382 Voraussetzungen für die Umlage von Betriebskosten

Betriebs­ko­sten können auf die Mieter umgelegt werden, soweit dies im Mietver­trag verein­bart ist. Eine Abrech­nung muss und kann nur erfolgen, wenn verein­bart ist, dass der Mieter Voraus­zah­lungen leistet bezie­hungs­weise abgerechnet werden soll. Ist eine Betriebs­ko­sten­pau­schale oder eine sogenannte „Brutto­miete“ verein­bart, in der die Betriebs­ko­sten enthalten sind, entfällt die Abrechnung.

Betriebskostenverordnung zählt Betriebskosten auf

Welche Betriebs­ko­sten überhaupt umgelegt werden können, ergibt sich aus der Betriebs­ko­sten­ver­ord­nung (BetrKV). Für die Wohnraum­miete ist die dortige Aufzäh­lung abschlie­ßend, das heißt Kosten­po­si­tionen, die dort nicht aufge­führt sind, kann der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen.

Mietvertrag muss Vereinbarung über Betriebskosten enthalten

Für eine wirksame Umlage können die umzule­genden Positionen entweder ausdrück­lich im Mietver­trag verein­bart sein oder im Mietver­trag auf § 2 BetrKV Bezug genommen werden. Nach einer Entschei­dung des BGH aus dem Februar 2016 reicht es auch aus, im Mietver­trag nieder­zu­legen, dass der Mieter „die Betriebs­ko­sten“ zu tragen hat. Auf jeden Fall muss der Mietver­trag eine eindeu­tige Verein­ba­rung enthalten.

Umlagefähige Betriebskosten

Nach dem Betriebs­ko­sten­ka­talog aus § 2 BetrKV sind bei der Wohnraum­miete nur diese Betriebs­ko­sten­arten umlagefähig:
laufende öffent­liche Lasten des Grundstücks
Kosten der Wasserversorgung
Kosten der Entwässerung
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs­an­lage einschließ­lich der Abgasanlage
Kosten der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Kosten der eigen­ständig gewerb­li­chen Liefe­rung von Wärme
Kosten der Reini­gung und Wartung von Etagen­hei­zungen und Gaseinzelfeuerstätten
Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Kosten der eigen­ständig gewerb­li­chen Liefe­rung von Warmwasser
Kosten der Reini­gung und Wartung von Warmwassergeräten
Kosten verbun­dener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
Kosten der Straßen­rei­ni­gung und Müllbeseitigung
Kosten der Gebäu­de­rei­ni­gung und Ungezieferbekämpfung
Kosten der Gartenpflege
Kosten der Beleuchtung
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
Kosten des Betriebs der mit einem Breit­band­netz verbun­denen privaten Verteilanlage
Kosten des Betriebs der Einrich­tungen für die Wäschepflege
sonstige Betriebskosten

Marko Greit­schus / pixelio.de

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 810 Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben

Die Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung hat den Zweck, einen juristisch und betriebs­wirt­schaft­lich nicht gebil­deten Mieter in die Lage zu versetzen, die Abrech­nung gedank­lich und rechne­risch nachzu­prüfen. Hieran orien­tieren sich Form und Gestal­tung der Betriebskostenabrechnung.

Mindestangaben in der Betriebskostenabrechnung

Um der Form zu genügen, muss eine Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung folgende Mindest­an­gaben enthalten:
Abrech­nungs­zeit­raum und Zeitpunkt der Erstellung
Angabe der abzurech­nenden Wohnung
Kennt­lich­ma­chung des Vermie­ters oder Verwal­ters als Aussteller
Zusam­men­stel­lung der Gesamtkosten
Angabe und Erläu­te­rung des Umlageschlüssels
Berech­nung des Anteils des Mieters
Abzug der Vorauszahlungen
Die Abrech­nungs­po­si­tionen müssen geordnet und klar geglie­dert aufge­führt sein, wobei sich der Vermieter am Katalog aus der Betriebs­ko­sten­ver­ord­nung orien­tieren kann.

