Vorformulierte Vertragsklauseln in Bausparverträgen, nach denen Verbraucher für die Auszahlung eines Bauspardarlehens eine Gebühr entrichten müssen, sind unwirksam. Das hat der BGH entschieden.

Hintergrund: Bausparkasse verlangt Darlehensgebühr

Eine Bauspar­kasse verwen­dete in ihren Vertrags­be­din­gungen eine Klausel, nach der mit Beginn der Auszah­lung des Bauspar­dar­le­hens eine Darle­hens­ge­bühr in Höhe von zwei Prozent des Bauspar­dar­le­hens fällig und dem Bauspar­dar­lehen zugeschlagen wird.

Hiergegen hat ein Verbrau­cher­schutz­ver­band Klage erhoben. Er meint, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB und verlangt, dass die Bauspar­kasse die Klausel nicht mehr verwendet.

Entscheidung: Darlehensgebühr ist unzulässig

Der BGH gibt der Klage statt. Die Klausel über eine Darle­hens­ge­bühr ist unwirksam.

Mit der Gebühr wird keine konkrete Gegen­lei­stung der Bauspar­kasse vergütet, sondern sie dient dazu, Verwal­tungs­auf­wand abzugelten, der für Tätig­keiten der Bauspar­kasse im Zusam­men­hang mit den Bauspar­dar­lehen anfällt.

Damit weicht die Klausel von wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen Regelung ab. Das gesetz­liche Leitbild für Darle­hens­ver­träge sieht einen laufzeit­ab­hän­gigen Zins vor. Dieses Leitbild gilt auch für Bauspar­dar­le­hens­ver­träge. Mit der Gebühr wird aber ein Entgelt erhoben, das abwei­chend hiervon nicht laufzeit­ab­hängig ausge­staltet ist.

Zum anderen sind nach ständiger BGH-Recht­spre­chung Entgelt­klau­seln in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen dann mit wesent­li­chen Grund­ge­danken der Rechts­ord­nung unver­einbar, wenn Aufwand für Tätig­keiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetz­lich oder neben­ver­trag­lich verpflichtet ist oder die er überwie­gend im eigenen Inter­esse erbringt. Das aber sieht die angegrif­fene Klausel vor.

Diese Abwei­chungen der Klausel von wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen Regelung benach­tei­ligen die Vertrags­partner der Bauspar­kasse unange­messen. Insbe­son­dere wird die Gebühr nicht im kollek­tiven Gesamt­in­ter­esse der Bauspar­ge­mein­schaft erhoben, da sie keinen Beitrag dazu leistet, die Funkti­ons­fä­hig­keit des Bauspar­we­sens zu gewähr­lei­sten. Die Darle­hens­ge­bühr wird auch nicht durch Indivi­du­al­vor­teile für Bauspar­kunden, wie zum Beispiel günstige Darle­hens­zinsen, ausge­gli­chen, da diesen bereits nicht unerheb­liche Nachteile, etwa eine Abschluss­ge­bühr, gegenüberstehen.

(BGH, Urteil v 8.11.2016, XI ZR 552/15) / Bild: © Heike Hering; pixelio.de