Der Winter hat in Deutsch­land Einzug gehalten. Eigen­tümer und Mieter sollten bei Eis und Schnee ganz beson­ders an die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht denken. Die zentrale Frage lautet: Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Die Besei­ti­gung von Schnee und Eis ist in der Regel Aufgabe des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers oder Vermie­ters, denn diesem obliegt die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietver­trag ausdrück­lich verein­bart wurde. Zur Übertra­gung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streu­pflicht in der Hausord­nung geregelt ist.

Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streu­mit­teln greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmei­ster erledigen lassen oder einen gewerb­li­chen Räumdienst oder Hausmei­ster­dienst beauf­tragen und dadurch seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erfüllen. Die anfal­lenden Kosten können als Betriebs­ko­sten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietver­trag verein­bart ist.

Vermieter muss Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren

Aber auch wenn der Vermieter seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht auf den Mieter abwälzt, muss er kontrol­lieren, ob der Mieter seinen Pflichten ordnungs­gemäß nachge­kommen ist. Wenn er dies nicht tut und der Mieter nur unzurei­chend geräumt oder gestreut hat, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.
Grund­sätz­lich muss der Streu­pflich­tige einige Vorgaben beachten. Diese finden sich meistens in städti­schen Satzungen.

Wann geräumt werden muss

Werktags muss der Winter­dienst in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr gelei­stet werden, an Sonn- und Feier­tagen ab 8 bezie­hungs­weise 9 Uhr. An Orten mit hohem Publi­kums­auf­kommen (zum Beispiel Kneipen, Restau­rants oder Kinos) muss noch bis in die späten Abend­stunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zu genügen.

Wo geräumt werden muss

Geräumt und gestreut werden müssen der Bürger­steig, der Hausein­gang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen minde­stens auf einer Breite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger anein­ander vorbei­gehen können. Auf Haupt­ver­kehrs- und Geschäfts­straßen muss ein minde­stens einein­halb Meter breiter Streifen geräumt werden. Wege zu Mülltonnen oder Garagen müssen auf einer Breite von minde­stens einem halben Meter begehbar gemacht werden.

Streupflicht bei Glatteis

Bei Glatt­eis­bil­dung besteht sofor­tige Streu­pflicht. In vielen Städten sind Auftau­be­schleu­niger wie Salz oder Harnstoff verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat. Je nach Witte­rungs­ver­hält­nissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals geräumt und gestreut werden. Wenn die Schnee­be­sei­ti­gung wegen anhal­tenden Schnee­falls sinnlos ist, entfällt die Räumpflicht. Im Streit­fall muss der Streu­pflich­tige hierfür jedoch den Nachweis erbringen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.
Mieter muss für Vertre­tung sorgen

Wenn der Mieter laut Mietver­trag für den Winter­dienst verant­wort­lich, jedoch verhin­dert ist, muss er sich um eine Vertre­tung kümmern. Sind in einem Mehrfa­mi­li­en­haus laut Mietver­trag die Mieter zum Winter­dienst verpflichtet, müssen sie abwech­selnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfü­gung stellen.

Unfall durch Verletzung der Räum- und Streupflicht

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadens­er­satz und Schmer­zens­geld verlangen, wenn die Räumpflichten an der Unfall­stelle nicht einge­halten wurden. Hat der betrof­fene Passant jedoch leicht­fertig gehan­delt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebe­nen­falls ein Mitver­schulden angerechnet werden, auch wenn eine Verlet­zung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht festge­stellt werden konnte.

uschi dreiucker / pixelio.de