Nur formell wirksame Abrechnung wirkt fristwahrend

Der Vermieter muss die Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung inner­halb einer bestimmten Frist erteilen (hierzu siehe unten). Nur eine formell wirksame Abrech­nung, also eine Abrech­nung, die die genannten Anfor­de­rungen erfüllt, wahrt die Abrech­nungs­frist. Zudem kann der Vermieter nur aus einer formell wirksamen Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung eine Nachzah­lung fordern. Solange der Vermieter keine formell wirksame Abrech­nung vorlegt, wird ein eventu­eller Nachzah­lungs­an­spruch nicht fällig.
Der BGH hat die formellen Anfor­de­rungen an die Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung in den vergan­genen Jahren immer mehr gelockert. So müssen etwa Vermieter, die Kosten auf mehrere Gebäude verteilen oder um nicht umlage­fä­hige Anteile berei­nigen, nicht mehr aufschlüs­seln, wie sie die Kosten ermit­telt haben, die sie in der jewei­ligen Abrech­nungs­ein­heit letzt­lich umlegen.

Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

Die als Betriebs­ko­sten umleg­baren Kosten­po­si­tionen sind nach dem jeweils gültigen Umlage­schlüssel auf die Mieter zu verteilen. Der Schlüssel richtet sich nach dem Mietver­trag. So kann zum Beispiel eine Umlage nach Wohnfläche, Perso­nen­zahl (meistens nicht empfeh­lens­wert), Anzahl der Wohnungen, Mitei­gen­tums­an­teilen (bei vermie­teter Eigen­tums­woh­nung) oder Verbrauch verein­bart sein. Für jede einzelne Betriebs­ko­stenart kann der Umlage­schlüssel geson­dert verein­bart werden. Fehlt eine Verein­ba­rung im Mietver­trag, sind die Kosten nach Wohnfläche zu verteilen. Eine Ausnahme hiervon gibt die Heizko­sten­ver­ord­nung (Heizko­stenVO) vor: Die Heiz- und Warmwas­ser­ko­sten müssen zwingend nach Verbrauch abgerechnet werden.
Bei der Vermie­tung von Eigen­tums­woh­nungen sollte darauf geachtet werden, mit dem Mieter denselben Vertei­ler­schlüssel zu verein­baren, der für die Vertei­lung der Betriebs­ko­sten zwischen den Wohnungs­ei­gen­tü­mern maßgeb­lich ist.

Vermieter muss Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachten

Bei der Umlage der Betriebs­ko­sten muss der Vermieter den Grund­satz der Wirtschaft­lich­keit beachten. Dieser gilt für die Verur­sa­chung, Erfas­sung und Abrech­nung der Betriebs­ko­sten. Dieser Grund­satz schreibt ein vertret­bares Kosten-Nutzen-Verhältnis vor. Nur solche Betriebs­ko­sten können umgelegt werden, die bei gewis­sen­hafter Abwägung aller Umstände und bei ordent­li­cher Geschäfts­füh­rung gerecht­fer­tigt sind. Die Beweis­last für einen Verstoß gegen das Wirtschaft­lich­keits­gebot trägt der Mieter, so der BGH.

Abrechnungsfrist: Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums

Der Vermieter muss über die Betriebs­ko­sten­vor­aus­zah­lungen jährlich abrechnen. Für den frei finan­zierten Wohnraum gilt eine Abrech­nungs­frist von einem Jahr nach Beendi­gung des Abrech­nungs­zeit­raums. Für das Jahr 2016 muss der Vermieter also späte­stens bis zum 31.12.2017 eine formell wirksame Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung erteilen, wenn das Abrech­nungs­jahr dem Kalen­der­jahr entspricht. Ferner muss dem Mieter die Abrech­nung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen. Nach der Recht­spre­chung reicht aller­dings der Einwurf der Abrech­nung in den Brief­ka­sten des Mieters am Silve­ster­abend nicht mehr aus.
Erteilt der Vermieter bis zum Ende der Abrech­nungs­frist keine Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung, kann hat der Mieter bezüg­lich der weiteren Voraus­zah­lungen ein Zurück­be­hal­tungs­recht, bis der Vermieter eine formell wirksame Abrech­nung erstellt hat.
Eine verspätet vorge­legte Abrech­nung kann keinen Nachzah­lungs­an­spruch des Vermie­ters begründen. Ergibt die verspä­tete Abrech­nung ein Guthaben für den Mieter, muss der Vermieter dieses aber ausbezahlen.

