierte, dass bei der Errich­tung des Gebäudes die Wärme­schutz­normen einge­halten worden seien. Da die Wohnung mit einer Glasfront nach Süden ausge­richtet sei, sei auch von vorne­herein erkennbar gewesen, dass in der fragli­chen Endeta­gen­woh­nung gerade in den Sommer­mo­naten mit Erwär­mungen zu rechnen sei.

Das Gericht wollte dieser Argumen­ta­tion nicht folgen. In der Begrün­dung wurde zwar darauf hinge­wiesen, dass der Mieter einer Endeta­gen­woh­nung durchaus ein höheres Maß sommer­li­cher Aufhei­zung hinnehmen müsse als ein Mieter einer anderen Geschoss­woh­nung, jedoch gebe es auch hier Grenzen. Minde­stens habe ein Mieter darauf Anspruch, dass bei der Errichung eines Gebäudes baurecht­liche Bestim­mungen, die dem Saand der Technik zum Zeitpunkt der Errich­tung des Gebäudes entspre­chen, einge­halten werden. Zum anderen liege stets auch ein Mangel vor, wenn das Ausmaß der Erwär­mung der Wohnung durch Sonnen­ein­strah­lung bzw. Umgebungs­tem­pe­ra­turen die Eignung zum vertrags­ge­mäßen Zweck beein­träch­tige. Vor diesem Hinter­grund wurde dem Mieter gestattet, die Mieter für den übermäßig heißen Monat um 20 % zu mindern. (Urteil v. 10.5.2006, AZ: 46 C 108/04)

Fall 2:

Bei einer Maiso­nette­woh­nung, in der tagsüber mehr als 30 Grad und nachts etwa 25 Grad erreicht wurden, sah hingegen das Amtsge­richt Leipzig keinen Mangel als gegeben an. Aller­dings konnten hier auch keine bauli­chen Mängel als Grund für eine Mietmin­de­rung angeführt werden. (Urteil v. 6.9.2004, AZ: 164 C 6049/04)

Tipp von Haus & Grund: Das Gespräch mit Vermieter suchen

Es gibt keine gesetz­liche Regelung dahin­ge­hend, welche Tempe­ra­turen in einer Mietwoh­nung im Sommer höchstens erreicht werden dürfen. Ebenso wenig gibt es kaum Gerichts­ur­teile in Bezug auf antei­lige Mietmin­de­rung bei beson­ders heißen Tagen.

Der Eigen­tü­mer­ver­band Haus & Grund rät deshalb dazu, im Fall des Falles zunächst mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen, damit dieser prüft, inwie­fern der Wärme­schutz verbes­sert werden kann. Aller­dings haben Mieter bislang keinen Anspruch auf spezi­fi­sche Maßnahmen, wie etwa den Einbau einer Klimaanlage.

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