Korrektur der Betriebskostenabrechnung

Solange die Abrech­nungs­frist noch läuft, kann der Vermieter eine Betriebs­ko­sten­ab­rech­nung auch zu Lasten des Mieters korri­gieren, etwa wenn er sich verrechnet hat oder umlage­fä­hige Positionen zunächst nicht abgerechnet hat. Eine Korrektur zu Lasten des Mieters während der Abrech­nungs­frist ist selbst dann möglich, wenn der Vermieter bereits ein Guthaben an den Mieter ausge­zahlt hat. Das hat der BGH sowohl für die Wohnraum­miete als auch für die Gewer­be­raum­miete entschieden.
Nach Ablauf der Abrech­nungs­frist kann der Vermieter die Abrech­nung nicht mehr zu Lasten des Mieters korri­gieren. In beson­deren Ausnah­me­fällen kann es dem Mieter aber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich bei offen­sicht­li­chen Fehlern auf diese Frist zu berufen, so der BGH.

Thorben Wengert / pixelio.de

Categories: Immobilien Wissen & News | Comments 809 Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee

Der Winter hat in Deutsch­land Einzug gehalten. Eigen­tümer und Mieter sollten bei Eis und Schnee ganz beson­ders an die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht denken. Die zentrale Frage lautet: Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Die Besei­ti­gung von Schnee und Eis ist in der Regel Aufgabe des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers oder Vermie­ters, denn diesem obliegt die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietver­trag ausdrück­lich verein­bart wurde. Zur Übertra­gung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streu­pflicht in der Hausord­nung geregelt ist.

Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streu­mit­teln greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmei­ster erledigen lassen oder einen gewerb­li­chen Räumdienst oder Hausmei­ster­dienst beauf­tragen und dadurch seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erfüllen. Die anfal­lenden Kosten können als Betriebs­ko­sten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietver­trag verein­bart ist.

Vermieter muss Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren

Aber auch wenn der Vermieter seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht auf den Mieter abwälzt, muss er kontrol­lieren, ob der Mieter seinen Pflichten ordnungs­gemäß nachge­kommen ist. Wenn er dies nicht tut und der Mieter nur unzurei­chend geräumt oder gestreut hat, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.
Grund­sätz­lich muss der Streu­pflich­tige einige Vorgaben beachten. Diese finden sich meistens in städti­schen Satzungen.

Wann geräumt werden muss

Werktags muss der Winter­dienst in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr gelei­stet werden, an Sonn- und Feier­tagen ab 8 bezie­hungs­weise 9 Uhr. An Orten mit hohem Publi­kums­auf­kommen (zum Beispiel Kneipen, Restau­rants oder Kinos) muss noch bis in die späten Abend­stunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zu genügen.

Wo geräumt werden muss

Geräumt und gestreut werden müssen der Bürger­steig, der Hausein­gang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen minde­stens auf einer Breite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger anein­ander vorbei­gehen können. Auf Haupt­ver­kehrs- und Geschäfts­straßen muss ein minde­stens einein­halb Meter breiter Streifen geräumt werden. Wege zu Mülltonnen oder Garagen müssen auf einer Breite von minde­stens einem halben Meter begehbar gemacht werden.

Streupflicht bei Glatteis

Bei Glatt­eis­bil­dung besteht sofor­tige Streu­pflicht. In vielen Städten sind Auftau­be­schleu­niger wie Salz oder Harnstoff verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat. Je nach Witte­rungs­ver­hält­nissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals geräumt und gestreut werden. Wenn die Schnee­be­sei­ti­gung wegen anhal­tenden Schnee­falls sinnlos ist, entfällt die Räumpflicht. Im Streit­fall muss der Streu­pflich­tige hierfür jedoch den Nachweis erbringen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.
Mieter muss für Vertre­tung sorgen

Wenn der Mieter laut Mietver­trag für den Winter­dienst verant­wort­lich, jedoch verhin­dert ist, muss er sich um eine Vertre­tung kümmern. Sind in einem Mehrfa­mi­li­en­haus laut Mietver­trag die Mieter zum Winter­dienst verpflichtet, müssen sie abwech­selnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfü­gung stellen.

Unfall durch Verletzung der Räum- und Streupflicht

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadens­er­satz und Schmer­zens­geld verlangen, wenn die Räumpflichten an der Unfall­stelle nicht einge­halten wurden. Hat der betrof­fene Passant jedoch leicht­fertig gehan­delt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebe­nen­falls ein Mitver­schulden angerechnet werden, auch wenn eine Verlet­zung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht festge­stellt werden konnte.

uschi dreiucker / pixelio.de

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